Unionsverfassung

Präambel
Das Volk von RXXXlon in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Katista, Roldem, Salbor und Westliche Inseln, entschlossen, RXXXlon im Geiste der unantastbaren Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter, freier Bürger, die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewusst sind, als einen freien und demokratischen, auf der Achtung der Menschenrechte beruhenden Staat, als Teil der Familie der weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten, entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und sich nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten, hat sich diese Verfassung der Demokratischen Union RXXXlon gegeben.

I. Abschnitt – Die Grundrechte

Artikel 1 – Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Der Staat garantiert deshalb die unverletzlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen, die der politische Ordnung, dem Bürgerfrieden und der Gerechtigkeit zu Grunde liegen. Die selben Rechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie auf diese anwendbar sind.
(3) Diese Verfassung und die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 – Gleichheit vor dem Gesetz
(1)Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Meinung bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2)Die Organe der öffentlichen Gewalt haben dafür Sorge zu tragen, dass Gleichberechtigung und individuelle Freiheit verwirklicht und ausgeübt werden können.

Artikel 3 – Unverletzlichkeit der Person
(1)Das Recht auf Leben ist Grundlage für Rechte und Freiheiten aller Art. Seine Garantie für jedermann ist Voraussetzung für eine gerechte Gesellschaft.
(2)Jeder hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Niemand darf zu einer anderen Strafe als Haft, Geldbuße oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden.
(3)Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel 4 – Recht auf Selbstverwirklichung
Ein jeder genießt das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er dadurch nicht die Ehre oder die gesetzlich garantierten Freiheiten anderer Personen oder einer Gemeinschaft verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Jedermann kann tun und lassen, was er will, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.

Artikel 5 – Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dem Staat sowie beliebigen Körperschaften ist es untersagt, die Presse durch Zensur oder eine Monopolstellung zu kontrollieren. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Der Staat garantiert das Recht auf weltanschauliche, religiöse und kulturelle Freiheit. Niemand darf gezwungen werden, über seine Religion, seine Weltanschauung oder seinen Glauben Zeugnis abzulegen oder sich darüber zu erklären. Es gibt keine Staatskirche und keinen verpflichtenden religiösen Schulunterricht.
(3) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird durch den Staat garantiert und gefördert, solange sie nicht gegen andere Grundrechte verstößt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken in der Treue zur Verfassung, den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 6 – Freizügigkeit
Alle Bürger der Demokratischen Union genießen Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.

Artikel 7 – Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften ist frei. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften genießen besonderen staatlichen Schutz.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird gewährleistet. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes erfordert die vorhergehende Mitteilung an die Behörden im Rahmen der Gesetze.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten.

Artikel 8 – Garantie der Privatsphäre
Das Kommunikationsgeheimnis und die Privatsphäre jedes Einzelnen sind gewährleistet. Ausnahmen aus besonderem Grund können nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen und müssen von einem Richter angeordnet werden.

Artikel 9 – Arbeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die Bildung von Betriebsräten und Gewerkschaften darf durch niemanden untersagt oder unter Strafandrohung gesetzt werden. Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe sind unzulässig.
(3) Staatlicher oder sonstiger Arbeitszwang ist unzulässig. Im Kriegszustand sind zeitlich begrenzte Ausnahmebeschlüsse zulässig.

Artikel 10 – Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 11 – Recht auf Asyl
Wer in seiner Heimat verfolgt oder diskriminiert wird, genießt das Recht auf Asyl in der Demokratischen Union RXXXlon. Anträge auf Gewährung von Asyl sind einer Prüfung durch staatliche Stellen zu unterziehen.

Artikel 12 – Petitionsrecht
Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.

Artikel 13 – Widerstandsrecht
Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger RXXXlons das Recht und die Pflicht zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.

Artikel 14 – Rechte zukünftiger Generationen
(1) Die Demokratische Union RXXXlon schützt die Rechte und Interessen zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
(2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu verhindern.
(4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden, die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
(5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.

Artikel 15 – Entzug von Grundrechten
(1) Das Recht einer Person auf Freiheit und Sicherheit darf nur aus den Gründen und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung und in den Gesetzen festgelegt sind.
(2) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch ein Gericht ausgesprochen.
(3) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden.
(4) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege wiederherzustellen.

II. Abschnitt – Der Staat

Artikel 16 – Grundsätze des RXXXlonischen Staates
(1) RXXXlon ist eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Hauptstadt der Demokratischen Union RXXXlon ist Manuri.

Artikel 17 – Absage an einen Angriffskrieg
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Ausnahmen im Bezug auf Artikel 17 Abs. 1 bilden Missionen, die im Rahmen eines Einsatzes zur Friedenssicherung stattfinden. Ein solcher Einsatz muss vom Unionsparlament mit Zweidrittelmehrheit gebilligt werden.

Artikel 17a – Die Streitkräfte
(1) Die Union stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. Das Parlament muss den Einsatz mit 2/3-Mehrheit beschließen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder eines Landes kann die Unionsregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 48 a vorliegen und die Polizeikräfte nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Unionsparlament oder der Unionsrat es verlangen.

Artikel 18 – Symbole von Nation und Union
(1) Die Nationalfarben sind blau, rot und gelb.
(2) Die National- und Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird. Die genaue Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz.
(3) Eine Nationalhymne ist durch den freien Willen des Volkes in öffentlicher und allgemeiner Abstimmung zu bestimmen.
(4) Sollten weitere National- oder Unionssymbole festgelegt werden, so sind diese in diesem Artikel der Verfassung aufzuführen.
(5) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild befindet sich der Wal, das ratelonische Wappentier.
(6) Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied “Wehet, Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

Artikel 19 – Bildung von politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union RXXXlon zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3)Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet allein das Unionsgericht. Das Verbot einer Partei wird beim Unionsgericht durch das Unionsparlament, den Unionsrat oder die Unionsregierung, im Falle einer nur landesweit tätigen Partei durch die Regierung oder das Parlament des entsprechenden Landes beantragt.

Artikel 20 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Jeder ratelonische Bürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder ratelonische Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.

Artikel 21 – RXXXloner im Sinne der Verfassung
(1) RXXXloner im Sinne dieser Verfassung ist, wer die ratelonische Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Die ratelonische Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(3) Kein RXXXloner darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Artikel 22 – Die Union und die Länder
(1) Die Demokratische Union RXXXlon gliedert sich in die souveränen Unionsländer Freistein, Heroth, Imperia, Katista, Roldem, Salbor, und Westliche Inseln.
(2) Die Länder sind zuständig für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben auf ihrem Territorium. Die Gesetzgebungskompetenzen von Union und Ländern sind im VII. Abschnitt dieser Verfassung geregelt. Alle Behörden der Union und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(3) Unionsrecht bricht Landesrecht.
(4) Die Länder sind über eine eigene Vertretung mit legislativen Befugnissen an der Unionsgesetzgebung beteiligt. Zusammensetzung und Aufgaben dieser Ländervertretung sind im IV. Abschnitt dieser Verfassung geregelt.

Artikel 22 a – Amtshilfe
(1) Alle Behörden der Union und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der Union zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Unionsregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Unionspolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Unionsregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Unionsrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 23 – Unionsexekution
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so muss der Unionspräsident mit Zustimmung des Unionsrates das Land auf dem Wege der Unionsexekution zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten.
(2) Dazu hat der Unionspräsident oder ein von ihm eingesetzter Unionskommisar vorübergehend das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden. Der Unionspräsident muss dem Unionsrat über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.
(3) Die Unionsexekution endet, sobald ihre Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.

Artikel 24 – Neugliederung des Unionsgebietes
(1) Das Ausscheiden eines Landes oder Landesteils aus der Demokratischen Union ist nicht möglich.
(2) Die Aufnahme eines Territoriums in die Demokratische Union RXXXlon als Unionsland erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einer nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Volksabstimmung festzustellen ist. Desweiteren ist zur Neuaufnahme eines Unionslandes die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlamentes und allen Stimmen des Unionsrates notwendig.
(3) Das Unionsgebiet kann neu gegliedert werden. Die Entscheidung zur Neugliederung des Gebietes ergeht durch Volksentscheid in den betroffenen Unionsländern. Der Volksentscheid muss abgehalten werden, wenn er von fünfundzwanzig Prozent der Bürger der betroffenen Gebiete unterstützt wird.
(4)Zur Vereinigung zweier Unionsländer ist die Zustimmung der Mehrheit der Bürger in jedem der beiden Länder erforderlich.
(5) Zur Bildung eines neuen Unionslandes ist die Zustimmung der Mehrheit der Bürger in dem entsprechenden Territorium notwendig. Desweiteren ist die Zustimmung der Mehrheit der Bürger in jedem der restlichen Gebiete der von der Neubildung betroffenen Länder erforderlich, wobei von den bisherigen Grenzen ausgegangen wird.
(6) Neu aufgenommene, vereinigte oder neu gebildete Unionsländer erhalten eine Stimme im Unionsrat.

III. Abschnitt – Das Unionsparlament

Artikel 25 – Aufgaben des Unionsparlamentes
(1) Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden vom RXXXlonischen Volke in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union, die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.
(3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen.

Artikel 26 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
(1) Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
(2) Das Unionsparlament wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt. Es tritt spätestens am zehnten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens hundertdreissig nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments.
(4) Vorzeitige Neuwahlen, die vom Unionspräsidenten gemäß Artikel 41 Abs. 3 oder Artikel 43 Abs. 2 ausgeschrieben wurden, beginnen einundzwanzig Tage nach ihrer Ausschreibung.
(5) Das Unionsparlament setzt sich aus sieben bis 17 Mandaten zusammen. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

Artikel 27 – Verhandlungen des Unionsparlamentes
(1) Das Unionsparlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschlusse des Unionsparlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Das Unionsparlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag von zehn Prozent seiner Mitglieder oder auf Antrag der Unionsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Artikel 28 – Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder des Unionsrates und die Mitglieder der Unionsregierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 29 – Untersuchungsausschüsse
(1) Das Unionsparlament hat das Recht und auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 30 – Status des Abgeordneten
(1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Unionsparlament getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(3)Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Unionsparlaments verurteilt werden.
(4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang ist unzulässig.
(5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Unionsparlament und allen seinen Ausschüssen. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.

[/B]IV. Abschnitt – Der Unionsrat[/B]

Artikel 31 – Aufgaben des Unionsrates
(1) Der Unionsrat setzt sich aus den Vertretern der Unionsländer zusammen. Sie werden von den Staatsbürgern der Länder gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen.
(2) Die Aufgabe des Unionsrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union und die Interessenvertretung der Gesamtheit der Länder gegenüber der Union.

Artikel 32 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsrates
(1) Die Art und Weise der Bestellung des Vertreters eines Unionslandes wird von diesem in seiner Verfassung geregelt. Der Vertreter muss auf jeden Fall demokratisch legitimiert sein. Er darf ein Mitglied der Regierung des Landes sein.
(2) Jedes Unionsland hat eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird. Jedes Land muss zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen.

Artikel 33 – Verhandlungen des Unionsrates
(1) Der Unionsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Monate. Der Unionsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschlusse des Unionsrates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Unionsrat verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Landes kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Artikel 34 – Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Der Unionsrat kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsrates das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.

V. Abschnitt – Der Unionspräsident

Artikel 35 – Stellung des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen Union RXXXlon. Er ist der oberste Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und ihrer Einheit.
(2) Der Unionspräsident ist der oberste Hüter der Verfassung. Er überwacht ihren Bestand und ihre Umsetzung.
(3) Der Unionspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
(4) Er ist der Mittler zwischen den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates.
(5) Der Unionspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
(6) Der Unionspräsident genießt Immunität. Das Unionsparlament kann die Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit Zweidrittelmehrheit aufheben.
(7) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der Präsident des Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.

Artikel 36 – Aufgaben des Unionspräsidenten
(1) Dem Unionspräsidenten obliegt die formelle Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Unionsregierung und der Unionsrichter. Er nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Unionsparlamentes vor.
(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.
(3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Bei der Ausfertigung soll der Unionspräsident prüfen, ob das Gesetz formell oder offensichtlich materiell gegen diese Verfassung verstößt und gegebenenfalls die Ausfertigung verweigern.
(4) Der Unionspräsident führt gemäß Artikel 39 die Amtsaufsicht über die Unionsregierung.
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest.
(6) Der Unionspräsident wendet sich in Reden und Ansprachen regelmäßig und zu besonderen Anlässen an das Volk und trägt damit zur Diskussion und zur Lösung von Konflikten innerhalb der Gesellschaft bei.
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.

Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen RXXXlonern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder ratelonische Staatsbürger.
(2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

Artikel 38 – Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
(1) Das Volk kann per Petition an das Unionsparlament, die von mindestens zwanzig Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt werden muss, die vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten verlangen.
(2) Ist eine Petition nach Artikel 38 Abs. 1 beim Unionsparlament eingegangen, findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Volksabstimmung über die Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert.
(3) Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugunsten einer Abberufung des Unionspräsidenten, so hat der amtierende Unionspräsident sein Amt niederzulegen.
(4) Bei Rücktritt, Tod oder vorzeitiger Abberufung des Unionspräsidenten durch das Volk findet eine Neuwahl innerhalb von einundzwanzig Tagen statt.

Artikel 39 – Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) Der Unionspräsident fordert alle ehemaligen und amtierenden Unionsminister einer Wahlperiode öffentlich dazu auf, schriftliche Berichte über Amtsführung und Tätigkeiten als Mitglieder der Unionsregierung während der Wahlperiode zu verfassen. Diese Berichte sind bis vierzehn Tage vor Ablauf der Wahlperiode beim Unionspräsidenten einzureichen und von diesem unverändert und unkommentiert für alle Bürger frei zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten.
(3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht, sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten zu gemahnen.
(4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu erfolgen.
(5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme gemäß Artikel 39 Abs. 4 zu fordern.
(6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht, den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
(7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 39 Abs. 1 oder eine Stellungnahme nach Artikel 39 Abs. 4 oder 5 zu verfassen.
(8) Das Unionsgericht entscheidet anhand der Schwere der Verfassungs-, Gesetzes- oder Amtspflichtverletzungen über die Amtsenthebung.
(9) Im Falle der Amtsenthebung des Unionskanzlers wird eine Neuwahl des Unionskanzlers gemäß Artikel 41 Abs. 1 binnen eines Tages eingeleitet. Ein des Amtes enthobenes Mitglied der Unionsregierung verliert für die Zeit von bis zu einem Jahr das Recht der Mitgliedschaft in der Unionsregierung.
(10) Näheres zum Verfahren der Amtsenthebung regelt ein Unionsgesetz.

VI. Abschnitt – Die Unionsregierung

Artikel 40 – Zusammensetzung und Aufgabe der Unionsregierung
(1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und aus den Unionsministern.
(2) Die Unionsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan der Union. Sie leitet die Politik des Staates nach den von den gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und setzt diese um.

Artikel 41 – Wahl des Unionskanzlers
(1)Der Unionskanzler wird auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom Unionsparlament ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen.
(2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht, so kann das Unionsparlament binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder einen Unionskanzler wählen. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen.
(3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Stimmen Mitglieder des Unionsparlamentes auf sich, so ist er vom Unionspräsidenten zu ernennen.
(4) Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Unionspräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.

Artikel 42 – Amtseid
(1) Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von RXXXlon widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung, die Unionsrichter sowie sämtliche andere Staatsdiener der Union leisten bei ihrem Amtsantritt diesen Eid. Die Mitglieder des Unionsparlamentes bekunden mit der Eidesleistung die Annahme ihres Mandates.
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens sieben Tage nach ihrer Ernennung.

Artikel 43 – Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Das Unionsparlament kann dem Unionskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Der Unionspräsident muss den vorigen Unionskanzler entlassen und den Gewählten ernennen.
(2) Findet ein Antrag des Unionskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlamentes, so hat das Unionsparlament sieben Tage Zeit, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Unionskanzler zu wählen.
Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat der Unionspräsident Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.

Artikel 44 – Die Unionsminister
(1) Die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzlers ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionskanzler über.
(4) Der Zuschnitt der Ministerien und deren Untereinheiten, die Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Unionskanzlers.

Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
(1) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(2) Der Unionskanzler leitet die Geschäfte der Unionsregierung. Die Entscheidungen der Unionsregierung werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Unionskanzler.
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Unionskanzlers.
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.

VII. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Artikel 46 – Gesetzgebung von Union und Ländern
(1) Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung nicht der Union Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Union haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Unionsgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
(3) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. gestrichen
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

Artikel 47a – Vertretungsgesetzgebung
(1) Die Union kann auf Gebieten der Gesetzgebungskompetenzen der Unionsländer Gesetze erlassen, sofern und soweit noch nicht alle Unionsländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Diese Gesetze heißen Vertretungsgesetze und sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Vertretungsgesetze treten frühestens 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (3) Unbeschadet dessen treten Vertretungsgesetze für das Gebiet eines Unionslandes außer Kraft, sobald und soweit das Unionsland eigene gesetzliche Regelungen in dem Bereich des Vertretungsgesetzes erläßt.
(4) Vertretungsgesetze gelten wie Landesgesetze.

Artikel 48 – aufgehoben –

Artikel 48 a – Polizeikräfte im Staatsnotstand
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Union anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Unionsregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Unionspolizei einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Unionsrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Unionsregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt

Artikel 49 – Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes, durch den Unionsrat oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung und dem Unionsrat zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Einwände des Unionsrates gegen den Gesetzentwurf sind zu hören.

Artikel 50 – Gesetzgebungsprozess
(1) Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Unionsrat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.
(3) Das Unionsparlament kann den Einspruch des Unionsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
(4) Hat der Unionsrat den Einspruch mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf ja oder nein lautenden Stimmen beschlossen, so kann das Unionsparlament den Einspruch nur mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf ja oder nein lautenden Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.

Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden, wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird. Die Abstimmung über den Gesetzesentwurf hat spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen.
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind unzulässig.
(3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen.
(4) Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
(5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle ratelonischen Staatsbürger. Näheres zum Ablauf des Volks- entscheides regelt ein Unionsgesetz.
(6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Stimmberechtigten notwendig.

Artikel 51a – Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

Artikel 52 – Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1-15, 16, 22 Abs. 2-3 und 24 Abs. 1 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Eine Änderung des Artikels 22 Abs. 1 ist nur dann entsprechend zulässig, wenn zuvor eine Neugliederung des Unionsgebietes gemäß Artikel 24 vorgenommen wurde.
(4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.

Artikel 53 – Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Unionsrat keinen Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 2 erhebt oder der Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 3 oder 4 vom Unionsparlament zurückgewiesen wird.
(2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm das Unionsparlament unter Mitwirkung des Unionsrats gemäß Artikel 50 zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.
(4) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet.
(5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

VIII. Abschnitt – Die Rechtsprechung

Artikel 54 – Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das in dieser Verfassung vorgesehene Unionsgericht und durch die sonstigen Gerichte ausgeübt.

Artikel 55 – Richterliche Autonomie
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der von Unionsparlament und Unionsrat mit jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder von Unionsparlament und Unionsrat dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen, wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen hat.

Artikel 56 – Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 57 – Die Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis um 23.59 Uhr des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist durch ein Unionsgesetz zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am siebten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Artikel 58 – Das Unionsgericht
(1) Das Unionsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung; 3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein; 4. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Unionsgesetz.

Artikel 59 – Mitglieder des Unionsgerichts
Unionsrichter werden vom Unionsparlament und vom Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und vom Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Näheres regelt das Gerichtsgesetz. Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen

Artikel 60 – Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen.

IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 61 – Überprüfung von Wahlen
(1) Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden auf Unionsebene sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters.
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionsinnenminister unter Zustimmung des Unionsparlaments dem Unionsräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen.
(4) Gegen die Entscheidung des Unionswahlleiters ist innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Unionsgericht zulässig. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Mitglieder der Regierung eines Landes dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Unionsregierung sein.
(3) Mitglieder der Organe der Rechtspflege auf Unions- oder Landesebene dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unions- oder Landesebene angehören. Eine Ausnahme bildet dabei die Mitgliedschaft in einem direktdemokratischen Gesetzgebungsorgan eines Unionslandes.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein.

Artikel 63 – Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.

Artikel 64 – Übergangszeit nach der Verkündung dieser Verfassung
Nach Verkündung dieser Verfassung bleiben die bisherigen Staatsorgane im Amt.

Artikel 65 – Verkündung der Verfassung
(1) Der Unionspräsident stellt vor dem Unionsparlament in öffentlicher Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie.
(2) Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

Artikel 66 – Gültigkeit der Verfassung
(1) Diese Verfassung, die für das gesamte ratelonische Volk gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten ratelonischen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(2) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von fünfzig Prozent der Stimmberechtigten notwendig.

X. Abschnitt – Finanzen der Union und der Länder

Artikel 67 – Haushalte der Union und der Länder
(1) Die Union und die Länder haben ihre Haushalte ausgeglichen, den wirtschaftlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in Verantwortung vor den kommenden Generationen zu gestalten.
(2) Die Union und die Länder führen ihre Haushalte eigenständig und eigenverantwortlich und tragen die Ausgaben, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung keine anderen Regelungen trifft.
(3) Die Haushalte der Union bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes. Die Haushalte der Länder bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Volksvertretung.
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung gesetzt werden. Dieses Gesetz muss das Gesetzgebungsverfahren eines Gesetz der konkurrierenden Gesetzgebung durchlaufen.

Artikel 68 – Steuern
(1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt.
(3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Unionssteuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Die Erhebung und Höhe einer Landessteuer bedarf der Zustimmung der Volksvertretung des Landes.
(5) Die Union zieht stellvertretend für die erhebenden Körperschaften sämtliche Steuern ein und leitet diese an die erhebenden Körperschaften weiter, wenn ein individueller Einzug durch die Körperschaften selbst technisch nicht umsetzbar ist.
(6) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union.

Artikel 69 – Haushaltssicherung
(1) Ein Land tritt in die Haushaltssicherung ein, wenn das Land zahlungsunfähig ist oder mehr als vier Monate hintereinander die Ausgabengrößer als die Einnahmen sind. Die Haushaltssicherung wird vom Landesminister für Finanzen festgestellt.
(2) Ein Land tritt ebenfalls in die Haushaltssicherung ein, wenn der Unionsrat dies mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat festgestellt wird. In diesem Falle wird die Haushaltssicherung vom Präsidenten des Unionsrates festgestellt.
(3) Tritt ein Land öfters als der Unionsdurchschnitt in die Haushaltssicherung, so kann der Unionsrat mit einfacher Mehrheit der Unionsregierung die Finanzhoheit des Landes unbefristet übergeben. Der Unionsrat kann mit einfacher Mehrheit die Übernahme beenden. Dies wird vom Präsidenten des Unionsrates festgestellt.
(4) Für die Dauer der Haushaltssicherung fällt die Finanzhoheit eines Landes an die Union. Die Union hat den Haushalt des Landes zu stabilisieren. Dazu darf sie
1. die Ausgabenseite des Landes ohne Beschränkungen gestalten,
2. Steuern und Abgaben im Land erheben. Diese Steuern und Abgaben müssen nach Beendigung der Haushaltssicherung den normalen Landesgesetzgebungsverfahren für Steuern und Abgaben durchlaufen um weiterhin in Kraft zu bleiben.
3. dem Land aus eigenen Mitteln oder Mitteln der Unionsbank zinslose, befristete Kredit vergeben.
(5) Die Haushaltssicherung wird aufgehoben, wenn dies der Unionsminister für Finanzen oder der Unionsrat mit einfacher Mehrheit feststellt.