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Steuererhebungsgesetz §1 Präambel Dieses Gesetz dient dazu die Zahlungsfähigkeit des Kaiserreichs Imperia zu sichern. §2 Umsatzsteuer (1) Auf alle Umsätze ist eine Steuer von 12,5% zu erheben. (2) Lebensmittel sind von einer Besteuerung ausgeschlossen. (3) Auf koffeinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 7,5% an. (4) Auf alkoholhaltige Konsumprodukte fallen weitere 25% an. (5) Auf nikotinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 50% an. (6) Auf Kraftstoffe und Energieträger auf Mineralölbasis, Kohle, sowie Erdgas fallen weitere 25% an. (7) Auf Leuchtmittel ab einem Verbrauch von 40W fallen weitere 25% an. (8 ) Die aus den Steuern aus den Absätzen 3,4 und 5 erhobenen Mittel dienen allein der Finanzierung des Gesundheitssystems. §3 Gewinn- und Einkommenssteuer (1) Einkommen und Gewinne werden in Stufen progessiv besteuert. Ausschlaggebend ist der Ort der Entstehung. (2) Gewinnbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb des Kaiserreichs Imperia getätigten Geschäfte. Diese sind gesondert auszuweisen. (3) Einkommensbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb des Kaiserreichs Imperia erhaltenen Einkommen. (4) Der Steuersatz für die monatlichen Gewinne und Einkommen wird wie folgt ausgewiesen: (a) Auf jeden Bramer über einem Freibetrag von 250 Bramer werden 7,5% Steuern erhoben. (b) Auf jeden Bramer ab 500 Bramer werden 15% Steuern erhoben. (c) Auf jeden Bramer ab 750 Bramer werden 22,5% Steuern erhoben. §4 Kommunales Steuerrecht (1) Kommunen haben das Recht der Steuererhebung über Wohnraum und Grundstücke. §5 Inkrafttreten (1) Das Steuergesetz tritt am Monats ersten des Folgemonates nach seiner Verkündung in Kraft. Imperialarchiv Leitung: Dr. Volker Bernhardt
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