Geschäftsordnung des 24. Unionsparlaments
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Parlamentarier.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Liste angehören, bilden eine Fraktion.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Jedes Mitglied des Parlamentes ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.
(3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlaments und seiner Ausschüsse einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten erfolgen.
2. Der Parlamentspräsident
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website, Forum und Mailgroup des Parlamentes.
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes, des Unionsrates und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.
(7) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(cool Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
(9) Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
3. Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung
§ 5 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments ist öffentlich und erfolgt per Forum.
(3) Sollte das Forum nicht funktionieren, wird übergangsweise per Parlamentsgroup kommuniziert.
§ 6 Aussprachen / Debatten
(1) Aussprachen dauern mindestens vier Tage bzw. 96 Stunden.
(2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
(4) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Sie sollte jedoch in der Regel zehn Tage dauern. Kommen nach zwei Tagen bzw. 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, jedoch nicht vor Ablauf von 4 Tagen.
§ 7 Anfragen an die Unionsregierung
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal pro Woche eine Anfrage an die Unionsregierung oder einen einzelnen Unionsminister stellen, welche innerhalb von einer Woche ab Antragsstellung öffentlich im Parlament beantwortet werden muss. Es sind höchstens zehn Einzelfragen zulässig.
(2) Für jede neue Anfrage, die an einen Unionsminister gestellt wird, solange eine ältere Anfrage noch offen ist, verlängert sich die Frist für die Beantwortung der neueren Anfrage für den betreffenden Unionsminister um weitere sieben Tage.
(3) Auf Beschluss der Mehrheit des Unionsparlament kann jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung verpflichtet werden, eine Anfrage zu beantworten. Dabei gibt es dann keinerlei Beschränkungen in der Anzahl der Fragen.
(4) Beantwortet der zuständige Minister bzw. der Unionskanzler für die Unionsregierung die an ihn gestellte Anfrage nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, so kann das Präsidium ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 200 Bramern verhängen.
§ 8 Rederecht
(1) Der Unionspräsident, die Mitglieder des Unionsrates und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Der Parlamentspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(3) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §8(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 9 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 5 Stimmen abgegeben wurden.
(2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.
§ 10 Fragestellung
(1) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 11 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime
Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
(2) Abstimmungen laufen in der Regel über vier Tage bzw. 96 Stunden. Aus aktuellem Anlass kann der Parlamentspräsident die Abstimmungszeit verkürzen.
(3) Der Parlamentspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Unionsverfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Unionskanzler, zum Parlamentspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfrage und Misstrauensanträge sind grundsätzlich geheim abzustimmen. Alle übrigen Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindstens zwei Abgeordneten sind nicht in Satz 1 genannte Abstimmungen geheim durchzuführen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe, die nicht schon aus dem Unionsrat kommen, werden vom Präsidenten dem Unionsrat unverzüglich zugeleitet.
(7) Das Parlament entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(cool Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
4. Ausschüsse
§ 12 Einrichtung von Ausschüssen
(1) Ausschüsse bestehen aus mindestens vier Staatsbürgern der Demokratischen Union.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von den im Parlament vertretenen Fraktionen ernannt.
(3) Jede Fraktion darf ein Mitglied in den Ausschuss entsenden.
Fraktionen mit mind. 3 Mitglieder dürfen je ein weiteres Ausschussmitglied stellen. Fraktionen mit mind. 5 Mitgliedern dürfen darüber hinaus noch je ein Ausschussmitglied stellen, also insgesamt 3.
(4) Den Vorsitz des Ausschusses erhält der Antragssteller. Der Ausschuss kann einen Nachfolger wählen.
(5) Für die Arbeit in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 13 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Parlaments haben sie die Pflicht, dem Parlament bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Unionsverfassung, Unionsgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Parlaments übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Vier Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können drei Mitglieder des Parlaments verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden dem Parlament einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Parlaments zu setzen.
§ 14 Berichterstattung
(1) Ausschussberichte an das Parlament sind schriftlich zu erstatten.
(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.
5. Ordnungsmaßnahmen
§ 15 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlaß hierzu dürfen von den
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 16 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.
§ 17 Andere Teilnehmer
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlaments sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Der Präsident kann Sitzungsteilnehmer nach den Bestimmungen des § 18 von den Sitzungen ausschließen.
(3) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
6. Schlussbestimmungen
§ 18 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch das Parlament beschlossen wird, längstens jedoch bis zum Ende der Legislaturperiode.
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