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Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
13.10.2010 18:30 Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk


- Der Präsident -


Folgender Antrag von Tony Gold und der Unionsregierung steht zur Aussprache:

Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)

1. Präambel:

Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund

beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu

tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.

2. Gesetzestext

§1 - Einführung
(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk gegründet.
(2) Diese Organisation soll mit HHW abgekürzt werden.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.

§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks
(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen vor allem
    (a) Im Inland:
    - Hilfe im Katastrophenfall
    - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
    - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
    - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
    - Technische Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, sofern die Feuerwehr nicht verfügbar ist
    (b) Im Ausland:
    - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
    - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
    - Erstversorgung in Flüchtlingslagern

(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.

§3 - Aufbau und innere Organisation
(1) Das Humanitäre Hilfswerk besteht aus
    (a) Unionsvorstand
    (b) Landesvorständen
    (c) Ortsgruppen

(2) Die Ortsgruppen sind in Fachgruppen untergliedert.
(3) Jede Ortsgruppe besteht mindestens aus folgenden Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung:
    (a) Bergungsgruppe 1 (2 Einsatzfahrzeuge, eines für einfache technische Hilfeleistung und Personaltransport, eines für Ausleuchtung von Unfallstellen)
    (b) Bergungsgruppe 2 (4 Einsatzfahrzeuge, ein Kran, ein Fahrzeug für schwere technische Hilfeleistung, ein Fahrzeug für Personaltransport und Absicherung, eine mobile Küche)

(4) Zudem muss mindestens eine der folgend aufgelisteten Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung vorgehalten werden:
    (a) Beleuchtung (2 Einsatzfahrzeuge, eines mit Flutlichtstrahler, eines mit zusätzlichem Ausleucht- und Absperrmaterial)
    (b) Wasserversorgung (3 Einsatzfahrzeuge, eines mit Pumpen um Wasser über weite Strecken zu transportieren, eines mit Druckschläuchen, eines für Personaltransport)
    (c) Brückenbau (2 Einsatzfahrzeuge, eines zum Transport eines Motorbootes und von Personal, ein Brückenleger)
    (d) Sprengung (1 Einsatzfahrzeug zum Transport von Personal und Material)
    (e) Infrastruktur (3 Fahrzeuge, eine mobile Küche, ein Mannschaftstransporter mit Anhänger Netzersatzanlage, ein LKW mit variabler Beladung)

(5) Weitere Fachgruppen können über Verordnungen eingerichtet werden.
(6) Die Mannschaftsstärke sowie die Beladung der Fahrzeuge obliegt dem Unionsvorstand.
(7) Die Ortsverbände können durch die Kommunen einzeln angefordert werden.

§4 - Auftraggeber
(1) Einsätze im Inland werden durch das Unionsministerium des Inneren vergeben.
(2) Über Einsätze im Ausland entscheidet das Unionsministerium der Verteidigung.
(3) Einsätze auf Kommunalebene werden auf dem für die Kommune üblichen Wege vermittelt.
(4) Im Fall eines Einsatzes gemäß (1) oder (2) haben diese Vorzug vor den kommunalen Aufgaben.
(5) Ausländische Behörden können die Hilfe des Humanitären Hilfswerkes beim Unionsministerium der Verteidigung beantragen.

§5 - Personal
(1) Mitglied des Humanitären Hilfswerks kann jeder Staatsbürger der Union ab einem Alter von 16 Jahren werden.
(2) Hält die Ortsgruppe eine Jugendgruppe vor, so können dieser Mitglieder ab 12 Jahren angehören.
(3) Körperliche und geistige Eignung können in einem Auswahlverfahren festgestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Humanitären Hilfswerk ist ehrenamtlich.
(5) Die Ausbildung wird durch Verordnungen des Unionsvorstandes geregelt.


§6 - Sonderbefugnisse
(1) Den Einsatzfahrzeugen des Humanitären Hilfswerkes ist im Straßenverkehr stets Vorrang zu gewähren.
(2) Angehörige des Humanitären Hilfswerkes auf Anfahrt zum Standort ihrer Ortsgruppe haben nur dann Sonderrechte gemäß (1), wenn sie ihr Fahrzeug klar erkennbar kennzeichnen.

§7 - Finanzierung
Das Humanitäre Hilfswerk wird mittels Steuergeldern der Union finanziert.



Die Aussprache ist eröffnet.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Tony Gold
Dichter
13.10.2010 21:35
Herr Präsident,
Werte Kollegen,

ich möchte mich kurz zu diesem Entwurf äußern, der für mich persönlich von besonderer Bedeutung ist.

In der Zeit als ich noch aktiv geschrieben habe habe ich mich intensiv mit Christian Camargo, einem der indirekt Betroffenen des Amoklaufes in Pressly, USA wegen eiens Buchprojektes unterhalten. Inzwischen ist er Leiter des Astorian Red Cross, welches in Andro humanitäre Hilfe leistete - etwas, wozu er einen Staat wie Astor verpflichtet sieht.

Das brachte mich zum Nachdenken. Die Demokratische Union ist ein Staat mit einer Vorreiterrolle in vielen Bereichen, und mit ausgeprägten Systemen auf allen Bereichen - außer im Bereich der Hilfsleistungen. Ich habe in keinem Unionsland außer Roldem Ansätze für ein Gesetz über die Feuerwehr oder sonstige Hilfsorganisationen gefunden. Ich mag durchaus etwas übersehen haben, aber das war mein letzter Stand beim kurzen Überfliegen. Hier will ich auch nicht dass der Bund ansetzt. Der Bund sollte aber durchaus für Angelegenheiten von internationalem Ausmaß und im Sinne der Subsidiarität auch im Inland tätig werden.
Hierbei wurde bewusst auf Freiwilligkeit gesetzt. Freiwilligkeit, das bedeutet Engagement. Das bedeutet die Bereitschaft an die eigenen Grenzen zu gehen. Das ist das was ich von jemandem der wirklich helfen will erwarte. Doch niemand der dazu gezwungen wird ist jemals in der Lage wirklich gut zu helfen. Denn dann fehlt die Motivation.
Eine solche Organisation muss auch unabhängig sein, Hilfe darf niemals von äußeren Faktoren abhängig sein.
Und wer helfen will muss leistung bringen wollen. Ohne vollen Einsatz läuft nichts.

Werte Kollegen,
ich stehe, so wie vermutlich auch die Mitglieder der Unionsregierung, für Nachfragen gerne zur Verfügung, würde Sie aber alle um ein "Ja" bitten bei diesem auch für mich wichtigen Thema. Ich danke Ihnen.



I am a mad man
with a box
without a box.


Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
18.10.2010 12:40
Werte Kollegen,

im Unionsrat wurden formelle Bedenken angemeldet und angeraten, dieses Gesetz als Vertretungsgesetz zu beschließen. Gibt es Einwände dagegen?



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Tony Gold
Dichter
18.10.2010 18:28
Werte Kollegen,

ich persönlich verstehe nicht wieso ein Gesetz über eine Organisation des Bundes, welche einem Bundesministerium untersteht, in ein Vertretungsgesetz umformuliert werden sollte.



I am a mad man
with a box
without a box.


Tony Gold
Dichter
19.10.2010 17:54
Werte Kollegen,

auf die Einwände des Kollegen Cheman im Unionsrat möchte ich kurz eingehen und bitte darum,

1. bei §6 (1) die Formulierung wie folgt abzuändern:

(1) Den Einsatzfahrzeugen des Humanitären Hilfswerkes ist im Straßenverkehr bei eingeschalteter Sondersignalanlage stets Vorrang zu gewähren. Das Sondersignal ist nur zu nutzen sofern davon auszugehen ist dass ein rasches Eintreffen am Einsatzort für den Erfolg des Einsatzes von essentieller Wichtigkeit ist.

2. Bei §7 die Formulierung wie folgt abzuändern:
Das HHW finanziert sich über Spenden und Mitgliedsbeiträge, daraus nicht zu deckende notwendige Kosten sind aus Steuergeldern bereit zu stellen.

Eine Direktübertragung der Verantwortung an den Regierungschef halte ich eventuell für denkbar, möchte hierzu aber zunächst andere Meinungen einholen. Eine Parlamentsentscheidung würde potenziell zu lange dauern.
Die Finanzierung durch das "Gastland" hielte ich auch für denkbar, möchte aber auch hierzu zunächst weitere Meinungen einholen.

Für den Versprecher bezüglich "Bundes..:" möchte ich mich entschuldigen, ich habe in letzter Zeit interessiert Parlamentsdebatten in den USA mit dem Thema der höheren Mitspracherechte für Bürger verfolgt und mir dabei wohl die Wortwahl angeeignet.



I am a mad man
with a box
without a box.


Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
19.10.2010 19:18
Das Gesetz hat eindeutige Konstruktionsfehler fangen wir mit dem Aufbau und der Organisation an. Wo und wie sollen Ortsgruppen installiert werden, wie werden die Vorstände auf diesen Ebenen gebildet. Welche fachlichen Leitungskompetenzen gibt es? Soll es Hauptamtliche Kräfte geben?

Dann wer bestimmt, welche Ortsgruppe, welche Fachgruppe bekommt?

Dann ist da noch die Frage nach der rechtlichen Stellung, handelt es sich um eine Behörde oder um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts?

Weitere offene Frage, ist die der Versicherung der Hilfskräfte, wer haftet wenn was bei Übungen und Einsätzen passiert?

Dann Mitgliedsbeiträge, glauben Sie echt, dass Hilfskräfte, die ihre Freizeit opfern, noch groß Mitgliedsbeiträge zahlen wollen? Das wird eher die Bereitschaft bei vielen Menschen senken.

Ebenfalls will ich noch zu den Sonderrechten im Straßenverkehr kommen. Die ist ebenfalls unpräzise, besonders im Bezug auf Art der Kennzeichnung und soll tatsächlich jeder Autofahrer ständig rechts ran fahren, bzw. auf Autobahnen eine Gasse gebildet werden, sobald ein HHW-Fahrzeug auftaucht, so geht es nämlich aus §6(1) hervor. Ebenfalls könnte man meinen, dass die Anfahrt zum heimischen Standort durch HHW-Angehörige ebenfalls egal in welcher Situation mit Sonderrechten geschehen soll.

Hier ist überall Nachbesserungsbedarf.



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
25.10.2010 13:37
Möchte der Antragssteller nicht auf meine Ausführungen eingehen?



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
25.10.2010 13:55
Zitat:
Original von Tony Gold
Werte Kollegen,

ich persönlich verstehe nicht wieso ein Gesetz über eine Organisation des Bundes, welche einem Bundesministerium untersteht, in ein Vertretungsgesetz umformuliert werden sollte.


Weil der "Bund", mancher nennt ihn "die Union", keine Gesetzgebungskompetenz hat.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Tony Gold
Dichter
25.10.2010 16:14
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Zitat:
Original von Tony Gold
Werte Kollegen,

ich persönlich verstehe nicht wieso ein Gesetz über eine Organisation des Bundes, welche einem Bundesministerium untersteht, in ein Vertretungsgesetz umformuliert werden sollte.


Weil der "Bund", mancher nennt ihn "die Union", keine Gesetzgebungskompetenz hat.


Den Versprecher "Bund" vs. "Union" hatte ich bereits erklärt, und ich denke dass eine Behörde der Union durchaus eines Unionsgesetzes bedarf.



I am a mad man
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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
25.10.2010 19:23
Zitat:
Original von Tony Gold
und ich denke dass eine Behörde der Union durchaus eines Unionsgesetzes bedarf.

Ja, darauf kommt es auch nicht an. Es ist die Frage, was für ein Gesetz es ist - ein Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz oder eines im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung. Leider hat die Union keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, die das HHW abdecken könnte; deshalb muß man ein Vertretungsgesetz daraus machen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Tony Gold
Dichter
25.10.2010 20:00
Zitat:
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Möchte der Antragssteller nicht auf meine Ausführungen eingehen?


[*so* Sorry, aber aufgrund meines RL-Bezuges und meiner emotionalen Bindung gehe ich auf deine Einwände nicht ein, habe aber einen der auch an dem Gesetz beteiligt war gebeten das - mit der entsprechenden Distanz - zu tun Augenzwinkern *so*]



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Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
25.10.2010 21:10
Zitat:
Original von Tony Gold
Zitat:
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Möchte der Antragssteller nicht auf meine Ausführungen eingehen?


[*so* Sorry, aber aufgrund meines RL-Bezuges und meiner emotionalen Bindung gehe ich auf deine Einwände nicht ein, habe aber einen der auch an dem Gesetz beteiligt war gebeten das - mit der entsprechenden Distanz - zu tun Augenzwinkern *so*]


*so*LOL? WTF? Das ist doch wohl ein Witz, hallo das Gesetz ist so was von lückenhaft, dass ist für mich als Feuerwehrmann im RL, als auch in einer MN nicht annehmbar. Stell dir mal vor, dass würde so verabschiedet. Da wüsste man nicht wer wie zum Chef gemacht wird. Oder die Mitglieder würden im Dienstfahrzeug ständig mit Blaulicht und Martinhorn fahren (wobei noch nicht mal klar ist, ob das mit Kennzeichnung wirklich gemeint ist). Wenn du einen RL-Bezug hast, dann auf jedenfall keinen zu den Rechtsvorschriften.*so*



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
26.10.2010 09:57
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Zitat:
Original von Tony Gold
und ich denke dass eine Behörde der Union durchaus eines Unionsgesetzes bedarf.

Ja, darauf kommt es auch nicht an. Es ist die Frage, was für ein Gesetz es ist - ein Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz oder eines im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung. Leider hat die Union keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, die das HHW abdecken könnte; deshalb muß man ein Vertretungsgesetz daraus machen.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
28.10.2010 23:25 RE: Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk
Als neuer Innenminister lege ich folgenden Vorschlag vor.


Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)

1. Präambel:

Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund

beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu

tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.

2. Gesetzestext

§1 - Einführung

(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
(2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.

§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks

(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen
    (a) im Inland:
    - Hilfe im Katastrophenfall
    - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
    - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
    - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
    - Technische Hilfeleistung
    (b) Im Ausland:
    - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
    - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
    - Erstversorgung in Flüchtlingslagern

(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.

§3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation

(1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
(2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
(3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
(4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.

§4 - Gliederung

(1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
(2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
(3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.

§5 - Ehrenamt

(1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
(3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
(4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
(5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.

§6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr

(1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
(2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.

§7 - Tätigwerden

(1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
(2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.

§8 - Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
(2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
(3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
(4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.

§9 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt durch Verkündigung durch den Unionspräsidenten mit sofortiger Wirkung in Kraft.




Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
28.10.2010 23:56
Vertretungsgesetz?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
29.10.2010 03:18
Wie Sie sehen können, gibt es Möglichkeiten der landesrechtlichen Regelungen, also ist es in den zwischen Union und Ländern strittigen Teilen ein Vertretungsgesetz.



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Pandora Friedmann
Lebende Foren Legende
29.10.2010 09:23
Nur allein deswegen ist es aber kein Vertretungsgesetz, nur a) eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesgesetzgeber, abweichen zu können und b) eine Zuordnung von zugriffsberechtigten Behörden. Der Auffassung Katistas und Roldems nach ist jedoch die gesamte zu regelnde Materie nicht im Bereich der Union anzusiedeln, sondern bei den Ländern. In diesem Falle kann die Union nur vertretungsgesetzgeberisch in Erscheinung treten, was im Schlussparagraphen deutlich werden sollte.



Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
29.10.2010 12:37
Die Kollegin Friedmann und ich "are of one mind".



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
29.10.2010 13:34
Könnten Sie vielleicht einen formellen Vorschlag für eine Schlussklausel formulieren?



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Pandora Friedmann
Lebende Foren Legende
29.10.2010 13:41
Natürlich:

§9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Daneben können die Verweise auf das Landesrecht entfallen, da sie sich ohnehin aus der Verfassung ergeben.



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