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Gerhard Cheman
Grünschnabel
24.12.2010 00:48 Ges.LandesamtGeschichteDenkmalpflegeArch äologie: Gesetz des Freistaates Freistein [...] (GÜLTIG)
Zitat:
Gesetz des Freistaates Freistein zur Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie (Ges.LandesamtGeschichteDenkmalpflegeArchäologie)

§ 1
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie und regelt dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein.

§ 2
(1) Das Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie hat seinen Sitz in Lüderitz und untersteht der Rechts-, Dienst- und Amtsaufsicht der freisteinischen Staatskanzlei.
(2) Der Ministerpräsident kann einen Direktor bestimmen, der die Amtsgeschäfte des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie leitet und dieses nach Innen und Außen vertritt.

§ 3
(1) Zu den vordringlichsten Aufgaben des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie gehören:
1. die Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte Freisteins;
2. die Erfassung und Katalogisierung des bestehenden Bestands historischer Gebäude, Anlagen und anderer historischer Kulturgüter und Denkmäler;
3. die archäologische Erforschung historischer Denkmäler, die Sicherstellung der archäologischen Denkmäler und der vorgefundenen mobilen Objekte sowie die Präsentation derselbigen unter Berücksichtigung des Vorrangs des Erhalts dieser Denkmäler und Objekte;
4. die Erforschung und Katalogisierung von natürlichen Schutzgebieten und Denkmälern;
5. das unter Denkmalschutzstellen von in § 3 Absatz 1 Punkt 2 bis 4 genannten Denkmäler und Objekten gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Freistaates Freistein.

§ 4
(1) Archäologische Grabungen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein, die nicht vom Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragsstellers oder der von ihm beauftragten Gehilfen bestehen oder wenn irreparable Schäden am zu erforschenden Objekt zu befürchten sind.

§ 5
(1) Die Präsentation der vorgefundenen mobilen archäologischen und sonstigen Funde kann an die, in der Nähe der Fundstelle befindlichen Museen, delegiert werden oder in einem zentralen Freisteinischen Nationalmuseum erfolgen.
(2) Die Entscheidung trifft der Direktor des Landesamtes oder, bei vakanz des Amtes, der Ministerpräsident nach Anhörung aller Beteiligten.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.




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