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GVI: Gesetz über öffentliche Verkehrswege und Infrastruktur (GÜLTIG) |
Kreittmayr
Schwarze Witwe
16.12.2008 16:35
GVI: Gesetz über öffentliche Verkehrswege und Infrastruktur (GÜLTIG)
| Zitat: |
Gesetz über öffentliche Verkehrswege und Infrastruktur
§1 - Öffentliche Straßen des Freistaats Freistein
(1) Straßen des Freistaats Freistein sind der Öffentlichkeit zur Benutzung freizustellen. Zeitweilige Einschränkungen oder Sperrungen wegen Bau- oder Wartungsarbeiten sind zulässig.
(2) Hiervon ausgenommen sind Straßen, die sich auf dem Gelände einer Einrichtung oder eines Unternehmens des Freistaats Freistein befinden.
§2 - Schienenverkehr
(1) Für Betreibergesellschaften von Schienenverkehr muss der Freistaat Freistein ungenutzten Grund und Boden zwischen Haltepunkten für Gleise zur Verfügung stellen. Dafür kann er eine Pacht verlangen.
(2) Kosten für Auf- und Abbau der Gleisanlagen entrichtet die Betreibergesellschaft.
(3) Die Genehmigung der Verlegung von Gleisen auf Grund und Boden des Freistaats Freistein muss nur in dem nutzbaren Rahmen erfolgen.
(4) Für Betreiber des öffentlichen Nahverkehrs sind innerstädtisch Schienenwege auf öffentlich genutzten Straßen nach §1 zur Verfügung zu stellen.
§4 - Verlegung von Verteilungseinrichtungen zur Versorgung
(1) Für Versorgungsgesellschaften muss der Freistaat Freistein ungenutzten Grund und Boden zwischen Versorger und Endverbraucher zur Verfügung stellen. Dafür kann er eine Pacht verlangen.
(2) Kosten für Auf- und Abbau der Verteilungseinrichtungen entrichtetet die Versorgungsgesellschaft.
(3) Die Genehmigung der Verlegung von Verteilungseinrichtungen auf Grund und Boden des Freistaats Freistein muss nur in dem nutzbaren Rahmen erfolgen.
(4) Diese Vorschriften gelten für die Verteilung von Wasser, Strom, Heizressourcen und Träger der Kommunikation.
§5 - Versorgung
(1) Jede Gemeinde bestimmt den Versorger seiner Haushalte und in der Gemeinde befindlichen Einrichtungen nach §4 (4) in eigener Verantwortung.
(2) Von der Gemeinde festgelegte Versorgungsgesellschaften müssen ihre Verteilungseinrichtungen für Wettbewerber gegen einen Anteil am Gewinn zur Verfügung stellten, falls Haushalte oder Einrichtungen in der Gemeinde andere Anbieter von Versorungsleistungen nutzen wollen.
§6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kreittmayr: 10.03.2009 14:06.
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