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Gesetz über die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz § 1 Allgemeines (1) Die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz ist eine Landesuniversität des Freistaates Freistein. (2) Sie untersteht der Amts-, Rechts- und Dienstaufsicht des für Bildungsfragen zuständigen Staatsministeriums des Freistaates Freistein und genießt Autonomie im Rahmen des Bildungsgesetzes. (3) Sie trägt den Namen "Justus-Hofgartner-Universität". § 2 Abweichend von Teil IV § 6 Abs. 1 Bildungsgesetz kann, wenn an der Justus-Hofgartner-Universität kein Senat vorhanden ist, die Staatsregierung einen Präsidenten ernennen und abberufen. Abweichend von Teil IV § 6 Abs. entscheidet der Präsident über die Gliederung der Justus-Hofgartner-Universität in Fakultäten, wenn kein Senat amtiert. § 3 (1) Die Justus-Hofgartner-Universität erhält vom Freistaat Freistein im Rahmen des Haushalts des Freistaats Freistein ein Budget zugewiesen, über den sie im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen frei verfügen kann. Über die Verwendung der Mittel wird gegenüber der Staatsregierung Rechenschaft abgelegt. (2) Die Justus-Hofgartner-Universität ist ermächtigt Drittmittel einzuwerben und über die so gewonnenen Finanzmittel frei zu verfügen. Über Ein- und Ausgaben legt die Justus-Hofgartner-Universität gegenüber der Staatsregung Rechenschaft ab. § 4 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft. Johannes Kleven Ministerpräsident des Freistaates Freistein KDU-Generalsekretär
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