Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Regierungsviertel (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=2)
--- Unionsparlament (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=9)
------ Archivkeller (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=100)
------- Archiv des 39. Unionsparlaments (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=216)
-------- Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=11615)


Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 16.02.2014 um 23:52:

  Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung





Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Paragraph, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 17.02.2014 um 00:09:

 

Geachte dames en heren,
meine sehr geehrten Damen und Herren!

Der bisherige Passus in der Unionsgerichtsordnung sieht vor, dass mindestens 5 Wahlberechtigte oder ein Kandidat Beschwerde beim Unionsgericht gegen eine Wahl einlegen können.

Ich halte diesen Passus für veraltet und daher erneuerungsbedürftig.
Das Gesetz wurde verabschiedet, als die Union noch viel mehr Wahlberechtigte hatte als heutzutage. Eine Zahl von 5 zu fordern, ist nach heutigen Maßstäben völlig unangemessen und undemokratisch. Die Schwelle zur Einreichung einer Wahlbeschwerde muss niedrig sein.

Desweiteren halte ich es auch für nötig, den Kreis der nötigen Antragsteller zu erweitern. Es ist, wie zurzeit auch gerade deutlich, nicht immer hundertprozentig klar, wer denn tatsächlich wahlberechtigt ist. So kann das Bürgernetz fehlerhaft sein und die Liste des Wahlleiters stimmt somit nicht. Es ist ergo undeutlich, ob man zur Klageeinreichung überhaupt berechtigt ist.
Das sollte man zukünftig umgehen können.

Kurzum: Mehr Demokratie, mehr Flexibilität, mehr Niedrigschwelligkeit.

Dank u wel, vielen Dank.



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 19.02.2014 um 19:21:

 

Meine Damen, meine Herren?



Geschrieben von Helen Bont am 19.02.2014 um 22:17:

 

Gerne Herr Präsident, ich habe nur etwas lange nachgedacht.
Meine Gedanken drehten sich um die Frage, ob es nicht praktikabler ist, wenn man eine bestimmte Mindestzahl an Antragsstellern festsschreibt, als wenn man eine Prozentgröße nimmt. Die Überlegung ist, dass bei wachsender Wahlbevölkerung auch die nominelle Mindestquote steigt, was, wenn ich Ihre Begründung richtig verstanden habe, doch eigentlich nicht in Ihrem Sinn ist.



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 02.03.2014 um 10:25:

 

Eine Prozentgröße ist allerdings flexibler.
3 % wären bei der jetzigen Bevölkerungsgröße ein Bürger, man könnte nun also die Zahl von einem einzelnen Bürger ins Gesetz schreiben. Wenn die Bevölkerung allerdings auf 200 steigt, halte ich einen einzelnen Bürger für zu wenig, hier läge das Quorum mit der Prozentregelung bei 6 Leuten. Deswegen halte ich die Prozentregelung für angemessener.



Geschrieben von Helen Bont am 02.03.2014 um 22:06:

  RE: Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung


Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Paragraph, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Ich habe gerade mal nachgelesen:
§ 1 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung lautet: "Verhandlungen des Unionsgerichtes sind immer öffentlich. Die Richter können sich intern geheim beraten."
Sind Sie sich sicher, dass sich Ihr Änderunganstrag tatsächlich auf eine Änderung des zweiten Absatzes von § 1 Unionsgerichtsordnung bezieht?



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 14.03.2014 um 22:01:

 

Danke für den Hinweis. Da fehlt in der Tat eine entscheidende Zahl.

Korrigierte Version:



Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Der Paragraph 22, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Geschrieben von Massimiliano Napolitani am 19.03.2014 um 22:16:

 

Bei der Gelegenheit könnten wir auch den Abs. 4 reformieren. Oder? Das ist überfällig.


(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 25.03.2014 um 08:59:

 

Können Sie das erläutern, Herr Napolitani?



Geschrieben von Massimiliano Napolitani am 25.03.2014 um 21:24:

 

Herr Präsident, verehrte Kollegen,
derzeit hat das Unionsgericht nur die Möglichkeit eine Unionswahl für nichtig zu erklären. Dem Unionsgericht steht es nicht frei eine nur Mandatsrelevante Korrektur vorzunehmen und z.B. ein fehlerhaftes Mandat neu wählen zu lassen. Hier könnten wir ein etwas umfassenderes Wahlprüfungsverfahren einführen.



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 28.03.2014 um 16:54:

 

Zitat:
Original von Massimiliano Napolitani
Herr Präsident, verehrte Kollegen,
derzeit hat das Unionsgericht nur die Möglichkeit eine Unionswahl für nichtig zu erklären. Dem Unionsgericht steht es nicht frei eine nur Mandatsrelevante Korrektur vorzunehmen und z.B. ein fehlerhaftes Mandat neu wählen zu lassen. Hier könnten wir ein etwas umfassenderes Wahlprüfungsverfahren einführen.


Das möchte ich gerne in einer anderen Gesetzesinitiative anpacken.



Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 31.03.2014 um 18:37:

 



Ich beende die Aussprache und leite die Abstimmung ein.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH