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HaushaltG: Haushaltsgesetz (GÜLTIG) |
Gerhard Cheman
Grünschnabel
14.10.2009 07:04
HaushaltG: Haushaltsgesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Haushaltsgesetz des Freistaat Freistein (HaushaltsG)
§1 Aufgaben des Haushaltsplanes
Ein Haushaltsplan regelt alle planbaren staatlichen Einnahmen und Ausgaben des Freistaat Freistein.
§2 Gültigkeit des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ist in jedem Quartal neu zu fassen. Ein neuer Haushaltsplan tritt jeweils am Anfang eines Monats in Kraft. Dies ist jeweils der erste Kalendertag eines Monats.
(2) Für Änderungen, die Einnahmen oder Ausgaben außerordentlicher Natur betreffen, nicht aber Einnahmen oder Ausgaben, die sich aus der gewöhnlichen Tätigkeit des Landes ergeben, besteht die Möglichkeit der Erstellung eines Nachtragshaushaltes, der entsprechenden Staatshaushalt ändert.
§3 Zustandekommen des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan wird als Entwurf bis spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten von der Staatsregierung im Landtag vorgelegt.
(2) Sollte die Staatsregierung nicht rechtzeitig einen Entwurf einreichen, so kann der Landtag einen Vorschlag erarbeiten. Bestimmungen dieses Gesetzes gelten dabei analog.
(3) Der Landtag berät vor einer Abstimmung öffentlich über den eingebrachten Entwurf.
§4 Inkrafttreten des Haushaltsplanes
(1) Der eingebrachte Entwurf eines Haushaltsplanes gilt als angenommen, wenn der Landtag mit der einfachen Mehrheit dem Entwurf zustimmt.
(2) Der angenommene Entwurf tritt zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats in Kraft und eröffnet eine neue Haushaltsperiode.
(3) Bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten eines Haushaltes wird eine Haushaltssperre verhängt. In diesem Falle darf die Staatsregierung nur über Ausgaben verfügen, die gesetzlich vorgeschrieben und von für die Tätigkeit des Landes gewöhnlicher Natur sind. Außerordentliche Ausgaben sind in diesem Zeitraum nicht zugelassen.
§5 Nichtinkrafttreten des Haushaltsplanes
(1) Der Entwurf tritt nicht in Kraft, wenn dieser bei der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat und abgelehnt wurde.
(2) Ein abgelehnter Entwurf wird anschließend gemeinsam von Staatsregierung und Landtag erneut beraten.
(3) Dabei ist von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Landtag ein endgültiger Haushaltsentwurf zu erstellen.
(4) Dieser endgültige Entwurf tritt in Kraft, wenn er in einer Abstimmung im Landtag die einfache Mehrheit der Mitglieder erhält.
(5) Sollten sich die Staatsregierung und der Landtag nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen, so kann der Landtag auch gegen den Willen der Staatsregierung des Freistaat Freistein einen Haushaltsplan beschließen.
§6 Form des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist in tabellarische Form aufzustellen.
(2) Ausgaben und Einnahmen werden voneinander getrennt betrachtet.
§7 Vorschriften zur Haushaltserstellung
(1) Ein Staatshaushalt muss immer ausgeglichen und vollständig sein.
(2) Posten von Einnahmen und Ausgaben müssen immer einzeln bewertet werden und dürfen nicht zusammengefasst werden.
(3) Einnahmen und Ausgaben werden nach materiell und formal kontinuierlich bewertet und bezeichnet.
(4) Zu erwartende Einnahmen, die zum Stichtag noch nicht in die Staatskassen des Freistaat Freistein eingestellt wurden, dürfen im Haushaltsplan nicht berücksichtigt werden.
(5) Geplante Ausgaben, dessen Höhe nicht eindeutig bekannt ist, werden so bewertet, dass der maximal anzunehmende Ausgabewert eingestellt wird.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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