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Imperialarchiv
Jungspund
09.06.2012 21:43
Imperialwahlgesetz (IWahlG)


§ 1
Gegenstand, allgemeine Bestimmungen

(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und/oder des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär der Imperialversammlung wahrgenommen.


§ 2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Wahlbeginn Imperialbürger im Sinne der Verfassungsurkunde ist. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Wählbar ist, wer die entsprechenden Bedingungen der Verfassungsurkunde erfüllt und nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.


§ 3
Wahlzeitraum

(1) Der Wahlbeginn wird durch den zuständigen Imperialminister gemäß der Verfassungsurkunde bestimmt und dem Imperialkanzler mitgeteilt. Der Wahlzeitraum umfasst einhundertzwanzig Stunden (fünf Tage).
(2) Die Bekanntgabe des Wahlzeitraumes durch den Imperialkanzler erfolgt mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn.


§ 4
Wahlleiter

(1) Dem Wahlleiter obliegen Aufsicht und Durchführung der Wahl. Er wird vom zuständigen Imperialminister mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn für die jeweils anstehende Wahl bestimmt und vom Imperialkanzler ernannt.
(2) Der zuständige Imperialminister kann sich selbst zum Wahlleiter bestimmen, sofern er nicht als Kandidat zur Wahl steht.
(3) Der Wahlleiter veröffentlicht mindestens drei Tage vor Wahlbeginn die Liste der Wahlberechtigten.


§ 5
Kandidaturen

Kandidaturen zum zu wählenden Amt sind dem Wahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekannt zu machen. Der Wahlleiter kann für diese Bekanntmachung einen festen Ort bestimmen.

§ 6
Wahlgrundsätze

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die Wahl wird geheim durchgeführt.


§ 7
Wahlunterlagen

(1) Vor Wahlbeginn sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese Zusendung gilt zugleich als Wahlbenachrichtigung.
(2) Bei Problemen mit den Wahlunterlagen ist der Wahlleiter zur zügigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet. Er leitet unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ein, um dem oder den Betroffenen eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.


§ 8
Feststellung des Wahlsiegers

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird mit den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, ein zweiter Wahlgang abgehalten.
(3) Der zweite Wahlgang kann abgehalten werden, sobald das Ergebnis verkündet ist und alle Wahlberechtigten des ersten Wahlgangs ihre Wahlunterlagen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Tritt ein Kandidat vor Beginn des zweiten Wahlgangs zurück, rückt der Kandidat nach, der die nächst höhere Stimmenzahl im ersten Wahlgang erhalten hat. Gibt es nach dem Eintreten von Satz 3 nur noch einen Kandidaten, findet eine Abstimmung über diesen Kandidaten statt.
(4) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird ein dritter Wahlgang nach den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Gibt es erneut Stimmengleichheit, ist die Wahl gescheitert.
(5) Tritt nur ein Kandidat an, ohne im ersten oder zweiten Wahlgang die notwendige Mehrheit zu erreichen, so wird die Wahl wiederholt, wenn ein weiterer Wählbarer seine Bereitschaft zur Kandidatur innerhalb von zweiundsiebzig Stunden (drei Tagen) nach Ende des zweiten Wahlgangs bekundet. Ein dritter Wahlgang wird gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Verfehlt der Kandidat erneut die einfache Mehrheit, ist die Wahl gescheitert. Die Wahl wird nicht wiederholt, wenn der gescheiterte Kandidat zurücktritt, ohne dass sich ein Ersatzkandidat findet. Die Wahl ist dann gescheitert.
(6) Bleibt ein Amt unbesetzt, weil die Wahl zu diesem Amt gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes als gescheitert gilt, greifen die Vertretungsbestimmungen der Verfassungsurkunde. Die Imperialversammlung berät über das weitere Vorgehen und kann für den Einzelfall von diesem Imperialgesetz abweichende Festlegungen treffen.


§ 9
Ergebnisfeststellung

(1) Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge und das amtliche Endergebnis der Wahl spätestens am Tag nach dem Ende des Wahlgangs öffentlich fest.
(2) Wenn das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellt, kann es die Wahl annullieren. Neuwahlen gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes beginnen innerhalb von zehn Tagen.
(3) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist die Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(4) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten. Ein entsprechender Fall ist vom Wahlleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Wahlgangs und dem amtlichen Endergebnis
öffentlich zu machen, ohne die Identität des Wahlberechtigten dabei zu enthüllen.


§ 10
Wahlwerbung

(1) Bedient sich ein Kandidat bei seiner Wahlwerbung gesetzwidriger Mittel oder instrumentalisiert er Imperialbehörden, kann er von der Wahl ausgeschlossen werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet das Imperialgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten oder eines zum Amt Wählbaren.




Imperialarchiv
Leitung: Dr. Volker Bernhardt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Imperialarchiv: 09.06.2012 21:44.

Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
13.10.2008 15:26 RE: Imperialwahlgesetz (IWahlG)
Zitat:
Imperialwahlgesetz (IWahlG)


§ 1
Gegenstand, allgemeine Bestimmungen

(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und/oder des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen.


§ 2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Wahlbeginn Imperialbürger im Sinne der Verfassungsurkunde ist. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Wählbar ist, wer die entsprechenden Bedingungen der Verfassungsurkunde erfüllt und nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.


§ 3
Wahlzeitraum

(1) Der Wahlbeginn wird durch den zuständigen Imperialminister gemäß der Verfassungsurkunde bestimmt und dem Imperialkanzler mitgeteilt. Der Wahlzeitraum umfasst einhundertzwanzig Stunden (fünf Tage).
(2) Die Bekanntgabe des Wahlzeitraumes durch den Imperialkanzler erfolgt mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn.


§ 4
Wahlleiter

(1) Dem Wahlleiter obliegen Aufsicht und Durchführung der Wahl. Er wird vom zuständigen Imperialminister mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn für die jeweils anstehende Wahl bestimmt und vom Imperialkanzler ernannt.
(2) Der zuständige Imperialminister kann sich selbst zum Wahlleiter bestimmen, sofern er nicht als Kandidat zur Wahl steht.
(3) Der Wahlleiter veröffentlicht mindestens drei Tage vor Wahlbeginn die Liste der Wahlberechtigten.


§ 5
Kandidaturen

Kandidaturen zum zu wählenden Amt sind dem Wahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekannt zu machen. Der Wahlleiter kann für diese Bekanntmachung einen festen Ort bestimmen.

§ 6
Wahlgrundsätze

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die Wahl wird geheim durchgeführt.


§ 7
Wahlunterlagen

(1) Vor Wahlbeginn sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese Zusendung gilt zugleich als Wahlbenachrichtigung.
(2) Bei Problemen mit den Wahlunterlagen ist der Wahlleiter zur zügigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet. Er leitet unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ein, um dem oder den Betroffenen eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.


§ 8
Feststellung des Wahlsiegers

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird mit den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, ein zweiter Wahlgang abgehalten.
(3) Der zweite Wahlgang kann abgehalten werden, sobald das Ergebnis verkündet ist und alle Wahlberechtigten des ersten Wahlgangs ihre Wahlunterlagen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Tritt ein Kandidat vor Beginn des zweiten Wahlgangs zurück, rückt der Kandidat nach, der die nächst höhere Stimmenzahl im ersten Wahlgang erhalten hat. Gibt es nach dem Eintreten von Satz 3 nur noch einen Kandidaten, findet eine Abstimmung über diesen Kandidaten statt.
(4) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird ein dritter Wahlgang nach den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Gibt es erneut Stimmengleichheit, ist die Wahl gescheitert.
(5) Tritt nur ein Kandidat an, ohne im ersten oder zweiten Wahlgang die notwendige Mehrheit zu erreichen, so wird die Wahl wiederholt, wenn ein weiterer Wählbarer seine Bereitschaft zur Kandidatur innerhalb von zweiundsiebzig Stunden (drei Tagen) nach Ende des zweiten Wahlgangs bekundet. Ein dritter Wahlgang wird gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Verfehlt der Kandidat erneut die einfache Mehrheit, ist die Wahl gescheitert. Die Wahl wird nicht wiederholt, wenn der gescheiterte Kandidat zurücktritt, ohne dass sich ein Ersatzkandidat findet. Die Wahl ist dann gescheitert.
(6) Bleibt ein Amt unbesetzt, weil die Wahl zu diesem Amt gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes als gescheitert gilt, greifen die Vertretungsbestimmungen der Verfassungsurkunde. Das Herrenhaus berät über das weitere Vorgehen und kann für den Einzelfall von diesem Imperialgesetz abweichende Festlegungen treffen.


§ 9
Ergebnisfeststellung

(1) Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge und das amtliche Endergebnis der Wahl spätestens am Tag nach dem Ende des Wahlgangs öffentlich fest.
(2) Wenn das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellt, kann es die Wahl annullieren. Neuwahlen gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes beginnen innerhalb von zehn Tagen.
(3) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist die Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(4) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten. Ein entsprechender Fall ist vom Wahlleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Wahlgangs und dem amtlichen Endergebnis
öffentlich zu machen, ohne die Identität des Wahlberechtigten dabei zu enthüllen.


§ 10
Wahlwerbung

(1) Bedient sich ein Kandidat bei seiner Wahlwerbung gesetzwidriger Mittel oder instrumentalisiert er Imperialbehörden, kann er von der Wahl ausgeschlossen werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet das Imperialgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten oder eines zum Amt Wählbaren.





Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rincewind: 13.10.2008 15:28.

Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 00:46 Imperialwahlgesetz (IWahlG)
Zitat:
Imperialwahlgesetz (IWahlG)


§ 1
Gegenstand, allgemeine Bestimmungen

(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialverwesers gemäß der Verfassungsurkunde und des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.


§ 2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Wahlbeginn Imperialbürger im Sinne der Verfassungsurkunde ist. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Wählbar ist, wer die entsprechenden Bedingungen der Verfassungsurkunde erfüllt und nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.


§ 3
Wahlzeitraum

(1) Der Wahlbeginn wird durch den zuständigen Imperialminister gemäß der Verfassungsurkunde bestimmt und dem Imperialverweser mitgeteilt. Der Wahlzeitraum umfasst einhundertzwanzig Stunden (fünf Tage).
(2) Die Bekanntgabe des Wahlzeitraumes durch den Imperialverweser erfolgt mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn.


§ 4
Wahlleiter

(1) Dem Wahlleiter obliegen Aufsicht und Durchführung der Wahl. Er wird vom zuständigen Imperialminister mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn für die jeweils anstehende Wahl bestimmt und vom Imperialverweser ernannt.
(2) Der zuständige Imperialminister kann sich selbst zum Wahlleiter bestimmen, sofern er nicht als Kandidat zur Wahl steht.
(3) Der Wahlleiter veröffentlicht mindestens drei Tage vor Wahlbeginn die Liste der Wahlberechtigten.


§ 5
Kandidaturen

Kandidaturen zum zu wählenden Amt sind dem Wahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekannt zu machen. Der Wahlleiter kann für diese Bekanntmachung einen festen Ort bestimmen.

§ 6
Wahlgrundsätze

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die Wahl wird geheim durchgeführt.


§ 7
Wahlunterlagen

(1) Vor Wahlbeginn sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese Zusendung gilt zugleich als Wahlbenachrichtigung.
(2) Bei Problemen mit den Wahlunterlagen ist der Wahlleiter zur zügigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet. Er leitet unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ein, um dem oder den Betroffenen eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.


§ 8
Feststellung des Wahlsiegers

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird mit den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, ein zweiter Wahlgang abgehalten.
(3) Der zweite Wahlgang kann abgehalten werden, sobald das Ergebnis verkündet ist und alle Wahlberechtigten des ersten Wahlgangs ihre Wahlunterlagen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Tritt ein Kandidat vor Beginn des zweiten Wahlgangs zurück, rückt der Kandidat nach, der die nächst höhere Stimmenzahl im ersten Wahlgang erhalten hat. Gibt es nach dem Eintreten von Satz 3 nur noch einen Kandidaten, findet eine Abstimmung über diesen Kandidaten statt.
(4) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird ein dritter Wahlgang nach den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Gibt es erneut Stimmengleichheit, ist die Wahl gescheitert.
(5) Tritt nur ein Kandidat an, ohne im ersten oder zweiten Wahlgang die notwendige Mehrheit zu erreichen, so wird die Wahl wiederholt, wenn ein weiterer Wählbarer seine Bereitschaft zur Kandidatur innerhalb von zweiundsiebzig Stunden (drei Tagen) nach Ende des zweiten Wahlgangs bekundet. Ein dritter Wahlgang wird gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Verfehlt der Kandidat erneut die einfache Mehrheit, ist die Wahl gescheitert. Die Wahl wird nicht wiederholt, wenn der gescheiterte Kandidat zurücktritt, ohne dass sich ein Ersatzkandidat findet. Die Wahl ist dann gescheitert.
(6) Bleibt ein Amt unbesetzt, weil die Wahl zu diesem Amt gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes als gescheitert gilt, greifen die Vertretungsbestimmungen der Verfassungsurkunde. Das Herrenhaus berät über das weitere Vorgehen und kann für den Einzelfall von diesem Imperialgesetz abweichende Festlegungen treffen.


§ 9
Ergebnisfeststellung

(1) Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge und das amtliche Endergebnis der Wahl spätestens am Tag nach dem Ende des Wahlgangs öffentlich fest.
(2) Wenn das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellt, kann es die Wahl annullieren. Neuwahlen gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes beginnen innerhalb von zehn Tagen.
(3) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist die Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(4) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten. Ein entsprechender Fall ist vom Wahlleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Wahlgangs und dem amtlichen Endergebnis
öffentlich zu machen, ohne die Identität des Wahlberechtigten dabei zu enthüllen.


§ 10
Wahlwerbung

(1) Bedient sich ein Kandidat bei seiner Wahlwerbung gesetzwidriger Mittel oder instrumentalisiert er Imperialbehörden, kann er von der Wahl ausgeschlossen werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet das Imperialgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten oder eines zum Amt Wählbaren.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" am 23.12.2006.




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