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Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Ich habe den Haftbefehl zur Kenntnis genommen und habe keinerlei Pläne die DU in nächster Zeit zu verlassen.
Frau Bishop,
ich möchte sie freundlichst auf Ihre Auflagen hinweisen, unter denen ich eine Aussetzung des Haftbefehls für vertretbar hielt. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Vielen Dank.
Natürlich habe ich die Auflagen nicht vergessen. Ich war mir nur nicht bewußt, dass ich hier Selbstgespräche führen darf.
Mindestens einen Zuhörer haben Sie aber gewiss.
![]() Beschluss zur Aussetzung des Haftbefehls gem. §6 UHaftG Die Aussetzung des Haftbefehls auf Grundlage des §6 des UHaftG gegen Frau Emily Maria Bishop, BN 100184, wohnhaft in Imperia, wird wie folgt geändert: Der Haftbefehl wird ausgesetzt. Die Verdächtige hat - regelmäßig im Abstand von 7 Tagen bei Gericht Meldung über ihren Aufenthalt zu machen sowie - sich weiterhin in der Demokratischen Union aufzuhalten und keine Anstalten zu einer anzunehmenden Flucht ins Ausland zu unternehmen. Der den Haftbefehl begründete dringende Tatverdacht, die Schwere der Vorwürfe und der noch unbekannten Hintergründe, sowie die nicht auzuschließende Gefahr einer Entziehung des Ermittlungsverfahrens durch Flucht bleiben davon unberührt bestehen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Auflagen, wird der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr wieder eingesetzt. Die Unionsanwaltschaft wird weiterhin um Mitteilung gebeten, sobald ein begründeter Fluchtverdacht während der laufenden Ermittlungen festgestellt wird. Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter 23.05.2007 Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Herr Vorsitzender, die Unionsanwaltschaft beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Der Tatverdacht hat sich im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet. Es besteht kein hinreichender Tatverdacht mehr gegen Frau Bishop.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Konrad Grimm: 29.05.2007 23:31. ![]() Aufhebung des Haftbefehls Der Haftbefehl gegen Frau Emily Maria Bishop, BN 100184, wohnhaft in Imperia, der gegen Auflagen ausgesetzt wurde, wird vollständig aufgehoben. Gemäß §10 des UHaftG ist der Haftbefehl aufzuheben, sobald die Vorraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht mehr existieren, d.h. dieser nicht mehr begründet ist. Die Unionsanwaltschaft hat mitgeteilt, dass sich der Anfangsverdacht gegen Frau Bishop im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet hat. Ein dringender Tatverdacht oder eine Fluchtgefahr ist somit nicht mehr gegeben. Auch sind keine anderen Haftgründe bekannt. Der Haftbefehl, sowie das Ausreiseverbot und die Aufenthaltsmitteilung, die mit der Aussetzung nach §6 einher gingen, sind somit vollständig aufzuheben. Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter 31.05.2007 Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
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