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Zum Ende der Seite springen Gesetz zum Schutz der Nichtraucher
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Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 14:44 Gesetz zum Schutz der Nichtraucher
Zitat:
Gesetz zum Schutz der Nichtraucher


Artikel 1
Anwendungsbereich

1. In allen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Lokalen ist das Rauchen verboten.
2. Das Rauchen ist zudem in allen offenen Bereichen der Kindergärten, der Schulen jeder Art und jeden Grades und jeder anderen Einrichtung für Jugendliche verboten.


Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter
a. "der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Lokalen“ Lokale, die der Öffentlichkeit ohne Formalität und ohne eine besondere Erlaubnis während der Öffnungszeiten zugänglich sind, einschließlich privater Vereinslokale, Clubs und ähnlicher Lokale;
b. "Einrichtungen für Jugendliche“ Jugend-, Pfarr-, Sport- und ähnliche Zentren.


Artikel 3
Ausnahmen

1. Eventuelle Ausnahmen sind nur für solche Lokale laut Artikel 1 Absatz 1 gestattet, die für Raucher bestimmt und als solche gekennzeichnet sind.
2. Die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Lokale, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, können ein oder mehrere Räume als Raucherräume einrichten, wobei die Summe der Flächen der Raucherräume jedenfalls kleiner sein muss als die Summe der Flächen jener Räume, die den Nichtrauchern vorbehalten sind. Die Raucherräume müssen mit ordnungsgemäß betriebenen technischen Anlagen zur Lüftung und Lufterneuerung ausgestattet sein.
3. Die Struktur und die Größe der Lokale und der Räume laut Absatz 2 sind den hygienischen, technischen und strukturellen Voraussetzungen anzupassen, und zwar so, wie es die Durchführungsverordnung, die innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen ist, festlegt.
4. Solange die Anpassungsarbeiten nicht abgeschlossen sind, bleibt das Rauchverbot für alle Räume aufrecht.
5. Die Ausnahmen laut diesem Artikel sind für die Strukturen laut Artikel 1 Absatz 2 und für die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Lokale, in denen Speisen verabreicht werden, nicht gestattet. Um welche Art von Lokalen und Speisen es sich dabei handelt, wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.


Artikel 4
Einhaltung des Verbots

1. Diejenigen, die laut Gesetz, Verordnung oder Anordnung der Behörde angehalten sind, die Einhaltung der Ordnung in den Lokalen laut Artikel 1 zu gewährleisten, sorgen für die Einhaltung des Verbots, indem sie Hinweisschilder mit Angabe der Bestimmungen und der den Übertretern angedrohten Strafe an sichtbarer Stelle anbringen und die in der Durchführungsverordnung festgelegten Auflagen erfüllen.


Artikel 5
Geldbußen

1. Die Übertreter der Bestimmungen des Artikels 1 unterliegen einer Geldbuße in der Höhe von 27,5 bis 275 Bramer; die Geldbuße wird verdoppelt, wenn die Übertretung in Anwesenheit einer augenscheinlich schwangeren Frau oder in Anwesenheit von Säuglingen oder Kindern bis zum zwölften Lebensjahr begangen wird.
2. Die Personen laut Artikel 4, welche die Bestimmungen laut Artikel 3 nicht einhalten, unterliegen einer Geldbuße in der Höhe von 220 bis 2.200 Bramern; dieser Betrag wird um die Hälfte erhöht, wenn die von der Durchführungsverordnung beschriebenen lüftungstechnischen Anlagen nicht funktionieren, nicht geeignet gewartet oder nicht voll effizient sind.
3. Der aus den Geldbußen gewonnene Ertrag wird für die Finanzierung von Projekten zur Prävention gegen den Tabakkonsum verwendet.
4. Die Verpflichtung zur Bezahlung der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen ist nicht auf die Erben übertragbar.


Artikel 6
Rauchverbot für Minderjährige unter 16 Jahren

1. Wer Tabakerzeugnisse Minderjährigen unter 16 Jahren verkauft oder verabreicht, wird mit einer Geldbuße von 50 bis zu 250 Bramer,
2. Minderjährigen unter 16 Jahren ist es verboten, in der Öffentlichkeit zu rauchen; die Nichtbeachtung dieses Verbots wird mit einer Geldbuße von 25 Bramern bestraft. Bei Wiederholung der Übertretung innerhalb eines Jahres kann das Ausmaß der Geldbuße bis auf das Dreifache erhöht werden.


Artikel 7
Zigarettenautomaten

1. Innerhalb von 7 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Zigarettenautomaten unter Verwendung eines entsprechenden Zeitgebers (Timer) in der Zeitspanne zwischen 7 und 22 Uhr, Feiertage eingeschlossen, außer Betrieb gesetzt werden.
2. Bei Übertretung dieser Bestimmung wird eine Geldbuße bis zu 250 Bramer verhängt.


Artikel 7
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 09.09.2005.




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