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EnergieG: Energiegesetz (GÜLTIG) |
Gerhard Cheman
Grünschnabel
14.10.2009 07:05
EnergieG: Energiegesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Energiegesetz (EnergieG)
§1 Inhalt
Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes des Freistaat Freistein in Anbetracht der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik.
§2 Aufgaben der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist für die allgemeine Versorgung des Freistaat Freistein mit elektrischen Strom verantwortlich.
(2) Innerhalb der Landesregierung ist der Landesminister für Inneres mit dem Ressort beauftragt.
§3 Stromerzeugung
(1) Die Stromerzeugung und –lieferung ist ausschließlich Sache der freien Wirtschaft.
(2) Ist der Freistaat Freisein mit Strom unterversorgt, darf die Landesregierung in den Strommarkt eingreifen und durch geeignete Subvention oder Selbstgründung die Nachfrage an Strom decken.
§4 Stromabnahmelizenz
(1) Wer beabsichtigt, Strom im Freistaat Freistein zu erzeugen beziehungsweise Strom in den Freistaat Freistein zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §6 aufgeführten Quellen stammt.
(2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort gegebenenfalls zu schließen und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen.
§5 Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger
(1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in §6 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt.
(2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die im Freistaat Freistein angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf des Freistaat Freistein langfristig zu decken.
§6 Erlaubte Stromquellen
(1) Elektrischer Strom darf nur aus folgenden Energieträgern
a) Atomenergie
b) Sonnenenergie
c) Wasser
d) Wind
e) Erde
f) Biogas
g) Erdgas
h) Braun- und Schwarzkohle
i) Holz
gewonnen werden.
(2) Atomenergie darf nur genutzt werden, wenn durch Gutachten aufgezeigt wird, dass mit keinem anderen Energieträger die gleiche Menge an Strom zu einem höchstens 10% höheren Preis erreicht werden kann oder wenn durch Nichtnutzung der Atomenergie Strom aus anderen Ländern hinzugekauft werden müsste.
(3) Durch die Entwicklung von neuen Technologien hat die Landesregierung des Freistaat Freistein dafür zu sorgen, dass zum 01.01.2020 keine Atomenergie zur Versorgung des Freistaat Freistein mehr eingesetzt wird.
§7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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