Demokratische Union » Unionsländer » Kaiserreich Imperia » Gesetzesarchiv des Kaiserreichs Imperia » Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Imperialarchiv
Jungspund
09.06.2012 21:46 RE: Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz


§1
Definition von Sonn- und Feiertagen, Dauer der Arbeitsruhe

(1) Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung des Kaiserreichs Imperia arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 12 bis 24 Uhr.


§2
Allgemeine und besondere Ausnahmen, Anspruch auf Urlaubsausgleich

(1) Abweichend von den Bestimmungen von § 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
(2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die zuständigen Behörden darüber hinaus auf Antrag einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen.
(3) Im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 oder durch Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 2 in ihrer Feiertagsruhe beeinträchtigten Personen ist ein angemessener Ausgleich durch Urlaub zu gewähren.


§3
Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage weltlicher Natur sind
a) Neujahr (1. Januar)
b) der Tag von Nissa (1. März)
c) der Tag der Arbeit (1. Mai)
d) der Tag der Republik (31. Mai)
e) der Silvesterabend (31. Dezember), halbtägig.
(2) Gesetzliche Feiertage religiöser Natur sind:
a) Ostersonntag
b) Ostermontag
c) Christi Himmelfahrt
d) Pfingstsonntag
e) Pfingstmontag
f) der Heilige Abend (24.12.), halbtägig
g) der erste Weihnachtstag (25.12)
h) der zweite Weihnachtstag (26.12)


§4
Sonderbestimmungen

Aus besonderem Anlass kann die Imperialregierung Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu.


§5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Sonn- und Feiertagsgesetz für die Republik Imperia.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 24.01.2006

Geändert duch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012.




Imperialarchiv
Leitung: Dr. Volker Bernhardt

Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 21:30 Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
Zitat:
Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz


§1
Definition von Sonn- und Feiertagen, Dauer der Arbeitsruhe

(1) Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung der Republik Imperia arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 12 bis 24 Uhr.


§2
Allgemeine und besondere Ausnahmen, Anspruch auf Urlaubsausgleich

(1) Abweichend von den Bestimmungen von § 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
(2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die zuständigen Behörden darüber hinaus auf Antrag einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen.
(3) Im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 oder durch Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 2 in ihrer Feiertagsruhe beeinträchtigten Personen ist ein angemessener Ausgleich durch Urlaub zu gewähren.


§3
Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage weltlicher Natur sind
a) Neujahr (1. Januar)
b) der Tag von Nissa (1. März)
c) der Tag der Arbeit (1. Mai)
d) der Tag der Republik (31. Mai)
e) der Silvesterabend (31. Dezember), halbtägig.
(2) Gesetzliche Feiertage religiöser Natur sind:
a) Ostersonntag
b) Ostermontag
c) Christi Himmelfahrt
d) Pfingstsonntag
e) Pfingstmontag
f) der Heilige Abend (24.12.), halbtägig
g) der erste Weihnachtstag (25.12)
h) der zweite Weihnachtstag (26.12)


§4
Sonderbestimmungen

Aus besonderem Anlass kann die Imperialregierung Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu.


§5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Sonn- und Feiertagsgesetz für die Republik Imperia.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 24.01.2006




Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 21:27 Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
Alte Version:

Zitat:
Sonn- und Feiertagsgesetz für die Republik Imperia


§1
Allgemeines

(1) Sonn- und Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung der Republik ohne Nachteile für die Bürger arbeitsfrei, mit Ausnahme der Berufe, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung oder zum Wohl der Allgemeinheit notwendig sind.
(2) Feiertage sind gesetzlich gesichert.


§2
Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage

(1) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von Regierungsebene ausgehen, sind für das gesamte Staatsgebiet der Republik Imperia gültig.
(2) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit der Volksversammlung zu streichen.


§3
Feiertage

(1) religiöser Natur sind:
1. Ostersonntag
2. Ostermontag
3. Christi Himmelfahrt
4. Pfingstsonntag
5. Pfingstmontag
6. 1. Weihnachtstag (25.12)
7. 2. Weihnachtstag (26.12)
8. Reformationstag (31.10.)
(2) weltlicher Natur sind:
1. Neujahr (1.1.)
2. Der Tag der Arbeit (1.5.)
3. Nationalfeiertag Ratelons (18.8.)
4. Tag der Republik (25.9.)


§4
Staatstrauer

Auf Anordnung von Staatstrauer durch der Regierung für einen bestimmten Zeitraum sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet für den ersten Tag eine staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.


§5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Imperialverweser am 07.05.2005.

Aktenzeichen: 2005/06.

Ersetzt durch das "Imperianische Sonn- und Feiertagsgesetz" am 24.01.2006





Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 29.03.2007 21:27.

Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Kaiserreich Imperia » Gesetzesarchiv des Kaiserreichs Imperia » Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz