Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV) |
Christopher Adomeit
Kaiser
28.11.2010 13:33
Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)
Der Präsident
Werte Kolleginnen und Kollegen, ich rufe den Tagesordnungspunkt zur Aussprache über den ihnen als Schriftsache vorliegenden Gesetzesantrag der Unionsregierung über das Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen auf.
| Zitat: |
Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)
§1 Inhalt
Das Gesetz ermöglicht es den Sicherheitsbehörden und der Justiz kriminelle und terroristische Vereinigungen wirksam zu bekämpfen.
§2 Einstufung einer kriminellen Vereinigung
Eine Vereinigung wird als kriminell eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§3 Verbot krimineller Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §2 als kriminell eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§4 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
Die Mitglieder von kriminellen Vereinigungen, welche nach §3 verboten sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
§5 Einstufung als terroristische Vereinigung
Eine Vereinigung wird als terroristisch eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§6 Verbot terroristischer Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §5 als terroristisch eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§7 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
(1) Die Mitglieder von terroristischen Vereinigungen, welche nach §5 als terroristisch eingestuft sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
(2) Die Maßnahmen aus §7 (1) können bei Anfangsverdacht auch bei Nicht-Mitgliedern angewendet, wenn diese zu bekannten Mitgliedern terroristischer Vereinigungen Kontakt haben.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |
Zur Antragsbegründung erteile ich dem Herrn Minister Graf von Falkenstein als zuständigem Fachminister das Wort. Danach ist die Aussprache eröffnet.
Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin
Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mir ist aufgefallen, dass wir in der Demokratischen Union keine rechtliche Handhabe zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Gruppen haben. Insbesondere wo sich jetzt wieder eine extremistische Vereinigung formiert hat, um ihre Interessen mit Gewalt durchzusetzen. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetz, um derartige Gruppen zerschlagen zu können.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Herr Präsident,
Herr Innenminister,
die Intention des Gesetzes ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings habe ich doch rechtsstaatliche Bedenken, wenn das Verbot von Vereinigungen nicht durch einen Richter zu erfolgen hat. Ich würde insoweit vorschlagen, daß der zuständige Minister das Verbot beim Unionsgericht beantragt; wer der zuständige Minister ist, sollte übrigens noch benannt werden.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich sehe da eigentlich keine Bedenken, weil derartige Vereinigungen nicht unter dem Schutz der Verfassung stehen.
*so*
Im RL können die Innenminister auch Vereine verbieten
*so*
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
| Zitat: |
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich sehe da eigentlich keine Bedenken, weil derartige Vereinigungen nicht unter dem Schutz der Verfassung stehen. |
Das ist so pauschal nicht richtig; Vereinigung ist ein Oberbegriff, unter den ja auch bspw. Gewerkschaften und Parteien beanspruchen können.
| Zitat: |
*so*
Im RL können die Innenminister auch Vereine verbieten
*so* |
Weiß ich wohl - und?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 28.11.2010 21:56.
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
29.11.2010 17:28
RE: Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)
Ich habe die verfassungsrechtlichen Bedenken des Unionspräsidenten und des Unionsrichters Löwenherz in diesem neuen Entwurf berücksichtigt.
| Zitat: |
Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)
§1 Inhalt
Das Gesetz ermöglicht es den Sicherheitsbehörden und der Justiz kriminelle und terroristische Vereinigungen wirksam zu bekämpfen.
§2 Einstufung einer kriminellen Vereinigung
Eine Vereinigung wird als kriminell eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§3 Verbot krimineller Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §2 als kriminell eingestuft wird, kann auf des zuständigen Fachministers der Unionsregierung durch das Oberste Unionsgericht verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§4 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
Die Mitglieder von kriminellen Vereinigungen, welche nach §3 verboten sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
§5 Einstufung als terroristische Vereinigung
Eine Vereinigung wird als terroristisch eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§6 Verbot terroristischer Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §5 als terroristisch eingestuft wird, kann auf Antrag des zuständigen Fachminister der Unionsregierung durch das Oberste Unionsgericht verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§7 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
(1) Die Mitglieder von terroristischen Vereinigungen, welche nach §5 als terroristisch eingestuft sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
(2) Die Maßnahmen aus §7 (1) können bei Anfangsverdacht auch bei Nicht-Mitgliedern angewendet, wenn diese zu bekannten Mitgliedern terroristischer Vereinigungen Kontakt haben.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Also ich bin der Meinung, wir sollten Vereinigungen nicht gegenüber den Parteien bevorzugen. Wenn Parteien nämlich die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht mehr einhalten, werden sie nach einer Warnfrist gelöscht.
Bei kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sollten wir allerdings nicht erst warten, bis sich das Oberste Unionsgericht zusammengefunden hat und über den Fall entschieden hat. In der Zwischenzeit könnten Kriminelle oder Terroristen Beweise vernichten, ihre Aktivitäten verschleiern, untertauchen und weiter legal agitieren. Das kann ja so nicht Sinn der Sache sein.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Wobei es einen Unterschied zwischen der Löschung auf Grund des Nichteinhaltens gesetzlicher Bestimmungen und dem Verbot einer aktiven Vereinigung, welche ansonsten den gesetzlichen Formalien entspricht gibt. Und der Unionspräsident hat angedeutet, dem Gesetz die Unterschrift zu verweigern, sollte die Vornahme von Verboten gerichtlich erfolgen.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Ich denke, es würde ausreichen, wenn man das Unionsgericht erster Instanz bemüht, wohl das Unionszivilgericht. Die Entscheidungen vor dem Einzelrichter sind deutlich schneller. Man könnte ohnehin differenzieren: das ZGB kennt ja eingetragene, rechtsfähige Vereinigungen - denen ist meiner Ansicht nach ein gewisser Schutz zu gewähren, weil sie als Personen am Rechtsverkehr teilnehmen. Nicht eingetragene Vereinigungen sind nicht rechtsfähig und haben als solche eine weniger schutzwürdige Position. Sie sind, sofern kriminell, eher eine Bande und als solche nicht verbotswürdig, weil prinzipiell verboten.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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