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Kreittmayr
Schwarze Witwe
11.11.2008 00:56 Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf)
Version: 28.10.2008 (Zweites Änderungsgesetz)


Zitat:
Staatsverfassung


Präambel
In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes, seiner wechselvollen Geschichte, in dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, der Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht zu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die demokratisch verfasste Rechtsordnung zu erhalten und Trennendes in der Welt zu überwinden, gibt sich das Volk des Freistaats Freistein in freier Selbstbestimmung diese Verfassung.

Abschnitt I Die Grundrechte

Artikel 1 - Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist erste Verpflichtung des Staates.
(2) Der Staat garantiert die unverletzlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen, die der politische Ordnung, dem Bürgerfrieden und der Gerechtigkeit zu Grunde liegen.
(3) Die Grundrechte binden jegliche staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 - Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung, seiner Meinung oder seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Organe des Staates haben dafür Sorge zu tragen, dass Gleichberechtigung und individuelle Freiheit verwirklicht und ausgeübt werden können.

Artikel 3 - Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dem Staat sowie beliebigen Körperschaften ist es untersagt, die Presse durch Zensur oder eine Monopolstellung zu kontrollieren.
(2) Der Staat garantiert das Recht auf weltanschauliche, religiöse und kulturelle Freiheit. Niemand darf gezwungen werden, über seine Religion, seine Weltanschauung oder seinen Glauben Zeugnis abzulegen oder sich darüber zu erklären.
(3) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird durch den Staat garantiert und gefördert, solange sie nicht gegen andere Grundrechte verstößt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken in der Treue zur Verfassung, den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 4 - Garantien
(1) Ein jeder genießt das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er dadurch nicht die Ehre oder die gesetzlich garantierten Freiheiten anderer Personen oder einer Gemeinschaft verletzt und nicht gegen die staatliche Ordnung verstößt. Jedermann kann tun und lassen, was er will, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Niemand darf zu einer anderen Strafe als Haft, Geldbuße oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden.
(3) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.
(4) Das Kommunikationsgeheimnis und die Privatsphäre jedes Einzelnen sind gewährleistet. Ausnahmen aus besonderem Grund können nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen und müssen von einem Richter angeordnet werden.
(5) Wer in seiner Heimat verfolgt oder diskriminiert wird, genießt das Recht auf Asyl. Anträge auf Gewährung von Asyl sind einer Prüfung durch staatliche Stellen zu unterziehen.

Artikel 5 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften ist frei.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird gewährleistet.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die staatliche Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten.

Artikel 6 - Arbeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die Bildung von Betriebsräten und Gewerkschaften darf durch niemanden untersagt oder unter Strafandrohung gesetzt werden. Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe sind unzulässig.

Artikel 7 - Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden uneingeschränkt gewährleistet.

Artikel 8 - Politische Rechte
(1) Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.
(2) Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.

Artikel 9 - Entzug von Grundrechten
(1) Das Recht einer Person auf Freiheit und Sicherheit darf nur aus den Gründen und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung und in den Gesetzen festgelegt sind.
(2) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die staatliche Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch ein Gericht ausgesprochen.
(3) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden.
(4) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege wiederherzustellen.

Abschnitt II Der Freistaat

Artikel 10 - Grundsätze
(1) Freistein ist ein demokratisches, soziales und rechtsstaatliches Unionsland der Demokratischen Union R***.
(2) Die Landeshauptstadt ist Lüderitz.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 11 - Landessymbole
(1) Die Landesfarben sind blau und weiß.
(2) Die Landesflagge bildet ein weißes Kreuz auf blauem Hintergrund mit dem Wappen des Landes im Zentrum des Kreuzes.
(3) Das Wappen des Landes bildet ein aufrecht stehender, schwarzer Adler mit zwei Köpfen und zwei Kronen auf goldenem oder gelben Grund, schwarz umrandet.
(4) Die Gestaltung der Landessymbole legt der Ministerpräsident fest.

Artikel 12 - Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Jeder Bürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.

Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die R***ische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.

Abschnitt III Der Landtag

Artikel 14 - Aufgaben
Die Aufgaben des Landtags sind die Gesetzgebung, die Kontrolle der Aktivitäten der Staatsregierung, die Wahl des Staatsrichters und der Beschluss eines Haushaltes. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.

Artikel 15 - Zusammensetzung
Jeder Bürger im Sinne dieser Verfassung ist Mitglied des Landtags.

Artikel 16 - Verhandlungen des Landtags
(1) Die Leitungen der Sitzungen obliegt dem Ministerpräsidenten.
(2) Zu einem Beschlusse des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Landtag verhandelt öffentlich.

Artikel 17 - Stellungnahme der Staatsregierung
Der Landtag kann jederzeit die Stellungnahme jedes Mitglieds der Staatsregierung zu einer Anfrage verlangen.

Artikel 18 - Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von dreißig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 18a - Beschluss einer Neuwahl des Ministerpräsidenten
Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit die Ansetzung einer Wahl des Ministerpräsidenten beschließen. Einen solchen Antrag müssen mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützen.

Abschnitt IV Die Staatsregierung

Artikel 19 - Zusammensetzung und Aufgabe der Staatsregierung
(1) Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. (2) Die Staatsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan des Freistaats. Er leitet die Politik des Landes nach den von den gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und setzt diese um.
(3) Der Freistaat Freistein wird im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten oder seinem Stellvertreter vertreten.

Artikel 20 - Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident wird von allen Bürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder, der im Sinne dieser Verfassung Bürger von Freistein ist.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt vier Monate. Die Neuwahl findet spätestens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beginnt am Tag nach Verkündung des Wahlergebnisses.
(6) Der Ministerpräsident schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Freistein widmen, seine Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

Artikel 21 - Amtseid
Die Mitglieder der Staatsregierung und der Staatsrichter leisten bei ihrem Amtsantritt den in Artikel 20 (6) festgelegten Eid.

Artikel 22 - Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn er mit der absoluten Mehrheit einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützt werden.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist eine Neuwahl für das Amt des Ministerpräsidenten anzusetzen.

Artikel 23 - Die Landesminister
(1) Die Landesminister werden vom Ministerpräsident in eigener Verantwortung ernannt und entlassen.
(2) Die Landesminister sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.

Artikel 24 - Geschäftsordnung der Staatsregierung
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(2) Der Ministerpräsident beruft aus den Reihen der Landesminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Ministerpräsidenten.
(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Staatsbürgerschaft. Es endet in jedem Fall mit dem Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten. Die Ämter der Landesminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(4) Bei Tod, Rücktritt oder Verlust der Staatsbürgerschaft des Ministerpräsidenten übernimmt der Stellvertreter des Ministerpräsidenten als geschäftsführender Ministerpräsident die Regierungsgeschäfte des Ministerpräsidenten bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten. Existiert kein Stellvertreter des Ministerpräsidenten, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Landtags die Regierungsgeschäfte des Ministerpräsidenten bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten.

Abschnitt V Die Gesetzgebung

Artikel 25 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Landtag durch die Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Staatsregierung zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Artikel 26 - Gesetzgebungsprozess
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Sie müssen nach der Annahme sofort dem Ministerpräsidenten zugeleitet werden.

Artikel 27 - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1-9 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.

Artikel 28 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Gesetze
(1) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz mit der Verkündung in Kraft.

Abschnitt VI Die Rechtssprechung

Artikel 29 - Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das in dieser Verfassung vorgesehene Staatsgerichtshof und durch die sonstigen Gerichte ausgeübt.

Artikel 30 - Richterliche Autonomie
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Artikel 31 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 32 - Die Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis um 23.59 Uhr des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am dritten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Artikel 33 - Der Staatsgerichtshof
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet:
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung;
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein;
in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Staatsgerichtshof wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) Der Landtag kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Aufgaben des Staatsgerichtshof auf das Unionsgericht übertragen. Diese Übertragung kann jederzeit vom Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit zurückgenommen werden.

Artikel 34 - Mitglieder des Staatsgerichtshofs
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Staatsrichter. Er wird vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
(2) Mitglieder des Staatsgerichtshofs verlieren ihre Ämter in Exekutive auf Landesebene und Exekutive und Judikative auf Unionsebene bei Annahme der Wahl zum Staatsrichter.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 35 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 36 - Überprüfung von Wahlen
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Wahlleiters.
(2) Der Wahlleiter wird vom Ministerpräsidenten für die jeweils anstehenden Wahlen fünf Tage im Voraus ernannt.
(3) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters ist innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Staatsgerichtshof zulässig.
(4) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 37 - Unvereinbarkeit von Ämtern
Mitglieder der Staatsregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Unionsregierung oder der Regierung eines anderen Staates sein.

Artikel 38 - Verkündung der Verfassung
(1) Zur Annahme dieser Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Bürger von Freistein.
(3) Diese Verfassung tritt nach der Annahme nach (1) in Kraft.

Artikel 39 - Gültigkeit der Verfassung
(1) Diese Verfassung, die für das ganz Freistein gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk Freisteins in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(2) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.




Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kreittmayr: 10.03.2009 14:09.

Gerhard Cheman
Grünschnabel
29.12.2011 15:33
Änderungsgesetz vom 29.12.2011

Zitat:
Änderungsgesetz zum Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf) des Freistaates Freistein

§1 Artikel 13 des Staatsverfassungsgesetzes wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.

§2 Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Staatsverfassungsgesetzes wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

Wählbar ist jeder Bürger im Sinne der Verfassung und jeder Unionsangehörige, der seinen Wohnsitz in Freistein hat. Unionsangehörige müssen ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Wochen in Freistein haben.

§3 Alle weiteren Bestandteile des Staatsverfassungsgesetzes bleiben von dieser Änderung ungeändert und unberührt.

§4 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.




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