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Meine Damen und Herren,
ich eröffne die Aussprache über den folgenden Satzungsentwurf: SATZUNG DER ANWALTSKAMMER §1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer] (1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder. (2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch Tätig ist. (3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri. §2 [Mitgliederversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes. (2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. (3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben. (4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. (5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden. (6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. (8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen. § 3 [Vorstand] (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. (2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer. (3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert. (4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig. (5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend. (6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vortandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht. (7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten. (8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt. § 4 [Beiträge und Entschädigungen] (1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. §5 [Sanktionen gegen Mitglieder] (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet. (2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden. (3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen. (4) Sanktionen gegen Mitglieder sind: a. eine öffentliche Rüge b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen c. eine Geldbuße d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer (5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen. § 6 [Satzungsänderungen] Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden. § 8 [Inkrafttreten] Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 07.10.2008 00:27.
Ich werde mich heute gegen später zum Antrag äußern.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Abgesehen von § 3 VI 2 bei dem bei Vorstand ein "s" fehlt ist der Vorschlag gut.
Allerdings erschließt es sich mir nicht auf Anhieb, wieso die Amtsdauer des Vorstandes gerade 7 Monate beträgt. Außerdem sollte sich die Sanktion aus § 5 IV b. von selbst verstehen. Ansonsten bin ich mit der Satzung einverstanden. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Erstmal möchte ich sagen, dass dies ein sehr gelungener Entwurf ist, zu dem ich aber noch ein paar Verbesserungsvorschläge beisteuern möchte:
Zu §2: Präsident und Vizepräsident klingt mehr nach Präsidium als nach Vorstand.
Statt einem Vizepräsidenten würde ich außerdem lieber einen Geschäftsführer wählen, der die Alltagsgeschäfte ausführt, im Gegensatz zum Präsidenten, der die Anwaltskammer nach außen vertritt. Geschäftsführer wäre also ein Vollzeitjob, während der Präsidentenjob neben der normalen Juristentätigkeit ausgeführt wird.Zu §5: Rügen, Auflagen und Geldbußen würde ich durch den Vorstand verhängen lassen. Erkennt das abgemahnte Mitglied diese nicht an, so kann es Einspruch erheben und ein Sanktionsverfahren fordern. Außerdem würde ich eine Sanktion nicht durch die Mitgliederversammlung, sondern ausschließlich durch den Sanktionsausschuss verhängen lassen, der dafür dann aber aus drei Personen bestehen sollte. Brendan Farrell Freiländischer Rechtsanwalt und Notar
Fein gemacht, aber....
erstmal kleine Schreibfehler verbessern bitte
und dann ist mir der Begriff "juristisch tätig" zu unbestimmt.
was ist, wenn jemand an der WiSim nicht teilnimmt ?
Was ist die Berufsordnung der Anwaltskammer ? Ist die irgendwo festgeschrieben ?
das könnte zu sehr nach Willkür riechen, also bitte streichen. gez. Dr. µjur. Laird Glencairn Oberster Unionsanwalt
Nein, vermutlich nicht. Die wird entweder vom Gesetzgeber oder von der Kammer selber verabschiedet und beinhaltet Punkte, die für die Anwaltstätigkeit wichtig sind. Dies ist zum Beispiel, dass man nicht den gerichtlichen Gegner eines früheren Mandanten vertreten darf, dass man keine unzulässige Werbung durchführt, etc. Brendan Farrell Freiländischer Rechtsanwalt und Notar
Eigentlich war hier Kontinuität geplant. Wir können die Amtszeit auch auf 5 Monate verkürzen, wenn Sie mit dieser Änderung einverstanden sind. Das fehlende "s" erkenne ich jetzt im § 3 Abs. 6 S. 2 nicht. Könnten Sie mir das nochmal kenntlich machen.
Danke. Der Vorschlag ist in der Tat sehr kreativ und gut und ich würde ihn auch gerne so übernehmen.
Was sagen die anderen dazu? Mir persönlich ist es Wurscht. Ich würde diesen Vorschlag auch übernehmen frage mich, ob er den anderen Mitgliedern nicht zu sehr weit geht.
Dann spart die Anwaltskammer das Geld.
Müssten wir hier nochmal erarbeiten.
mmh. Steht eigentlich auch in den Geschäftsordnungen des Unionsparlaments und des Unionsrats. Die Anwendung des Passus soll auch eher die Ausnahme sein, wenn eine Entscheidung unbedingt erfolgen muss. Ich würde das gerne belassen. Ein übereilter Antrag kann ja immernoch gekippt werden. Aber ich hänge daran nicht und würde auch hier gerne ein Meinungsbild haben. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Damit wäre ich nicht einverstanden. Wir haben sowieso schon zu wenige Juristen, wenn wir dann noch einen durch einen Vollzeitjob als Geschäftsführer binden würden, wäre das völlig verfehlt. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das muss man in der Relation sehen
Währrend der Präsident rein representativ alles unterschreibt und nach außen vertritt, kümmert sich der Geschäftsführer um die innere Organisation. Ich denke nicht, dass es in der DU ein Vollzeitjob wird, aber generell würde ich die Aufgaben ein bischen mehr trennen.
*so* So kreativ ist das gar nicht, entspricht nur dem, wie das IRL in einer Rechtsanwaltskammer abläuft
*so*
Brendan Farrell Freiländischer Rechtsanwalt und Notar Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Brendan Farrell: 08.10.2008 20:57.
Ich werde mal die Vorschläge zu einem Kompromiss zusammentragen.
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Das wäre sicherlich hilfreich, danke.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
ich werde das Thema wieder aufgreifen, damit wir endlich mal einen Knopf ranbringen. Dazu warte ich auch mal ab, wer der neue Justizminister wird, um ein weiteres Vorgehen in bezug auf die Anwaltskammer und ihre rechtliche Verankerung abzuklären.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn Oberster Unionsanwalt
Der JuMi hat mir der Anwaltskammer nix am Hut. Die geht auf einen Stiftungserlass des Präsidenten zurück.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
ich weiß, ich kann ja lesen, aber der Justizminister ist für den Bereich Justiz zuständig, wie schon der Namen seines Ressorts zeigt. Und da die Anwälte untrennbar mit dem Fachbereich Justiz verbuinden sind, macht es doch sicherlich Sinn mit dem zukünftigen Justizminsiter abzuklären, ob es nicht eine rechtliche Verankerung z.B. der Ausbildung der Anwälte, deren Zulassungen etc. möglich ist. Schließlich wollen wir ja die Qualität der Anwaltschaft fördern.
Hoffen wir mal, dass der künftige JuMi auch vom Fach ist und nicht etwa ein Wirtschaftswissenschaftler
Aber im Moment müssen wir dringend die Satzung voranbringen, dann den Vorstand wählen und endlich die Arbeit aufnehmen. Ist lange genug hier brachgelegen. gez. Dr. µjur. Laird Glencairn Oberster Unionsanwalt
Ich war so frei und habe den Satzungsentwurf auf den neuesten Stand gebracht. Ich bitte um Meinungsäußerung, damit wir die Satzung schnellstmöglich verabschieden können.
SATZUNG DER ANWALTSKAMMER §1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer] (1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder. (2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch tätig ist. (3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri. §2 [Mitgliederversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes. (2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. (3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben. (4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. (5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden. (6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. (8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen. § 3 [Vorstand] (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. (2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer. (3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert. (4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig. (5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend. (6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vorstandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht. (7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten. (8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt. § 4 [Beiträge und Entschädigungen] (1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag freistellen. (3) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. §5 [Sanktionen gegen Mitglieder] (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet. (2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden. (3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen. (4) Sanktionen gegen Mitglieder sind: a. eine öffentliche Rüge b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen c. eine Geldbuße d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer (5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen. § 6 [Satzungsänderungen] Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden. § 8 [Inkrafttreten] Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ohne die "8)" würd ich dem zustimmen
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
So, ich würd vorschlagen, obige Satzung zur Abstimmung zu stellen. Dann können wir hier auch weiterarbeiten.
Wenn niemand was dagegen hat, leite ich das ein. RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
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Statt einem Vizepräsidenten würde ich außerdem lieber einen Geschäftsführer wählen, der die Alltagsgeschäfte ausführt, im Gegensatz zum Präsidenten, der die Anwaltskammer nach außen vertritt. Geschäftsführer wäre also ein Vollzeitjob, während der Präsidentenjob neben der normalen Juristentätigkeit ausgeführt wird.
und dann ist mir der Begriff "juristisch tätig" zu unbestimmt.