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Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:23 Landesgesetzblatt Salbor
Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten


§ 1 Grundsätzliches

(1) Wahlberechtigt ist, wer nach der Verfassung Salbors das Wahlrecht zu Beginn der Wahl hat.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
(3) Jede Stimme muss gleich gewichtet werden.
(4) Die Wahl zum Landespräsidenten ist geheim. Es muss sichergestellt sein, dass niemand die Stimmen einem Wähler zuordnen kann. Es darf lediglich erfasst werden, wer gewählt hat. Von dieser Tatsache darf nur der Wahlleiter Kenntnis haben.

§ 2 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter wird vom Landespräsidenten ernannt.
(2) Er ist mit der technischen und organisatorischen Ausführung beauftragt. Er ist zu den im nach diesem Gesetz und der Verfassung auferlegten Pflichten verpflichtet.
(3) Er ist bezüglich der ihm, durch die Durchführung der Wahl, zugänglichen Informationen, die unter das Wahlgeheimnis fallen, insbesondere nach §1 Absatz 4, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Ist nach Ablauf der regulären Amtszeit des Landespräsidenten noch kein Wahlleiter ernannt, kann sich jeder Staatsbürger RXXXlons in einem eindeutig gekennzeichneten Thread selbst vorschlagen. Der erste, der dies tut ist Wahlleiter mit allen ihm obliegenden Pflichten.

§ 3 Kandidatur

Kandidaturen zum Landespräsidenten sind spätestens zwei Wochen vor der Wahl öffentlich im Forum Salbors bekannt zu geben. Dies muss in einem auf die aktuelle Wahl bezogenen Thread geschehen.

§ 4 Wahlbenachrichtigungen

(1) Der Wahlleiter hat spätestens fünf Tage vor der Wahl jedem Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung zuzusenden. Diese muss Ort, Zeit und die Kandidaten bezeichnen.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist unabhängig vom Erhalt der Wahlbenachrichtigung zur Wahl berechtigt. Nicht erhaltenen Wahlbenachrichtigungen können nicht zu einer Verschiebung der Wahl führen.
(3) Der Wahlleiter ist spätestens 24 Stunden vor der Wahl in Kenntnis zu setzen, wenn eine Wahlbenachrichtigung nicht erhalten wurde, um festzustellen, ob die Beteiligung an der Wahl dennoch technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Wahlleiter dies bis zum Wahlbeginn zu ermöglichen.

§ 5 Wahldauer

Jeder Wahlgang dauert sieben Tage.

§ 6 Ablauf der Wahl

(1) Der Präsident schreibt vier Monate nach Beginn seiner Amtszeit Neuwahlen aus. Zum gleichen Zeitpunkt ernennt er auch den Wahlleiter und beauftragt ihn mit der Durchführung der Wahlen. Dies muss öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen, erstellt der Landespräsident eine Liste der Wahlberechtigten, die er dem Wahlleiter übergibt. Dieser veröffentlicht die Liste und versendet innerhalb von 24 Stunden die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten.
(3) Drei Wochen nach Ausschreibung der Wahl beginnt der erste Wahlgang.
(4) Nach Ende des ersten Wahlgangs verkündet der Wahlleiter das Ergebnis. Erhält einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, leistet er den Amtseid und ist neuer Landespräsident. Erreicht keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, gibt der Wahlleiter Ort und Zeit des zweiten Wahlgangs bekannt, in dem die zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Der Wahlleiter versendet innerhalb von 24 Stunden die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten.
(5) Eine Woche nach Ende des ersten Wahlgangs beginnt der zweite Wahlgang.
(6) Nach dem zweiten Wahlgang verkündet der Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und der Kandidat mit den meisten Stimmen leistet den Amtseid und ist neuer Landespräsident.
(7) Haben in einem Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, entscheidet das Los zwischen diesen Kandidaten über die Reihenfolge.

§ 7 Widerspruch

Widerspruch gegen das Wahlergebnis oder den Wahlablauf sind binnen einer Woche nach Ende der Wahl bei Gericht einzureichen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten vom 15.7.01 seine Gültigkeit.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:24 RE: Landesgesetzblatt Salbor
Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern
Bürgermeistergesetz (BmG)


§ 1 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jede Stadt in Salbor, die sich auf der offiziellen Karte befindet, kann genau einen Bürgermeister haben.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentliches Forum Salbors bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl/sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen in der Landesversammlung statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Wahlleiter ist der Landespräsident.
(4) Die Wahl dauert sieben Tage.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hierbei wird auf ein Losprogramm zurückgegriffen, welches durch den Landespräsidenten bedient wird.
(7) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennnung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Landespräsidenten.
(3) Der angehende Bürgermeister leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5 Homepages
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine funktionierende, ausführliche Homepage für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Landespräsident die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§ 6 Bestandsschutz
Wer spätestens am Tag der Verkündung des Gesetzes eindeutig nachweisen kann, dass er den Inhalt einer Homepage für eine Stadt bereits zu mehr als 50% fertiggestellt hat, erlangt das Bürgermeisteramt gemäß § 4 (2, 3) ohne Wahl, wenn es nicht einen oder mehrere Gegenkandidaten gibt, die bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes eine vergleichbare Homepage erarbeitet haben.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:29
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Versammlungsgesetz (VersG)


§ 1 Versammlungsfreiheit

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 2 Anmeldepflicht

(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund müssen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen von Kirchen und staatlichen Organen, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als 10 Personen, sofern keine Beinträchtigung der Öffentlichkeit zu erwarten ist.

(2) In der Anmeldung muß ein Versammlungsleiter benannt werden.

(3) Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt (untere Verwaltungsbehörde). Ist das Amt des Landrates nicht besetzt, so gehen die Aufgaben des Landratsamtes zur Durchführung dieses Gesetzes auf das Innenministerium über.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung ist beizufügen
1. Angaben über Ort, Beginn und vorraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufzügen zusätzlich die Marschrichtung,
2. Angaben über die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben über getroffenen Maßnahmen; werden Ordner eingesetzt, müssen diese namentlich gemeldet werden.

(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu hören, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.

§ 3 Eilversammlung

(1) Eine Versammlung, die so kurzfristig geplant ist, daß
sie nicht mehr fristgerecht angemeldet werden kann, muß
angemeldet werden, sobald die Möglichkeit dazu besteht.

(2) Die Anmeldung muss von der Polizeibehörde an die, für
die Genehmigung zuständige Behörde weitergeleitet werden. Bis
zu einer endgültigen Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde,
gilt die Versammlung als genehmigt, es sei den es besteht eine
akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die Versammlung
dient zur Fortsetzung einer direkt zuvor verbotenen oder
aufgelösten Versammlung. In diesem Fall obliegt die vorläufige
Entscheidung der Polizeibehörde.

(3) Als Versammlungsleiter gilt, wer deutlich als dieser zu Erkennen ist und sich als dieser der Behörde zu erkennen gibt. Ist kein Versammlungsleiter zu erkennen, obliegt die Versammlungsleitung der Polizeibehörde bis ein Versammlungsleiter benannt wird.

§ 4 Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung müssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverzüglich Folge leisten. Die Polizeibehörde und das Innenministerium können dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.

§ 5 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(1) Sieht die Genehmigungsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gefährdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen machen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an den Staatsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen in einem bestimmten Gebiet gänzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes nicht überschreiten
1. eine Woche bei Ausdehnung des Versammlungsverbotes auf das ganze Land Salbor,
2. zwei Wochen bei Ausdehnung des Versammlungsverbotes auf einen Landkreis und den Stadtkreis Salbor,
3. drei Wochen bei Ausdehnung des Versammlungsverbotes auf den Stadtkreis Port Salbor.
(3) Die untere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bereich nach Maßgabe des Absatzes 2 Versammlungen und Aufzüge untersagen. Die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes darf dann zwei Wochen nicht überschreiten.
(4) Gegen Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 ist das Rechtsmittel des Widerspruches an den Staatsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6 Polizeiliche Auflösung einer Versammlung

(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,

2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 9 (1) mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,

3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.

Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

§ 7 Ausschließung von Teilnehmern

(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

§ 8 Polizeibeamte in Versammlungen

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und müssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung möglich macht. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

§ 9 Unmittelbarer Zwang

Werden Anweisungen der Genehmigungsbehörden nach § 4 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 oder der Polizeibehörde nach § 4 Satz 3 oder § 5 Absatz 2 nicht befolgt oder wird eine öffentliche Versammlung oder ein Aufzug ohne Genehmigung durchgeführt, so kann gegen die Versammlungsteilnehmer unmittelbarer Zwang angewendet werden.


§ 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

(1) Maßnahmen welche
1. geeignet sind Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unmöglich zu machen oder
2. ausschließlich der Verhinderung der Feststellung der Identität dienen,
sind unzulässig.

(2) Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Kann der Täter die Ordnungswidrigkeit nicht vermeiden, weil er sich pflichtwidrig nicht informiert hat, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemindert werden. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet.

(2) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Versammlungsleiters oder der Polizeibehörde oder des Innenministeriums nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 5.000 Br bestraft.

(3) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsleiter den Weisungen der Polizei oder eines anderen Sicherheitsorgans oder des Innenministeriums nicht nachkommt, wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder Arrest bis zu 5 Tagen bestraft.

(4) Wer sich auf Anweisung der Polizei nicht aus einer Versammlung entfernt, obwohl ein rechtmäßiger Träger von Hoheitsorganen die Teilnehmer der Versammlung dreimal zum Verlassen des Versammlungsplatzes aufgefordert hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen bestraft. Nimmt ein Versammlungsteilnehmer irrig an, der Träger der Hoheitsrecht handele rechtswidrig und kann er diesen Irrtum vermeiden, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemildert werden.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer sich vermummt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Br bestraft.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer sich bewaffnet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Arrest bis zu 15 Tagen geahndet werden.

(7) Verwaltungsbehörde ist die genehmigende Behörde.


§ 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:30
Schiffahrtspolizeiliche Verordnung des Innenministeriums zu Schutz wildlebender Meeressäugetiere

§ 1
(1) Das in der amtlichen Seekarte als Walschutz-Sperrzone bezeichnete und in der Anlage wiedergegebene Gebiet nördlich von Salbor darf von Fahrzeugen der Berufsschiffahrt und anderen Seefahrzeugen mit einer Raumzahl von mehr als 5.000 Bruttoregistertonnen nicht befahren werden, es sei denn die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung oder es liegen Befreiungsgründe vor.
(2) Fahrzeuge mit einer Raumzahl von weniger als 10.000 Bruttoregistertonnen dürfen den Hafen Walstadt in der Transitzone anlaufen, andere Fahrzeuge dürfen den Hafen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde oder bei Befreiungsgründen anlaufen.
(3) Fahrzeuge, welche wassergefährdende Stoffe einschließlich Mineralöl außer zum Maschinenantrieb transportieren, dürfen die Walschutz-Sperrzone nicht befahren.
(4) Fischerei ist in der Walschutz-Sperrzone verboten.
(5) Luftfahrzeuge dürfen Bänke in der Walschutz-Zone nur in einer Höhe von mehr als 600 Fuß überfliegen.
(6) Die Behörde kann Auflagen erteilen, insbesondere kann sie das anlaufen einer Reede zur Kontrolle verlangen.
§ 2
Walschutz-Sperrzone ist die Walschutz-Zone und die Transitzone.
§ 3
Befreiungsgründe sind
1. die Hilfeleistung zur Hilfeleistung,
2. dringende Fahrten zur Landesverteidigung,
3. Fahrten mit Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Segelfläche von weniger als 3,5 Quadratmeter.
§ 4
Zuständige Behörde ist
1. für Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 und 5 ist die Landesanstalt für Walschutz.,
2. für Genehmigungen nach § 1 Absatz 2 ist Revierleitzentrale Walstadt des Landesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Walschutz-Sperrzone ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anläuft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Bramer geahndet werden.
(3) Tatmittel können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde ist die Landesanstalt für Walschutz
§ 6
Die Genehmigungsbehörde kann andere Behörden mit der Kontrolle auf den Reeden beauftragen.
§ 7
Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn das Befahren gesetzlich oder anderweitig geregelt wird.

Anlage
- nicht darstellbare Karte, sie kann bei Bedarf beim Innenministerium bezogen werden -

Die rote Linie bezeichnet das Gebiet der Walschutz-Zone.
Die grüne Linie bezeichnet das Gebiet der Transitzone.

Die Walschutzzone ist mit gelben Tonnen mit wechselweise gelb/rotem Feuer gekennzeichnet.
Die Fahrrinne der Transitzone ist gelb/roten Tonnen und gelb/rotem Funkelfeuer an backbord und gelb/grünen Tonnen und gelb/grünem Funkelfeuer an steuerbord gekennzeichnet.



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Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:30
Eisenbahngesetz

Erster Teil Staatseisenbahn
Erster Abschnitt Aufbau und Organe
Erster Unterabschnitt Aufbau
§ 1 Rechtsform
Die Staatseisenbahn Salbor ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salbor.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsführung
Die Geschäfte sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Bahn auch unwirtschaftliche Strecken zu bedienen.
§ 3 Aufsicht
Die Rechtsaufsicht führt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Verkehrsministerium.

Zweiter Unterabschnitt Organe
§ 4 Organe
Organe der Staatseisenbahn sind der Vorstand und der Beirat.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Staatseisenbahn in gemeinsamer Verantwortung und vertritt sie nach außen. Eine interne Geschäftsverteilung auf Mitglieder hebt die Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder nicht auf.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Präsidenten der Staatseisenbahn als Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern (Präsidenten der Staatseisenbahn). Sie sind Beamte auf Widerruf.
§ 6 Beirat
(1) Dem Beirat obliegt die Kontrolle des Vorstands und die Prüfung des Jahresberichtes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verkehrsminister auf Vorschlag für zwei Jahre ernannt.
(3) Vorschlagsberechtigt sind für je zwei Mitglieder
a. die Angestellten bei der Staatseisenbahn,
b. die Arbeiter bei der Staatseisenbahn,
c. die Arbeitgeberverbände,
d. die Beamten bei der Staatseisenbahn,
e. die Gewerkschaften,
f. die Landesregierung.
(4) Die Mitglieder des Beirates führen ihr Amt ehrenamtlich und unabhängig von Weisungen aus. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die das Verkehrsministerium festlegt.
(5) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Dritter Unterabschnitt Verwaltungsaufbau
§ 7 Verwaltung
Die Verwaltung der Staatseisenbahn gliedert sich in
a. die Zentralinstanz,
b. die Mittelinstanz,
c. die Ämterinstanz und
d. die Dienststellen des Außendienstes.
§ 8 Zentralinstanz
Zentralinstanz ist die Hauptverwaltung der Staatseisenbahn (Generaldirektion). Sie hat ihren Sitz in Salbor und wird vom Vorstand geleitet.
§ 9 Mittelinstanz
(1) Mittelinstanz sind die Eisenbahndirektionen und die anderen Einrichtungen der Staatseisenbahn, die zentrale Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Eisenbahndirektionen sind für alle zentralen Aufgaben der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Dienstbezirkes zuständig, soweit diese nicht einem anderen Amt übertragen sind.
(3) Die Eisenbahndirektion Salbor hat ihren Sitz in Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Salbor, Eissa, Krenz und Landshafen und die Landkreise Krügerküstenkreis, Eissa, Zuckerspitzkreis, Kerenzer Land, Krebbnitz und Norderland.
(4) Die Eisenbahndirektion Port Salbor hat ihren Sitz in Port Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Port Salbor und Walstadt und die Landkreise Port Salbor, Gerberkreis, Heuren, Neisewitz und Walkreis.
(5) Die Aufgabenbereiche der Zentralämter und Zentralstellen sowie ihren Sitz legt der Vorstand mit Zustimmung des Verkehrsministeriums fest.
§ 10 Ämterinstanz und Außendienst
(1) Die Behörden der Ämterinstanz und des Außendienstes unterstehen der Eisenbahndirektionen oder den entsprechenden anderen Behörden der Mittelinstanz.
(2) Die Aufgabenbereiche und Sitz legt der Vorstand mit Zustimmung des Verkehrsministeriums fest.

Zweiter Abschnitt Geschäfte
§ 11 Geschäftsbereiche
Die Staatseisenbahn darf nur Geschäfte in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr auf Schiene und Straße und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere der Werbung, Wartung und des Verkaufes ausüben.

Zweiter Teil Privatbahnen
§ 12 Zulassung
(1) Privatbahnen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung erteilt
a. das Verkehrsministerium: bei Normal- und Überspurbahnen,
b. das zuständige Regierungspräsidium: bei allen anderen Bahnen.
Für die Aufsicht gilt entsprechendes.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aufsichtsbehörde kann Anweisungen erteilen, insbesondere solche welche sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beziehen und bei schwerwiegenden Mängeln die Geschäftsausübung vorübergehend untersagen.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Mängel an Bahnoberbau oder Fahrzeugen festgestellt wurden und nicht unverzüglich entfernt wurden, wenn Auflagen oder Weisungen nicht beachtet werden oder nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit verantwortlicher Betriebsangehöriger bestehen.
(5) Diese Vorschriften gelten nicht für Straßenbahnen und für Bahnen, die dem Bergrecht unterliegen.
§ 13 Gleisanlagen
(1) Die Privatbahnen dürfen eigene Gleisanlagen unterhalten. Diese sind durch die Genehmigungsbehörde genehmigungspflichtig und unterliegen ihrer Überwachung. Dies gilt nicht für private Anschlußgleise. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Staatseisenbahn ist berechtigt für die Nutzung ihrer Gleisanlagen von den Privatbahnen eine angemessene Entschädigung zu verlangen, deren Höchstsatz vom Verkehrsministerium festgelegt wird.
§ 14 Unentgeltliche Mitfahrt
Auf Strecken der Staatseisenbahn haben die Mitarbeiter der Staatseisenbahn, auf allen Strecken die Mitarbeiter der Bahnpolizei und der Aufsichtsbehörden das Recht auf unentgeltliche Beförderung in allen Wagen und in allen Wagenklassen der Privatbahnen, wenn dies dienstlich erforderlich ist.


Dritter Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Bahnpolizei
§ 15 Aufgaben
Die Bahnpolizei obliegt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, die Aufklärung von Unglücksfällen und die Verhinderung und Verfolgung von Straften. Sie wird, außer bei Gefahr im Verzug, von der Bahnpolizei der Staatseisenbahn ausgeübt.
§ 16 Eisenbahnpolizeibeamte
Eisenbahnpolizeibeamte sind die Beamten des Bahnpolizeidienstes (Bahnpolizeivollzugsdienst) und bei Gefahr im Verzuge außerdem die Eisenbahnbetriebsbeamten sowie die Pförtner, Bahnsteigschaffner, Wächter und Ortsladebeamte.
§ 17 Dienstbezirk und Uniformzwang
(1) Der Dienstbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich das gesamte Gebiet der Bahnanlagen, auch das der Privatbahnen, und sachlich die Maßnahmen, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Bahnhöfe, Haltepunkte und Anschlußstellen obliegt den Bahnpolizeibeamten, soweit sie nicht im Einzelfalle von den sonstigen Polizeibeamten ausgeübt wird.
(3) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen und zusätzlich mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft versehen sein.
§ 18 Maßnahmen
(1) Die Bahnpolizei trifft die gleichen Maßnahmen wie die Polizei nach dem Polizeigesetz.
(2) Hat die Bahnpolizei eine Person vorläufig festgenommen so ist der Festgenommene, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich der Polizeibehörde des Bezirkes, in dem die Festnahme erfolgte, vorzuführen.
§ 19 Amtshilfe
Die Polizeibeamten sind, soweit es ihre sonstigen Pflichten zulassen, verpflichtet, auf Ersuchen der Bahnpolizei Amtshilfe zu leisten. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verpflichtet, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.
§ 20 Polizeiverordnungen
Die Bahnpolizeibehörden sind berechtigt, Polizeiverordnungen zu erlassen. Polizeiverordnungen, die länger als zwei Wochen gültig sein sollen, sind sie von der obersten Bahnpolizeibehörde zu genehmigen.
§ 21 Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bahnpolizei führen das Innen- und das Verkehrsministerium.

Zweiter Abschnitt Verhalten des Publikums
§ 22 Benutzungsordnung
(1) Die Bahnverwaltungen können für ihren Bereich Benutzungsordnungen erlassen, diese erlangen nach Zustimmung des Verkehrsministeriums Gültigkeit.
(2) Das Publikum hat den allgemeinen Vorschriften und den Benutzungsordnungen nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen der Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer den Bestimmungen welche die Bahnverwaltung, die Bahnpolizei oder das Verkehrsministerium erlassen haben, zuwiderhandelt und dadurch die Ruhe, Sicherheit oder Ordnung innerhalb des Bahngebietes oder im Bahnverkehr stört oder Anweisungen der Bahnpolizei nicht befolgt oder Gegenstände, die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossen sind, in Personenwagen mitführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2000 Bramer geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Buße oder Strafe bewehrt ist.

Dritter Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 24 Tarife
Tarifvorschriften die von den Bahnverwaltungen erlassen wurden erlangen Gültigkeit durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 25 Enteignung
Zum Zwecke des Eisenbahnverkehrs sind Enteignungen zulässig
§ 26 Verordnungsrecht
Der Verkehrsminister kann die Angelegenheiten des Bahnwesens insbesondere solche über den Bau und Betrieb, die Ausübung der Eisenbahnpolizei, der Amtsbezeichnungen und Uniformen der Beamten, die Transportbestimmungen, das Verhalten des Publikums und die Tarife durch Rechtsverordnung regeln.
§ 27 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:31
Gesetz zur landschaftlichen Namensänderung

§1 Die Städtenamen Salbors werden wie folgt geändert:
Altingen wird umbenannt in Forneval,
Barn wird umbenannt in Barnastaden
Calomon wird umbenannt in Källarna,
Fillach wird umbenannt in Södravn,
Grechten wird umbenannt in Grentstad,
Heuren wird umbenannt in Grönäggar,
Kap Krüger wird umbenannt in Kap Kannan,
Kleinbach wird umbenannt in Lillebäcken,
Kleinkleckersdorf wird umbenannt in Smättbyn,
Krebbnitz wird umbenannt in Västfjorden,
Neisewitz wird umbenannt in Bjundhamn,
Neuhausen wird umbenannt in Nyholm,
St. Andreas wird umbenannt in Andreasborg,
Südhafen wird umbenannt in Söderhamn.
Walstadt wird umbenannt in Valstad,
Windstal wird umbenannt in Vinddal
und
Zaaz wird umbenannt in Zaazstaden.

§2 Die Berge Salbors werden wie folgt umbenannt:
der Fillacher Berg wird umbenannt in Nyholmskollen,
der Grossköpfle wird umbenannt in Grentfjell,
der Leuchtberg wird umbenannt in Lysberg,
der Schaafrugg wird umbenannt in Skarpberg,
und
der Zuckerspitz wird umbenannt in Sockervass.

§3 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:32
Ausgestaltungsprämiengesetz

§1
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern - Bürgermeistergesetz (BmG) - der Demokratisk Republiken Salbor.
§2
Es wird folgender neuer Paragraph als §5a eingefügt:
§5a Ausgestaltungsprämie
( 1 ) Bei Amtsantritt erhält der Bürgermeister eine Ausgestaltungsprämie in Höhe von 1500 aus Landesmitteln, wenn für diese Stadt noch keine Ausgestaltung vorhanden ist.
( 2 ) Kommt der Bürgermeister seiner Homepagepflicht gemäss §5 Absatz 1 nicht nach, ist die Prämie zurückzuzahlen.
( 3 ) Bei wiederholtem Amtsantritt als Bürgermeister derselben Stadt, erhält der Bürgermeister eine Prämie in Höhe von 500 , wenn er wesentliche Änderungen der Homepage nachweist. Gleiches gilt bei Übernahme und Anpassung der Homepage des Amtsvorgängers.
( 4 ) Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von 500 .
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Vergütungsgesetz


§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Angehörigen der Verfassungsorgane.
§2 Auszahlung
(1) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Beträge ist der für Finanzen zuständige Landesminister verantwortlich.
(2) Die Auszahlung erfolgt innerhalb der letzten fünf Tage eines Kalendermonates für den nächsten Kalendermonat. Für die Mitglieder der Landesversammlung erfolgt die Auszahlung für den vergangenen Monat
(3) Ist der Empfangsberechtigte keinen vollen Kalendermonat im Amt, so erfolgt die Entlohnung anhand der Tage der Amtsdauer anteilig.
(4) Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Empfangsberechtige im laufenden Kalendermonat ein Konto im Rahmen des ratelonischen Kontensystems angibt. Nachzahlungen sind nicht gestattet.
( 5 ) Bei Ämterhäufung kommt die jeweils höchste Vergütung voll zur Auszahlung, die Vergütungen für weitere Ämter werden in Höhe von 25% der Regelvergütung ausgezahlt. Regelmässige Einkünfte von Seiten der Union sind zu berücksichtigen.
§3 Vergütungen
(1) Der Landespräsident, der Landesrat und der Präsident des Staatsgerichtshofes erhalten jeweils 1.000 Bramer pro Kalendermonat.
(2) Jeder Landesminister erhält 750 Bramer pro Kalendermonat.
(3) Die Staatssekretäre erhalten jeweils 600 RXXXlonische Bramer pro Kalendermonat.
(4) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Staatsräte regelt die Landesregierung. Sie darf die Besoldung eines Staatssekretärs nicht überschreiten.
(5) Jedes durchgehend aktive Mitglied der Landesversammlung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Bramer pro Kalendermonat, sollte es keine regelmaessigen Einkommen aus Landes- oder Unionsmitteln bekommen.
§4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:33
Haushaltsgesetz

§1
Ein Haushaltsplan regelt alle planbaren staatlichen Einnahmen und Ausgaben der Demokratisk Republiken Salbor.
§2
(1) Ein Haushaltsplan gilt jeweils nur für ein Quartal. Nach Ablauf eines Quartals tritt automatisch ein neuer Haushaltsplan in Kraft.
(2) Quartalsbeginn ist jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10..
§3
(1) Der Haushaltsplan wird als Entwurf bis spätestens 1 Kalendermonat vor Inkrafttreten von der Landesregierung in die Landesversammlung eingebracht.
(2) Sollte die Landesregierung den Entwurf nicht rechtzeitig der Landesversammlung vorlegen so kann diese eigenständig einen Haushaltsentwurf erarbeiten. Für diesen Entwurf gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes analog.
§4
Die Landesversammlung berät vor einer Abstimmung öffentlich über den eingebrachten Entwurf.
§5
Zur Annahme des Haushaltsplanes bedarf es der einfachen Mehrheit der Landesversammlung. Der Entwurf tritt dann zu Beginn des kommenden Quartals in Kraft und löst den alten Haushaltsplan ab.
§6
(1) Ein abgelehnter Entwurf wird anschließend im Zusammenwirken von Landesregierung und Landesversammlung erneut beraten. Dabei ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Landesversammlung ein endgültiger Haushaltsplan aufzustellen. Dieser endgültige Entwurf tritt in Kraft wenn er in einer Abstimmung der Landesversammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder erhält. Sollten sich Landesregierung und Landesversammlung nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen können so kann die Landesversammlung einen Haushaltsplan auch gegen den Willen derLandessregierung beschließen.
(2) Sollte es nicht rechtzeitig zur Verabschiedung eines Haushaltsplanes kommen so gilt der momentan sich in Kraft befindliche Haushaltsplan solange fort bis ein neuer Haushaltsplan verabschiedet wurde.
§ 7
Der Haushaltsplan hat alle planbaren Einnahmen und Ausgaben des Landes Salbor zu berücksichtigen. Vorgänge die ihrer Höhe nach ungewiß sind oder deren Eintritt mit hinreichender Gewißheit erfolgt sind dabei mit dem am Glaubwürdigsten Wert anzusetzen.
§ 8
Der Haushaltsplan ist in tabellarischer Form aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu erfassen.
§ 9
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:33
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur landschaftlichen Namensänderung

§ 1
Es wird folgeder § 2a eingefügt:
"1) Die bisherigen Namen können anstelle der obengenannten Namen weiterverwendet werden.
(2) Die Gemeinden melden dem Innenministerium welchen Namen sie amtlich verwenden.
(3) Die Einwohner einer Gemeinde können einen Bürgerentscheid über den Gemeindenamen verlangen, wenn der Bürgermeister den bisherigen Namen als amtlichen Namen festlegt."
§ 2
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:34
Suchtstoffgesetz (SStG)

Erster Abschnitt – Begriffsbestimmungen
§ 1 Suchtstoffe
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewußtseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken, insbesondere solche, die einer Stoffgruppe der Anlage 1 angehören.
(2) Suchtstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich vorkommende oder synthetische Verbindungen, die bei Personen mit entsprechender Persönlichkeitsstruktur durch wiederholten Gebrauch zur Abhängigkeit führen können. Es sind Betäubungsmittel und ethanol- oder nicotinhaltige Erzeugnisse.
(3) Alkohol im Sinne dieses Gesetzes ist unvergälltes oder vergälltes Ethanol.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Stoffe oder Stoffgruppen als Betäubungsmittel zu erklären, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze, roh oder gereinigt sowie deren natürlich und synthetisch vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, sofern dabei eine Staatsgrenze überschritten wird.

Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Umgang mit Suchtstoffen
(1) Einer Erlaubnis des Innenministeriums bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder in großen Mengen erwerben will. Der Erlaubnis zum Handel und zur unentgeltlichen Abgabe bedarf nicht, wer eine Approbation als Apotheker oder Tierarzt und als solcher zusätzlich das Hausapothekenrecht, besitzt und die Abgabe in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke erfolgt. Die Abgabe in einer Apotheke oder Hausapotheke ist dem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen. Die untere Verwaltungsbehörde und die Gemeinde ist vor einer Entscheidung nach Satz 1 zu hören und über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Der Handel mit Alkohol und alkoholhaltigen Getränken und Nahrungsmitteln und nicotinhaltigen Stoffen, die nicht Arzneimittel sind, bedarf keiner Erlaubnis. Er kann jedoch von der unteren Verwaltungsbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Ziffer 2 untersagt werden.
(3) Wer alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr ausgibt bedarf der Erlaubnis (Schankerlaubnis). Diese wird von der Gemeinde erteilt. Die Gemeinde kann Auflagen erteilen, insbesondere festlegen, daß kein Branntwein ausgeschenkt werden darf.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn
1. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
3. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung nicht vorhanden sind,
4. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

Dritter Abschnitt Branntweinmonopol
§ 4 Branntweinmonopol
(1) Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse mit einem Branntweinanteil von mehr als 15 Volumenprozent unterliegen dem Branntweinmonopol.
(2) Branntwein in darf nur zugelassenen Brennereien hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Für vergällten Branntwein kann festgelegt werden, daß er nur von der zuständigen Stelle des Landes (Monopolverwaltung) in den Verkehr gebracht werden darf.
§ 5 Ablieferungspflicht
Branntwein in jeder Form muß vor dem Inverkehrbringen an die Monopolverwaltung zur Prüfung und Erhebung der Branntweinabgabe abgeliefert werden.
§ 6 Alkoholabgabe
Die Höhe der Alkoholabgabe ergibt sich aus Anlage 2. Vergällte branntweinhaltige Erzeugnisse unterliegen nicht der Alkoholabgabe.
§ 7 Hofbrennereirecht
Die Monopolverwaltung kann Ausnahmen über die Ablieferung und das Inverkehrbringen für Brennereien mit einem Jahresdurchsatz von weniger als 100 Litern Branntwein zulassen, wenn in den Brennereien nur selbst erzeugtes Ausgangsmaterial verwendet wird.
§ 8 Genehmigungspflicht, Prüfrecht
(1) Vor der Inbetriebnahme einer Brennerei ist die Genehmigung der Monopolverwaltung einzuholen. Dabei ist die erwartete Branntweinmenge anzugeben.
(2) Für die Zulassung gilt § 4 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Die Monopolverwaltung ist berechtigt eine Brennerei jederzeit zu prüfen, insbesondere Durchflußzähler anzubringen und Proben zu entnehmen oder anzufordern.
§ 9 Befreiung
Von den Vorschriften dieses Abschnittes ausgenommen ist die Herstellung von Branntwein für analytische, wissenschaftliche oder Ausbildungszwecke.

Vierter Abschnitt Handel mit Suchtstoffen
§ 10 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben für Produkte, die Suchtstoffe enthalten, ist insbesondere in Schriften, Rundfunk, Fernsehen, elektronischen Medien, auf Plakaten und in Prospekten außerhalb der Fachkreise verboten. Weitergehende Werbeverbote für Arzneimittel sind davon unberührt
(2) Geschäftsmäßige Werbung für verzehrfähige Produkte die Ethanol in einer Menge von mehr als 5 Volumenprozent bezogen auf die Teigmasse oder die Behältnisfüllmenge oder die Branntwein in jeder Menge oder Nicotin enthalten und nicht Arzneimittel sind oder ausschließlich aus Ethanol und Wasser in beliebiger Menge bestehen und nur zu medizinischen Zwecken genutzt werden, dürfen beim Endverbraucher nicht beworben werden.
§ 11 Kennzeichnungspflicht
Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Es ist insbesondere der Wirkstoff und die Tatsache, daß es sich um ein Betäubungsmittel handelt anzugeben.
§ 12 Alkohol und Tabak
(1) Branntwein oder Produkte die Branntwein in nicht unwesentlicher Menge enthalten und sonstige alkoholische Speisen und Getränke in welchen Alkohol von mehr als 15 Volumenprozentanteil enthalten ist, dürfen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden. Andere alkoholhaltige Produkte dürfen Kindern und Jugendlichen 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nicotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
§ 13 Aufbewahrung
Betäubungsmittel, müssen unter Verschluß aufbewahrt werden. Über die aufbewahrten Mengen, die Abgabe und den Einkauf müssen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 5 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 14 Abgabe und Verkauf
(1) Suchtstoffe, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich freigegeben werden, dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung hin abgegeben werden. Für die Verordnung ist ein Formblatt (Betäubungsmittelrezept) zu verwenden.
(2) Die Formblätter darf nur das Innenministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle herausgeben. Sie sind im Druck fortlaufend zu numerieren. Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat sie unter Verschluß aufzubewahren.
(3) Ein Durchschlag des Formblattes ist in der Apotheke für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren.

Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 15 Ordnungswidrigkeit gegen das Werbeverbot
(1) Ordnungswidrig handelt wer außerhalb der Fachkreise für Betäubungsmittel wirbt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 10000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer für Suchtstoffe, die nicht Betäubungsmittel sind, wirbt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten beim Handel mit Suchtstoffen
(1) Ordnungswidrig handelt wer für Suchtstoffe an Personen, die nicht die vorgeschriebene Altergrenze erreicht haben, abgibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer in einer Apotheke oder Hausapotheke Betäubungsmittel ohne vorherige Anzeige abgibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 25000 Bramer geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelrezepte nicht unter Verschluß aufbewahrt.. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50000 Bramer geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt wer Durchschläge von Betäubungsmittelrezepten oder andere Nachweise nicht oder nicht lange genug aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet
(5) Ordnungswidrig handelt wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt die Betäubungsmittel als solche zu kennzeichnen. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 10000 Bramer geahndet. Im Falle einer fahrlässigen Handlung beträgt die Buße Geldbuße bis zu 5000 Bramer.
§ 17 Ordnungswidrigkeit gegen das Branntweinmonopol
(1) Ordnungswidrig handelt wer Alkohol ohne Ermächtigung in den Verkehr oder eine Brennerei betreibt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 100000 Bramer geahndet. Im Falle einer fahrlässigen Handlung beträgt die Buße Geldbuße bis zu 20000 Bramer.
(2) Ordnungswidrig handelt wer fahrlässig Überwachungseinrichtungen der Monopolverwaltung entfernt oder nach dessen rechtmäßigen Entfernung oder nach Beschädigung nicht unverzüglich für Ersatz sorgt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 2000 Bramer geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer in einer Hofbrennerei fremdes Material verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt wer der Monopolverwaltung keinen Zugang zu seiner Brennerei ermöglicht, die Prüfung behindert oder das Ergebnis verfälschen will oder keine Proben abliefert. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 25000 Bramer geahndet.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten im Erlaubnisverfahren
(1) Ordnungswidrig handelt wer Alkohol oder nicotinhaltige Stoffe feilhält, obwohl ihm das Feilhalten versagt wurde. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5000 Bramer geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer ohne Schankerlaubnis oder gegen die Auflagen der Schankerlaubnis Ausschank betreibt.
§ 19 Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 15 und 16 Absatz 1 und 2 ist das zuständige Regierungspräsidium.
(2) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 3 bis 4 ist das Landesgesundheitsamt.
(3) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 17 ist die Monopolverwaltung.
(4) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 18 ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 20 Straftaten
(1) Wer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, sie feilhält, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführt, ausführt, abgibt, veräußert, sonst in den Verkehr bringt oder Mengen erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter weniger als 7,5 Gramm Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf erworben hat, nicht vorbestraft ist und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitarbeitet.
(3) Wer in einer Brennerei Prüfeinrichtungen vorsätzlich verändert oder entfernt oder Aufzeichnungen verfälscht oder Proben verändert oder auf sonstige Weise versucht die Alkoholabgabe zum umgehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 30 und 50 Tagen.
(4) Wer Proben in eine Brennerei verfälscht oder verunreinigten Alkohol oder den Vorlauf in den Handel bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.
(5) Wer Betäubungsmittelrezepte nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und im Betäubungsmittelverkehr verwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 20 und 50 Tagen.
(6) Wer die Nicotinabgabe als Hersteller oder Importeur nicht oder nicht vollständig abführt oder versucht die Abgabe durch Angabe falscher Tatsachen oder auf andere Weise zu umgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe zwischen 30 und 50 Tagen.

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 21 Verordnungsrecht
Das Innenministerium wird ermächtigt Rechtsverordnungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, zu erlassen.
§ 22 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Betäubungsmittelgesetz,
2. Ziffer 5 und 6 des Gesetzes über die Fortgeltung von bisherigem, aufgehobenen Unionsrecht.
§ 23 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 Stoffliste
Das Innenministerium kann festlegen, daß einige der nachfolgenden Stoffe verschreibungsfähige oder verkehrsfähige Betäubungsmittel sind.
Das Innenministerium gibt eine Liste der unter diese Stoffgruppen fallenden Einzelsubstanzen und Pflanzen heraus.
1.1 Die Stoffgruppe der Morphine,
2 die Stoffgruppe der Verbindungen die aus Erythroxylum coca (Coca-Strauch) gewonnen werden,
3 die Stoffgruppe der Amphetamine,
4 die Stoffgruppe der Halozinogene,
5 die Stoffgruppe der Khatamine,
6 die Stoffgruppe der beruhigend wirkenden Betäubungsmittel,
7 die Stoffgruppe der anregend wirkenden Betäubungsmittel,
8 die Stoffgruppe der Cannabisderivate.

Anlage 2 Alkoholabgabe
Die Alkoholabgabe beträgt für einen Liter branntweinhaltiges Erzeugnis
mit einem Branntweingehalt von mehr als 15 und weniger 20 Volumenprozent 2 Bramer
mit einem Branntweingehalt von mehr als 20 und weniger 40 Volumenprozent 8 Bramer
mit einem Branntweingehalt von mehr als 40 Volumenprozent 12 Bramer.

Anlage 3 Nicotinabgabe
Die Nicotinabgabe beträgt
für eine Zigarette oder Zigarillo 0,20 Bramer
für eine Zigarre 0,50 Bramer
für 1 kg Rauchtabak 8,00 Bramer.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:35
Vom 30. Juni 2004

Gesetz zur Änderung des Vergütungsgesetzes (VerGÄndG)

§ 1
1. In § 1 wird nach "Verfassungsorgane" das folgende eingefügt: "sowie der Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (Land) stehen. Es gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen nur, wenn keine anderweitige tarifvertragliche Regelung getroffen ist."
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt: "Bei mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen kommt die jeweils höchste Vergütung voll zur Auszahlung, die Vergütungen für weitere Ämter werden in Höhe von 25% der Regelvergütung ausgezahlt. Regelmässige Einkünfte von nicht-landesunmittelbaren Körperschaften sind zu berücksichtigen."
3. In § 3 Absatz 2 werden die Worte "Jeder Landesminister erhält" durch die Worte "Die Landesminister erhalten" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 wird das Wort "jeweils" gestrichen und die Zahl "600" durch "675" ersetzt.
5. In § 3 wird das folgende als Absatz 6 angefügt: "Absatz 4 gilt sinngemäß für die Kommissare der Landesversammlung. Die Festlegung der Höhe trifft der Landesrat. "
6. In § 3 wird das folgende als Absatz 7 angefügt: "Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe von § 1 die Höhe der Besoldung für Landesbedienstete festzulegen."
7. Vor dem Wort "Bramer" wird jeweils das Wort "RXXXlonische" gestrichen.

§ 2
Das Finanzministerium gibt das Vergütungsgesetz in der geänderten Form bekannt.

§ 3
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:35
Neubekanntmachung des Vergütungsgesetzes
Aufgrund § 2 des Gesetzes zur Änderung des Vergütungsgesetzes macht das Finanzministerium das Vergütungsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vergütungsgesetzes vom 30.06.04 in der Fassung mit Gültigkeit vom 1. Juli 2004 bekannt:

Vergütungsgesetz
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Angehörigen der Verfassungsorgane sowie der Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (Land) stehen. Es gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen nur, wenn keine anderweitige tarifvertragliche Regelung getroffen ist.
§2 Auszahlung
(1) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Beträge ist der für Finanzen zuständige Landesminister verantwortlich.
(2) Die Auszahlung erfolgt innerhalb der letzten fünf Tage eines Kalendermonates für den nächsten Kalendermonat. Für die Mitglieder der Landesversammlung erfolgt die Auszahlung für den vergangenen Monat
(3) Ist der Empfangsberechtigte keinen vollen Kalendermonat im Amt, so erfolgt die Entlohnung anhand der Tage der Amtsdauer anteilig.
(4) Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Empfangsberechtige im laufenden Kalendermonat ein Konto im Rahmen des ratelonischen Kontensystems angibt. Nachzahlungen sind nicht gestattet.
(5) Bei mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen kommt die jeweils höchste Vergütung voll zur Auszahlung, die Vergütungen für weitere Ämter werden in Höhe von 25% der Regelvergütung ausgezahlt. Regelmässige Einkünfte von nicht-landesunmittelbaren Körperschaften sind zu berücksichtigen.
§3 Vergütungen
(1) Der Landespräsident, der Landesrat und der Präsident des Staatsgerichtshofes erhalten jeweils 1.000 Bramer pro Kalendermonat.
(2) Die Landesminister erhalten 750 Bramer pro Kalendermonat.
(3) Die Staatssekretäre erhalten 675 Bramer pro Kalendermonat.
(4) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Staatsräte regelt die Landesregierung. Sie darf die Besoldung eines Staatssekretärs nicht überschreiten.
(5) Jedes durchgehend aktive Mitglied der Landesversammlung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Bramer pro Kalendermonat, sollte es keine regelmaessigen Einkommen aus Landes- oder Unionsmitteln bekommen.
(6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Kommissare der Landesversammlung. Die Festlegung der Höhe trifft der Landesrat.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe von § 1 die Höhe der Besoldung für Landesbedienstete festzulegen.
§4 Schlussbestimmungen
Diese Vorschrift bezieht sich auf das Inkraftreten der Ursprungsfassung. Das Gesetz trat am 23.03.04 in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:36
Vom 30. August 2004

Verordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Besoldung von Beamten - Landesbesoldungsordnung (LBesO)

Aufgrund § 36 Eisenbahngesetz und § 3 Absatz 7 Vergütungsgesetz wird verordnet:
§ 1 Amtsbezeichnungen
(1) Es dürfen nur Amtsbezeichnungen nach der Anlage verwendet werden.
(2) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. auf die Laufbahn,
3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden.
Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt bei Bedarf Amtsbezeichnungen zu streichen oder zu ergänzen.
§ 2 Bezeichnung „Direktor und Professor“
(1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage.
§ 3 Grundamtsbezeichnungen
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
§ 4 Zulagen
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Beamte erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Landesbehörden oder beim Senat für Verfassungssachen des Staatgerichtshofes verwendet werden, eine Stellenzulage.
(4) Die Polizeivollzugsbeamten, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die ständigen Bahnpolizeibeamten und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(5) Beamte mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden sowie mit Verwendung als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage.
(6) Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(7) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt.
(cool Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt.
(9) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten Beamte des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Die Zulage wird neben einer anderen Zulage nur gewährt, wenn sie diese übersteigt oder diese zusätzlich aufgeführt ist.
(10) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage.
(11) Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Anlage A Besoldungsordnung A
A 1
Amtsgehilfe
Betriebsgehilfe

A 2
Aufseher
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner
Wachtmeister

A 3
Gestütswärter
Hauptamtsgehilfe
Hauptbetriebsgehilfe
Oberaufseher
Oberschaffner
Oberwachtmeister
Wart

A 4
Amtsmeister
Betriebsmeister
Gestütsoberwärter
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister
Oberwart

A 5
Assistent
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister
Feuerwehrmann
Gestütshauptwärter
Hafenführer
Hauptwart
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Sattelmeister
Werkführer

A 6
Erster Hauptwachtmeister
Gestütshauptwärter
Hafenmeister
Hauptwart
Krankenpfleger
Krankenschwester
Lokomotivführer
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Oberfeuerwehrmann
Obersattelmeister
Sekretär
Werkmeister

A 7
Brandmeister
Hauptsattelmeister
Kriminalmeister
Oberhafenmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stationspfleger
Stationsschwester
Straßenmeister

A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher
Haupthafenmeister
Hauptlokomotivführer
Hauptsattelmeister
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Oberstraßenmeister
Polizeiobermeister

A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Erster Haupthafenmeister
Hauptbrandmeister
Hauptstraßenmeister
Inspektor
Kapitän
Kriminalhauptmeister
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
Oberpfleger
Oberschwester
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Weinkontrolleur

A 10
Erster Betriebsinspektor – als Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt
Erster Hauptstraßenmeister – als Leiter einer besonders großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Weinkontrolleur

A 11
Amtmann
Kriminalhauptkommissar
Kustos
Oberweinkontrolleur
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Fachlehrer

A 12
Amtsanwalt
Amtsrat
Kriminalhauptkommissar
Notarvertreter
Oberkustos
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat – als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Seehauptkapitän
Fachlehrer – mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung
Lehrer – an Grund- und Hauptschulen
Zweiter Konrektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule

A 13
Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule-
Arzt
Bezirksnotar
Dozent – an einem Pädagogischen Fachseminar
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Hauptkustos
Konservator
Landesanwalt
Landwirtschaftlicher Direktor an einem Schulbauernhof
Oberamtsanwalt
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof
Pädagogischer Direktor an einem Schulbauernhof
Pfarrer
Rat
Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde
Seehauptkapitän
Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Richter am Amtsgericht
Realschullehrer
Seminarschulrat
Sonderschullehrer
Staatsanwalt
Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

A 14
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt
Bezirksnotar – als Leiter eines Notariats mit mehr als 5 Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Chefarzt
Dozent – an einem Pädagogischen Seminar
Landesanwalt
Oberarzt
Oberkonservator
Oberrat
Pfarrer
Oberstudienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung
- als ständiger Vertreter des Leiter eines Kollegs -
Realschulkonrektor
Rektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde
Regierungsschulrat
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Richter am Amtsgericht
Seminarschuldirektor
Staatsanwalt
Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Sonderschulkonrektor

A 15
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefarzt
Dekan
Direktor
Direktor des Fachseminars für Sonderschulpädagogik
Direktor einer Heimsonderschule
Direktor eines Seminars
Hauptkonservator
Museumsdirektor
Oberarzt
Oberlandesanwalt
Oberstaatsanwalt
Professor
- an einer Berufsakademie
Realschulrektor
Regierungsschuldirektor
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Richter am Landgericht
Schulamtsdirektor
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiter eines Kollegs
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars

A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Chefarzt
Dekan
Direktor eines Amtsgerichts – mit weniger als 100 Planstellen
Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion
- als Leiter der Landesoberkasse
Landekonservator
Landesoberstallmeister
Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Leitender Direktor
Leitender Oberstaatsanwalt
Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt
Leitender Regierungsschuldirektor
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Leitender Schulamtsdirektor
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
Oberstudiendirektor
- als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars
Professor
- an einer Fachhochschule
- an einer Berufsakademie
- an einer wissenschaftlichen Hochschule
Vorsitzender Richter am Landgericht



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:37
Fortsetzung

Anlage B Besoldungsordnung B
B1
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Staatseisenbahn Salbor
Direktor und Professor
Präsident einer Oberpostdirektion
Präsident eines Amtsgerichts – mit mehr als 101 Planstellen
Professor
- an einer Fachhochschule
- an einer Universität
- an einer Pädagogischen Hochschule
- an einer wissenschaftlichen Hochscule

B2
Abteilungspräsident, Abteilungsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
- bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist
Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als Leiter der Abteilung Unfallversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung
Direktor beim Marinearsenal
- als Leiter eines Arsenalbetriebes
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Staatseisenbahn Salbor
Direktor des Landesamtes für Seelotsenwesen
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
- als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
Direktor und Professor der Akademie für zivile Verteidigung und Notfallplanung
Generalstaatsanwalt
Kanzler - einer Universität
Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter des Linden-Museums Salbor
- als Leiter des Naturkundemuseums Landshafen
Polizeipräsident
- als Leiter des Polizeipräsidiums Landshafen
- als Leiter des Polizeipräsidiums Port Salbor
Direktor des Sozialamtes der Landespost Salbor
Professor
- an einer Universität
- an einer Pädagogischen Hochschule
- an einer wissenschaftlichen Hochschule
Professor als Direktor
- einer Berufsakademie
- eines staatlichen Seminars für Schulpädagogik
Rektor einer Fachhochschule
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes
Verwaltungsdirektor einer Universitätsklinik
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung

B3
Direktor bei der Landesbibliothek
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -
Direktor beim/bei der...
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzuberwertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft
ist -
Direktor der Bereitschaftspolizei
Direktor des Landesamtes für Verkehr
- als Leiter der Hauptabteilung Luftfahrt
- als Leiter der Hauptabteilung Straßenverkehr
Direktor der Landespatentstelle
Direktor des Landessortenamtes
Direktor des Oberhafenamtes
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
- als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor der Chemischen und Veterinärmedizinischen Landesuntersuchungsanstalt
Direktor und Professor des Landesamtes für Seewetterwesen
Direktor und Professor des Landesamtes für Fischereischutz
Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion
- als Leiter des Monopolamtes für Branntwein -
- als Leiter der Verwertungsstelle der Monopolverwaltung für Branntwein -
- als Leiter der Schuldenverwaltung
Forstpräsident
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor
Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Abteilung,
- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,
- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -
Leitender Parlamentsrat
Ministerialrat
- als Mitglied des Landesrechnungshofes
- bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Port Salbor
- als Leiter der Staatsgalerie Salbor
- als Leiter des Landesmuseums Salbor
- als Leiter des Meereskundemuseums Walstadt
- als Leiter des Staatlichen Naturkundemuseums Salbor
- als Leiter des Technischen Museums Salbor
Polizeipräsident
- als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident der Landesarchivdirektion
Präsident des Eisenbahn-Sozialamtes
Präsident des Landesamtes für Zivil- und Katastrophenschutz
Präsident des Landesbergamtes
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident einer Eisenbahndirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Präsident einer Pädagogischen Hochschule
Präsident eines Oberschulamtes
Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

B4
Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
- als Leiter des Landesversorgungsamtes
Direktor der Landesknappschaft
- als Mitglied der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Direktor des Landesverbandes für den Selbstschutz
Direktor des Zweckverbandes Landeswasserversorgung
- als kaufmännischer Geschäftsführer
- als technischer Geschäftsführer
Finanzpräsident
- als Leiter der Monopolverwaltung für Branntwein
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Abteilung,
- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -
Oberdirektor beim Landesarbeitsamt
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Staatseisenbahn Salbor
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Landesgewerbeamtes
Präsident des Landesvermessungsamtes
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident eines Eisenbahn-Zentralamtes
Präsident eines Landgerichts
Präsident und Professor der Landesanstalt für Ernährung
Präsident und Professor des Landesgesundheitsamtes
Rechnungshofdirektor
Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten
Rektor einer Universität
Richter am Staatsgerichtshof
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines Referates
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung


B5
Erster Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
Oberfinanzpräsident
Präsident des Landesarbeitsamtes
Präsident und Professor des Landesamtes für Naturschutz
Präsident und Professor des Landesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Vorsitzender Richter am Staatsgerichtshof

B6
Direktor bei der Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor
Direktor beim Rechnungshof
Direktor beim Staatsgerichtshof
Generaldirektor der Landesbibliothek
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Ministerialdirigent
- beim Staatsministerium
- als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
- bei einer obersten Landesbehörde
Präsident der Staatsdruckerei
Präsident der Zentralen Transportleitung der Staatseisenbahn Salbor
Präsident des Landeswetterdienstes
Vizepräsident des Rechnungshofes

B7
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Hauptabteilung -
Präsident der Landespost Salbor
Präsident der Staatseisenbahn Salbor
Regierungspräsident
- in einem Bezirk mit weniger als zwei Millionen Einwohnern
Vizepräsident des Staatsgerichtshofes

B8
Erster Präsident der Staatseisenbahn
Regierungspräsident
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -

B9
Direktor der Landesversammlung
Ministerialdirektor
Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär

B 10
Minister

B11
Landespräsident
Landesrat
Präsident des Staatsgerichtshofes

Anlage C Besoldungstabelle A – Aufsteigende Gehälter
Bes.Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 134,07 138,09 142,23 146,50 150,90 155,42 160,09
A 2 136,81 140,91 145,14 149,50 153,98 158,60 163,36
A 3 139,60 143,79 148,10 152,54 157,12 161,83 166,69
A 4 142,45 146,72 151,13 155,66 160,33 165,14 170,09
A 5 145,35 149,71 154,20 158,83 163,59 168,50 173,56 178,76
A 6 148,32 152,77 157,35 162,07 166,94 171,94 177,10 182,41 187,89
A 7 156,13 160,81 165,64 170,61 175,73 181,00 186,43 192,02 197,78
A 8 164,34 169,27 174,35 179,58 184,97 190,52 196,23 202,12 208,18 214,43
A 9 172,99 178,18 183,53 189,03 194,70 200,54 206,56 212,76 219,14 225,71
A 10 182,10 187,56 193,19 198,99 204,96 211,10 217,44 223,96 230,68 237,60
A 11 197,93 203,87 209,98 216,28 222,77 229,46 236,34 243,43 250,73 258,25
A 12 215,14 221,59 228,24 235,09 242,14 249,41 256,89 264,60 272,53 280,71
A 13 233,85 240,87 248,09 255,53 263,20 271,10 279,23 287,61 296,23 305,12
A 14 254,19 261,82 269,67 277,76 286,09 294,68 303,52 312,62 322,00 331,66
A 15 282,43 290,90 299,63 308,62 317,88 327,41 337,24
A 16 313,81 323,22 332,92 342,91 353,20 363,79 374,71
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer

Anlage D Besoldungstabelle B – Feste Gehälter
BesGr.
B 1 348,68
B 2 387,42
B 3 430,47
B 4 478,30
B 5 531,44
B 6 590,49
B 7 656,10
B 8 660,00
B 9 675,00
B 10 750,00
B 11 1.000,00
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer
Anlage E Besoldungstabelle Anwärter
Eingangsamt, in das der Anwärter unmittelbar nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes eintritt Grundbetrag
A 1 - A 4 60,33
A 5 - A 8 65,41
A 9 - A 11 77,85
A 12 96,81
A 13 105,23
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer

Die Vorschriften der Anlagen C bis E gelten auch für Arbeiter und Angestellte solange bis eine tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:37
Gesetz über die Beamten und Richter
Landesbeamtengesetz (LBG)

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Beamten und Richter der Landes (unmittelbare Landebeamten), der Gemeinden, der Kreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesamten). Richter können nur unmittelbare Landesbeamte sein.
§ 2 Rechtsnatur
Der Beamte und Richter steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
§ 3 Dienstherrenfähigkeit
(1) Das Land ist Dienstherr der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstherr der Gemeindebeamten ist die Gemeinde, der Kreisbeamten der Landkreis und der Beamten der übrigen Körperschaften die jeweilige Körperschaft.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer laufbahn- und beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm unterstehenden Beamten oder Richter treffen kann. Die Dienstvorgesetztenfähigkeit kann nur durch eine Rechtsverordnung der obersten Dienstbehörde begründet werden. Fehlt eine solche Vorschrift ist die oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Dies gilt bei Versorgungsberechtigten entsprechend.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer laufbahn- und beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm unterstehenden Beamten oder Richter treffen kann. Die Dienstvorgesetztenfähigkeit kann nur durch eine Rechtsverordnung der obersten Dienstbehörde begründet werden. Fehlt eine solche Vorschrift ist die oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
(3) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anweisungen geben darf. Wer Vorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Aufbau der Verwaltung.
(4) Dienstvorgesetzer der Bürgermeister, Landräte und sonstigen Leitern von Körperschaften ist der zuständige Fachminister, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt.
§ 5 Sachliche und persönliche Vorraussetzungen
(1) Beamte dürfen nur hoheitliche Aufgaben oder solche Aufgaben übernehmen bei welchen die Sicherheit des Staates gefährdet wäre, wenn sie an Personen, die in privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden.
(2) Richter dürfen nur mit Aufgaben der Rechtssprechung und der damit erwachsenden Verwaltungsaufgaben betraut werden.
(3) Beamter oder Richter kann nur werden, wer
1. RXXXloner ist,
2. jederzeit bereit ist, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten,
3. sowie die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,
4. einen tadellosen Leumund besitzt und nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen verurteilt wurde.
§ 6 Formen des Dienstverhältnisses
(1) Formen des Dienstverhältnisses sind bei Beamten ausschließlich
1. Beamter,
2. Beamter auf Probe,
3. Beamter auf Zeit oder auf Widerruf,
4. Ehrenbeamter.
(2) Formen des Dienstverhältnisses sind bei Richtern ausschließlich
1. Richter,
2. Richter auf Probe,
3. Richter auf Zeit,
4. Schöffe.
(3) Beamter oder Richter kann nur werden wer zuvor Beamter oder Richter auf Probe war. Die Probezeit dauert mindestens zwei Wochen und höchstens zwei Monate. Darüber hinaus kann nur Richter auf Probe werden, wer mindestens drei Fälle als Staatsanwalt oder als Verteidiger oder als Anwalt in einem gesetzlich geordneten Verfahren selbstständig bearbeitet hat und einen Abschluß in Rechtswissenschaft einer ratelonischen Hochschule besitzt.
(4) Das Dienstverhältnis wird erst mit der Überreichung der Ernennungsurkunde und mit der Ablegung des Diensteides begründet. Weigert sich ein Beamter oder Richter den Diensteid abzulegen, oder hat er sich den Posten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen, so ist seine Ernennung nichtig.
(5) Ehrenbeamter ist, wer ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausübt. Schöffe ist, wer ehrenamtlich richterliche Aufgaben wahrnimmt.
(6) Beamter auf Zeit oder Widerruf oder Richter auf Zeit ist, wer vorrübergehend hauptamtlich hoheitliche Aufgaben ausübt.
(7) Die Vorschriften über die Probezeit und die besonderen Ernennungsvorschriften für Richter gelten nicht für Schöffen und Ehrenbeamte.
§ 7 Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der Entlassung.
(2) Außer in den in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Gründen kann ein Beamter oder Richter nur entlassen werden, wenn er während der Amtszeit einer Vorraussetzung nach § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 verlustig wird oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen oder wegen Landesverrats oder Hochverrats verurteilt wird. Außerdem kann er wegen Inaktivität entlassen werden. Gegen die Entlassung kann der Beamte oder Richter im förmlichen Disziplinarverfahren vor dem Staatsgerichtshof vorgehen.
(3) Der Beamte oder Richter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Dienststelle aufgelöst oder verkleinert wird oder der Beamte oder Richter die Versetzung beantragt. Der Beamte oder Richter erhält, sofern es ihm nicht gelingt eine neue Anstellung zu finden, für maximal sechs Monate eine Pension, die 60 % seiner bisherigen Bezüge entspricht.
§ 8 Diensteide
(1) Der Beamte leistet vor der Landesversammlung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, daß ich mein Amt nach besten Wissen und Können führen, die Unionsverfassung, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Richter leistet vor der Landesversammlung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, daß ich mein Amt nach besten Wissen und Können führen, die Unionsverfassung, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und ein gerechter Richter sein werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Präsident des Staatsgerichtshofes kann Richtern gestatten, den Amtseid in einer öffentlichen Sitzung des Staatsgerichtshofes zu leisten. Schöffen leisten den Eid immer in einer öffentlichen Sitzung des Staatsgerichtshofes.
(3) Der Eid ist vor der ersten Vornahme von Amthandlungen abzulegen.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9 Jubiläumsgabe
Das Land gewährt den Beamten und Richtern nach einer Dienstzeit von einem, zwei und fünf Jahren eine Jubiläumsgabe.
§ 10 Remonstration
Hält ein Beamter oder Richter eine angeordnete Maßnahme für unzulässig, weil sie gegen geltendes Recht verstößt, so hat er dies dem Vorgesetzten zu melden (Remonstration). Hilft dieser der Remonstration nicht ab, so trägt der Vorgesetzte die Verantwortung für die Maßnahme. Der Beamte darf die Maßnahme nicht ausführen, wenn sie gegen die Grundrechte verstößt.
§ 11 Regelungsrecht
Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zu Dienstkleidung und Amtstracht, Amtsbezeichnungen, Laufbahn- und Disziplinarrecht zu erlassen.
§ 12 Gleichstellung
Die Paragraphen 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 3 Ziffer 2 bis 4, 8 Absatz 1, 9 und 10 sowie die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gelten sinngemäß auch für Arbeiter und Angestellte, mit der Maßgabe, daß privatrechtliche Arbeitsverhältnisse jeweils unmittelbar von der Anstellungskörperschaft eingegangen werden. Diese Gleichstellung gilt nur, soweit keine andere tarifvertragliche Regelung getroffen wird.
§ 13 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:38
Bildungsgesetz des Landes Salbor

§ 1 Anwendungsgebiet
Das Gesetz betrifft alle öffentlichen Schulen im Land Salbor.


§2 Schule

Das Schuljahr beginnt und endet zu den vom Kultusministerium festgesetzten Zeiten. Das Schuljahr beginnt am 1. Juli und endet am darauf folgenden 1. Juli. Salbor verfügt über die folgenden Schulformen: Grundschule, Orientierungsstufe, Sonderschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Berufsbildende Schule und Hochschule.


§3 Grundschule
(1) Jedes Kind wird mit der Vollendung des 5. Lebensjahres als Schulpflichtig betrachtet. Das Kultusministerium kann mit besonderer Begründung Ausnahmen erlassen.
(2) Die Grundschule wird von der 1. bis zur 4. Klasse besucht.
(3) Die Grundschule weist den Schüler in Schulische und Gesellschaftliche Grundregeln ein und vermittelt nötiges Grundwissen.
(4) In der Grundschule werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Weltkunde, Musik, Kunst, Sport unterrichtet.
(5) Der Unterricht findet bis 12.20 Uhr statt.


§4 Orientierungsstufe
(1) Die Orientierungsstufe wird von jedem Schüler von der 5. bis zu 6. Klasse besucht.
(2) Als Fremdsprache wird Englisch unterrichtet.
(3) Die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sind Hauptfächer.
(4) Folgende Fächer werden unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Welt- und Umweltkunde, Musik, Kunst, Sport, Physik, Religion/Werte und Normen, Biologie.
(5) Mit dem Besuch der 6. Klasse werden die Schüler in den Pflichtfächern in Leistungskurse aufgeteilt. Im A-Kurs finden sich Schüler mit der Zensur 1-2, im B-Kurs Schüler mit der Zensur von 3-4, im C-Kurs Schüler mit der Zensur von 5-6. Die entsprechenden Fachlehrer können bei vorliegenden Gründen Ausnahmen zulassen. Diese sind nur möglich, wenn die Differenz zwischen Zensurvorgabe und Zensur nicht größer als 1 Zensur ist.
(6)Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.
(7) Mit dem Ende der 6. Klasse sind von der Schule Empfehlungen für die Sonderschule, Hauptschule, Realschule und das Gymnasium auszustellen. Die Maßvorgaben für die jeweilige Empfehlung lautet:

Sonderschule: Keine Anforderungen
Besuch der Hauptschule: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 und in den restlichen Fächern ein Durchschnitt von mindestens 5,5
Besuch der Realschule: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Notendurchschnitt von mindestens 3,4 und in den restlichen Fächern ein durchschnitt von mindestens 3,8.
Besuch des Gymnasiums: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Durchschnitt von mindestens 2,4 und in den restlichen Fächern ein durchschnitt von mindestens 2,8.

Neben den Zensuren auf dem Zeugnis sind mündliche Leistungen und Arbeitsverhalten gesondert als Kriterium zu verwenden. Die Vorgaben dieser Kriterien kann die Schule nach Genehmigung durch das Kultusministerium selber bestimmen.

§5 Formen der Weiterführenden Schulen


In den weiterführenden Schulen wird zwischen Sonderschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium unterschieden. Jede dieser Schulformen wird von der 7. bis zur 12. Schulklasse besucht.




§6 Sonderschule


(1) Die Sonderschule wird vom 7. bis zum Ende des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie bereitet die Schüler auf das Leben nach der Schule vor.
(2) Die Sonderschule hat die Aufgabe dem Schüler eine durch alle Bereiche gehende Bildung zu vermitteln. Ab Klasse 7 wird der Schüler in folgenden Fächern unterrichtet: Mathematik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Biologie, Sport, Physik und Religion/Werte und Normen.
(3) Am Ende der 9. Klasse hat jeder Mittelschüler eine Abschlussprüfung in den Hauptfächern abzulegen. Bei Prüfungen mit einem Ergebnis von über 80% ist der Besuch der Hauptschule zu empfehlen. Dafür wird in den Sommerferien ein 3 Wochen langer Grundkurs besucht.
(4) Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.

§7 Hauptschule


(1) Die Hauptschule wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie hat die Aufgabe, dem Schüler das nötige Allgemeinwissen zu vermitteln und gesellschaftliche Grundkenntnisse zu vermitteln.
(2) Es werden unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Werken.
(3) Der Unterricht findet bis 13.10 statt.

§8 Realschule
(1) Die Realschule wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie hat die Aufgabe, dem Schüler umfassendes Allgemeinwissen, gesellschaftliche Kenntnisse, und die Wechselmöglichkeit auf das Gymnasium zu geben.
(2) Es werden als Pflichtfächer unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Musik, Kunst, Arbeit/Wirtschaft.
(3) Der Schüler muss aus den folgenden aufgeführten Unterrichtsfächer 2 auswählen, die als Wahlpflichtkurs unterrichtet werden: Politik, Geschichte, Erdkunde, Informatik, Arbeit/Wirtschaft, Kunst, Französisch, Biologie, Chemie, Musik.
(4) Die Zensuren des Wahlpflichtunterrichts sind versetzungswirksam.
(5) Wird die Prüfung mit mindestens 3,0 bestanden, wird die mittlere Reife erteilt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Hauptschulabschluss erteilt.
(5) Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.

§9 Gymnasium

(1) Das Gymnasium wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen eine Prüfung.
(2) Wird die Prüfung mit einem Schnitt von mindestens 2,5 bestanden, so wird die Hochschulreife erteilt. Wird dieser Schnitt nicht erreicht, wird die mittlere Reife ausgestellt.
(3) Es werden als Pflichtfächer unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Musik, Kunst, Arbeit/Wirtschaft, Technik, Werken.
(4) Es sind aus den folgenden Fächern 4 Leistungskurse zu wählen: Politik, Geschichte, Erdkunde, Informatik, Medien, Arbeit/Wirtschaft, Kunst, Lateinisch, Spanisch, Schwedisch, Biologie, Chemie, Physik, Kunst.
(5) Die Zensuren des Wahlpflichtunterrichtes sind versetzungswirksam.
(6) Der Unterricht findet bis 14.15 Uhr statt.




§10 Berufsbildende Schule
(1) Die Berufsbildende Schule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 5 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung.
(2) Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb.
(3) Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen.
(4) Die Zeiten von Betrieblicher und Schulischer Ausbildung sind aufgeteilt in:
1. Jahr 4 Tage Schule, 1 Tag Betrieb
2. Jahr, 3 Tage Schule, 2 Tage Betrieb
3. Jahr 2 Tage Schule, 3 Tage Betrieb
4. Jahr 1 Tag Schule, 4 Tage Betriebe
5. Jahr 1 Tag Schule, 4 Tage Betrieb
(5) Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis und ein Unterrichtszeugnis auszustellen.
(6) Der Unterricht darf nicht länger als 8 Stunden stattfinden.
(7) Mit dem Abschließen der Berufsbildenden Schule ist die Schulpflicht erfüllt.

§11 Hochschulen

(1) Die Bedingungen der Hochschulen werden in einem separaten Gesetz geregelt.

§12 Sonstiges

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:38
Kulturförderungsgesetz

1. Allgemeines
§1. Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung von kulturellen Einrichtungen auf dem Landesgebiet von Salbor.

§2. Als Kulturelle Einrichtung werden Einrichtungen, die einen bildenden Zweck haben, bezeichnet. Solche sind zum Beispiel Museen, Theater, Denkmäler, etc.

§3. Allgemeinbildende Schulen sowie Hochschulen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

2. Antrag auf Kulturförderung

§4.
(1) Jede Einrichtung, die die Bedingung der §2 und 3 erfüllt, kann eine Förderung beantragen.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Landesregierung einzureichen.

§5.
(1) Der Antrag muss enthalten:
- Eine Beschreibung der Einrichtung
- Eine Erklärung, was mit der Fördersumme geschehen soll
- Einen Vorschlag zur Höhe der Förderung im Rahmen des § 6 (1) u. (2)


(2) Sind diese Erläuterungen nicht vorhanden, ist der Antrag abzulehnen.

3. Unterscheidung und Förderungssumme

§6.
(1) Bei der Förderung ist zwischen allgemeinen Kulturellen Einrichtungen und Salboranischen kulturellen Einrichtungen zu unterscheiden.
(2) Eine allgemeine Kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung, die sich mit anderer, als salboranischer Kultur beschäftigt.
(3) Als salboranische kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die sich mit der Kultur Salbors beschäftigt.

§7.
(1) Die Unterscheidung zwischen den beiden Formen kultureller Einrichtungen nimmt die Landesregierung vor.
(2) Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden und an den Antragssteller geschickt werden.

§8.
(1) Einer allgemeinen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von 100 bis 300 Bramer zu.
(2) Einer salboranischen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von 250 bis 700 Bramer zu.


4. Bearbeitung des Antrages

§9.
(1) Die Ablehnung oder der Beschluss über die Höhe der Fördersumme des Antrages ist beim Antragssteller schriftlich zu begründen.
(2) Die Entscheidungen über Anträge müssen veröffentlicht werden.

5. Schlussbestimmungen

§10. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.04.2007 21:39
Die Landesregierung

Der Landespräsident

Ich verkünde nachstehendes Gesetz:

Zitat:


Gesetz zur Regelung des Katastrophenschutzes
Artikel 1 Katastrophenschutzgesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt den Katastrophenschutz auf dem Gebiet des Landes Salbor. Es gilt auch für den Zivilschutz im Verteidigungsfall soweit anderweitig nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz besteht aus den Katastrophenschutzbehörden und dem Katastrophenschutzdienst.
(2) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium, höhere Katastrophenschutzbehörde sind die Regierungspräsidien, untere Katastrophenschutzbehörden sind die Land- und Stadtkreise. Besondere Katastrophenschutzbehörden sind das Landesamt für Katastrophen- und Zivilschutz, die Landeskatastrophenschutzschule und die Akademie für Notfallplanung und Zivile Verteidigung.
(3) Der Katastrophenschutzdienst besteht aus den Fachdiensten und dem Selbstschutz.
§ 3 Katastrophenschutzbehörden
Die allgemeinen Katastrophenschutzbehörden planen und leiten den Einsatz und die Ausbildung des Katastrophenschutzdienstes. Insbesondere klären sie die Bevölkerung bereits im Vorfeld über Schutzmaßnahmen auf, arbeiten mit Unternehmern die gefahrdrohende Anlagen betreiben zusammen und Gefahren zu erkennen und Schutzmaßnahmen für den Störfall festzulegen und bewerten für ihren Dienstbereich die Gefährdungslage.
§ 3 Katastrophenschutzdienst
(1) Bei den Fachdiensten werden Brandschutzdienst, Bergungsdienst, Instandsetzungsdienst, Fernmeldedienst, ABC-Dienst, Veterinärdienst, Betreuungsdienst, Bergrettungsdienst und Versorgungsdienst eingerichtet. Betreiber von Grubenwehren und Wasserrettung können ihre Bereitschaft zur Mitarbeit als Fachdienst gegenüber der obersten Katastrophenschutzbehörde erklären.
(2) Träger des Katastrophenschutzes sind die Feuerwehr, die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst und Hilfsorganisationen die ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt haben. Ist keine Organisation in der Lage einen Fachdienst einzurichten, so ist die untere Katastrophenschutzbehörde zur Einrichtung einer Regieeinheit verpflichtet, wenn Bedarf besteht.
(3) Der Selbstschutz umfaßt die Maßnahmen der Bevölkerung zum Schutz gegen Katastrophen und Waffenwirkung im Verteidigungsfall. Die Gemeinden sind für die Durchführung und die Förderung des Selbstschutzes verantwortlich.
§ 4 Katastrophenschutzübungen
Der Katastrophenschutz führt in regelmäßigen Abständen fachdienst- und behördenübergreifende Übungen durch in welche auch Privatpersonen eingebunden werden können.
§ 5 Gliederungen im Katastrophenschutz
(1) Einheiten im Katastrophenschutzdienst sind der Verband aus mehreren Fachdiensten, die Bereitschaft, der Zug, die Gruppe, die Staffel und der Trupp aus einem Fachdienst und im Selbstschutz der Zug mit Gruppen und Trupps. Ortsfeste Gliederungen des Katastrophenschutzes sind die Einrichtungen.
(2) Die Gliederungen sind so vorzunehmen, daß sie den Anforderungen des Fachdienstes entspricht.
§ 6 Anschaffungen
Für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten, die ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werden, ist das Land zuständig. Für andere Anschaffungen sind die Trägerorganisationen zuständig. Das Land fördert diese Anschaffungen.
§ 7 Status der Helfer
Die Helfer sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Für besondere Dienstposten sind die Helfer hauptamtlich als Besamte oder Angestellte anzustellen.
§8 Krisenstab
(1) Im Katastrophenfall wird der vom Innenministerium ein Krisenstab einberufen; er dient der Beratung der Landesregierung.
(2) Der Krisenstab besteht aus Landespräsident, Innenminister, Vertretern der eingestezten Fachdienste und Fachberatern.
§ 9 Selbstschutz
(1) Im Frieden ist in der Regel kein organisierter Selbtschutz aufzustellen. Die Bevölkerung ist aber über Maßnahmen im Katastrophensfall zu informieren und über Schutzmaßnahmen zu beraten.
(2) Im Verteidigungsfall ist der Bürgermeister verpflichtet für jeweils 15.000 Einwohner der Gemeinde einen Selbstschutzzug aus drei Gruppen aufzustellen. Der Zug ist den Anforderungen entsprechend auszurüsten. Der Bürgermeister kann geeignete Bewohner der Gemeinde dienstverpflichten. Für Selbstschutzpflichtige werden vom Landesverband für den Selbtschutz geeignete Ausbildungskurse angeboten.
(3) Der Landesverband für den Selbstschutz ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.. Mitglieder sind das Land und die Gemeinden. Der Landesverband hat die Aufgabe die Bevölkerung mit Hilfe der Gemeinden über den Selbtschutz aufzuklären. Er bedient sich dabei haupt- und ehremamtlicher Helfer (§ 7).
§ 10 Mitwirkungspflichten der Bevölkerung
(1) Alle Einwohner haben sich bei Gefahr so zu verhalten, daß sie möglichst wenig Schaden durch die Gefahr davontragen. Sie dürfen Maßnahmen, die von anderen getroffen wurden, nicht beinträchtigen und sind zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet, wenn dadurch ihre Pflichten nicht verletzen oder sie sich selbst in erhöhte Gefahr begeben.
(2) Sobald der Verteidigungsfall festgestellt wurde hat jeder
1. den Dachboden, Keller und sonstige Lagerbereiche von leicht brennbarem Material zu befreien, soweit dieses nicht mehr benötigt wird,
2. Maßnahmen zur Verdunklung zu treffen
3. der Haushaltsvorstand ist, geeignete Maßnahem zu treffen, die eine Bevorratung von Wasser ermöglichen,
4. den Wasservorrat und der Lebensmittelvorrat soweit möglich, ständig zu ergänzen,
5. geeignete Schutzkleidung und Werkzeuge zu beschaffen.
(3) Im Katastrophenfall kann der örtlich zuständige Einsatzleiter alle Personen über 16 Jahren zur Mithilfe verpflichten, soweit sie dadurch nicht in unbillige Gefahr geraten oder wichtige Pflichten verletzen. Bei Sturmflut und Waldbrand ist jeder an der Einsatzstelle anwesende unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet.
§ 11 Weitere Maßnahmen
(1) Das Land legt Notvorräte an wichtigen Nahrungsmitteln, insbesondere Trinkwasser, Getreide, Milch und Fette an und sorgt im Katastrophenfall für die gleichmäßige Verteilung (Ernährungssicherstellung).
(2) Das Land stellt für den Katastrophenfall Lager mit Sanitätsmaterial an und stellt die Ausrüstung für Hilfskrankenhäuser bereit. Im Katastrophenfall kann die Impfung und die Behandlung von Erkrankten angeordnet werden, soweit diese Maßnahmen nicht mit besonderen Gefahren für die behandelte Person verbunden ist. (Gesundheitsschutz).
(3) Das Land kann im Katastrophenfall von natürlichen oder juristischen Personen Leistungen verlangen, wenn die eigenen Kräfte nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Verpflichtungsbehörde ist die untere Katastrophenschutzbehörde.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die Gemeinden und die Polizei können im Katastrophenfall Personen den Aufenthalt an bestimmten Orten untersagen, den Zutritt zu bestimmten Orten verweigern oder die Räumung von bestimmten Orten anordnen (Aufenthaltsregelung).
§ 12 Warndienst
Das Land stellt durch geeignete Maßnahmen die Warnung der Bevölkerung durch Sirenen, Rundfunk und andere Maßnahmen sicher. Der Warndienst wird vom Warnamt ausgeführt.
§ 13 Sonstige Verpflichtungen
(1) Betreiber von Eisenbahnen und von Fernmeldeanlagen sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Einrichtungen zu treffen.
(2) Betreiber von Fernmeldeanlagen sind verpflichtet den Katastrophenschutzeinrichtungen Zugang zu ihren Netzen zu gewähren und unentgeltlich Übermittlungen vorzunehmen.
(3) Landepost und Staatseisenbahn haben geeignete Maßnahmen zu treffen um den Betrieb ihrer Einrichtungen nach Unterbrechung unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 14 Verteidigungsfall
Im Verteidigungsfall werden zusätzlich zu den Maßnahmen des Katastrophenschutz die Maßnahmen des Zivilschutzes ergriffen. Teil des Zivilschutzes ist der Katastrophenschutz.


Artikel 2 Gesetz über die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst
§ 1 Rechtsform
Die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst (Landesanstalt) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie dient der Nächstenhilfe.
§ 2 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht obliegt dem Innenministerium
§ 3 Organisation
(1) Die Landeanstalt gliedert sich in die Landesleitung, die Bezirksleitung auf Regierungsbezirksebene und die Kreis- und Ortsverbände.
(2) Die Landesanstalt wird von einem Direktor geleitet. Dieser wird vom Innenministerium ernannt.
(3) Die Bezirksverbände werden von einem Bezirksbeauftragten, die Kreisverbände von einem Kreisbeauftragten und die Ortsverbände von einem Ortsbeauftragten geleitet. Die Vorschriften über die Einsetzung dieser Beauftragten regelt die Landesanstalt selbstständig.
§ 4 Helfer
(1) Die für Feuerwehrangehörige geltenden Vorschriften sind sinngemäß für die Helfer anzuwenden.
(2) Direktor und Bezirksbeauftragte sind hauptamtlich als Beamte anzustellen.
§ 5 Fachdienste
Die Landesanstalt hat den Instandsetzungsdienst, den Bergungsdienst und den Fernmeldedienst im Katastrophenschutz zu übernehmen. Sie kann weitere Fachdienste einrichten, wenn sie hierzu in der Lage ist.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Die Landesanstalt ist verpflichtet im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken.
§ 7 Dienstpflicht
Kann der Helferbedarf anders nicht gedeckt werden, kann der Direktor mit Zustimmung des Innenministeriums Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zur Mitarbeit in dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortserband verpflichten. Die Verpflichtungsdauer soll 5 Jahre nicht überschreiten. Die Vorschriften über dienstverpflichtete Freuwehrangehörige sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:13 RE: Landesgesetzblatt Salbor
Verfassung der Republik Salbor

Präambel

Wir, das Volk Republik Salbor, im Bewusstsein der Verantwortung vor der Welt und den Menschen, vom Willen beseelt die Freiheit und die Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen und das Gemeinschaftsleben zu ordnen, hat sich das Volk von Salbor, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt, diese Verfassung gegeben.

Abschnitt I - Vom Staat und den Rechten des Bürgers

Artikel 1 - Menschenrechte
(1) Alle Menschen sind gleich. Niemand darf wegen seiner Ethnie, seinem Geschlecht, seiner Heimat, seiner Nationalität, seiner Sprache, seiner Meinung, seines Glaubens oder seiner körperlichen und geistigen Gebrechen bevorzugt oder benachteiligt werden.

Artikel 2 - Juristische Grundrechte
(1) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Die Einrichtung von Sondergerichten ist ausgeschlossen.
(2) Jeder hat das Recht auf rechtliches Gehör.
(3) Niemand kann wegen einer Tat verurteilt werden, die im Zeitpunkt der Begehung nicht strafbar war. Wird das Strafgesetz nach oder während der Tatbegehung geändert, so ist die mildere Rechtsvorschrift anzuwenden.
(4) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
(5) Niemand darf willkürlich festgehalten werden.

Artikel 3 - Freiheitsrechte
(1) Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung.
(2) Jeder hat das Recht sich politisch zu betätigen. Jeder Bürger der Republik Salbor hat das Recht, eine verfassungskonforme politische Vereinigung zu gründen oder einer bestehenden anzugehören.
(3) Der Schutz des Eigentums wird gewährleistet. Enteignungen sind nur zulässig, wenn das Allgemeinwohl durch sie gefördert wird.
(4) Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim, seine Ehre oder seine Kommunikation ausgesetzt werden.
(5) Wissenschaft und Kunst sind frei. Jegliche Zensur ist verfassungswidrig.
(6) Alle Menschen haben das Recht sich nach Maßgabe der Gesetze unter freiem Himmel friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(7) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 4 - Rechte der Familie und der Kinder
(1) Die Familie ist die grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf besonderen Schutz des Staates.
(2) Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder genießen unabhängig von ihrem rechtlichen Status den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 5 - Soziale Rechte
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht und die Lehrmittel sind kostenlos.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einen Religionsunterricht zu besuchen, welcher im Grundgedanken seinem Gewissen widerstrebt. Es ist ein entsprechender Ausgleichsunterricht einzurichten.
(3) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Grundrechte und -freiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationalitäten, Kulturen und Religionen führen.
(4) Alle Menschen haben das Recht auf freie Berufswahl und angemessene Arbeitsbedingungen. Die Republik Salbor ist bemüht jedem Menschen zu einem Arbeitsplatz zu verhelfen.
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale Ordnung, in welcher die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 6 - Politische Rechte
(1) Jeder Bürger der Republik Salbor hat das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern.
(2) Der Wille des Volkes der Republik Salbor bildet die Grundlage der öffentlichen Gewalt.
(3) Alle Bürger der Republik Salbor haben das Recht, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
(4) Jeder hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb der Republik Salbor.

Artikel 7 - Einschränkung der Grundrechte und bindendes Recht
(1) Jeder ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausdrücklich zu dem Zweck vorsieht, die Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den Anforderungen der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in der demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(2) Die Grundrechte binden Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar geltendes Recht.
(3) Die Legislative ist der verfassungsmäßigen Ordnung, die Exekutive und Judikative Recht und Gesetz unterworfen.
(4) Gegen jeden der es unternimmt die verfassungsmäßige und demokratische Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht zum Widerstand.

Abschnitt II - Der Staat

Artikel 8 - Staatsgrundsätze
(1) Die Republik Salbor ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Die Republik Salbor ist Teil der Demokratischen Union Ratelon.
(3) Die Landesfarben sind gelb und blau. Das Landeswappen ist ein gotisches Schild, bei welchem die linke Schildhälfte blau mit einem gelben Seepferdchen und die rechte Schildhälfte gelb mit einem roten Anker ist.
(4) Die Hymne der Republik Salbor ist das Lied "Salbor, meine Heimat" mit dem Text von Ole Mihrtgreen um 1788 und der Melodie von Groeg Lednä um 1753.
(5) Die Amtssprache Salbors ist Ratelonisch (Deutsch).

Artikel 9 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die ratelonische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Hauptwohnsitz in der Republik Salbor hat.

Artikel 10 - Wahlen und Abstimmung
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird von ihm durch Abstimmungen und Wahlen ausgeübt und durch besondere Organe vollzogen.
(2) Das Wahlrecht besitzt jeder Bürger, der seinen Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag in Salbor hat.
(3) Die Wahl muss gleich, geheim, allgemein und unmittelbar sein.
(4) Niemand darf gehindert werden an einer Wahl teilzunehmen oder in einem Gremium Mitglied zu werden.

Abschnitt III – Der Kongress der Republik

Artikel 11 - Aufgabe
(1) Der Kongress der Republik ist das Organ der Gesetzgebung der Republik Salbor.
(2) Die Mitglieder des Kongresses der Republik sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen.

Artikel 12 - Mitgliedschaft
Jeder Bürger ist Mitglied des Kongresses der Republik.

Artikel 13 - Rechte und Pflichten der Bürger
(1) Der Abgeordnete darf wegen seines Abstimmungsverhaltens weder innerhalb noch außerhalb des Kongresses der Republik zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Abstimmung eine verfassungswidrige Handlung gerechtfertigt werden soll, außer der Abgeordnete wurde zu diesem Verhalten genötigt.
(2) Alle Bürger sind berechtigt Gesetzesvorschläge und Anträge in den Kongress der Republik einzubringen.

Artikel 14 - Sonstiges
(1) Die Der Kongress der Republik gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Beschlagnahme von Akten des Kongresses der Republik ist nur zulässig, wenn der Kongressvorsitzende vorher darüber unterrichtet wurde.
(3) Der Kongress der Republik wird vom Kongressvorsitzenden geleitet.
(4) Der Kongress der Republik tagt öffentlich.

Artikel 15 – Der Kongressvorsitzende
(1) Der Kongressvorsitzende wird auf sechs Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch Tod, Umzug, Rücktritt oder Neuwahl. Nach Ausscheiden des Kongressvorsitzenden ist unmittelbar ein neuer Kongressvorsitzender zu wählen.
(2) Zum Kongressvorsitzenden wählbar ist jeder Bürger im Sinne dieser Verfassung.
(3) Die Wahl zum Kongresspräsidenten erfolgt nach den Wahlgrundsätzen (Artikel 10 Absatz 3). Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit der Stimmen nötig. Sollte keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreichen, benötigen sie im zweiten Wahlgang lediglich die einfache Mehrheit. Sollte auch der zweite Wahlgang keine Entscheidung bringen, entscheidet das Los des Präsidenten.
(4) Der Kongresspräsident muss folgenden Eid ablegen “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
(5) Der Kongressvorsitzende wird vertreten von dem Bürger, der am Längsten Mitglied der Landesversammlung ist.
(6) Im Falle, dass sowohl Präsident als auch sein Stellvertreter verhindert sind, übernimmt der Kongressvorsitzende die Amtsgeschäfte der Landesregierung. Er hat innerhalb von zwei Wochen Neuwahlen zum Präsidenten auszuschreiben, es sei denn, eine Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch die Landesregierung ist in kurzer Zeit zu erwarten.

Abschnitt IV - Der Präsident

Artikel 16 - Stellung des Präsidenten
(1) Der Präsident ist Oberhaupt der Republik Salbor.
(2) Der Landespräsident ernennt die Minister und Staatssekretäre.
(3) Der Präsident ist der Dienstherr über alle Landesbeamten. Er kann die Dienstherrenfähigkeit an andere Landeseinrichtungen abgeben.
(4) Er hat eine Gegenzeichnungspflicht bei allen Gesetzen. Er darf die Unterschrift nur verweigern, wenn das Gesetz gegen diese Verfassung oder eine anderes Gesetz verstößt.
(5) Er übt das Gnadenrecht aus.
(6) Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb der Richtlinien des Präsidenten ist jeder Minister für seinen Geschäftsbereich selbst verantwortlich.
(7) Der Präsident vertritt das Land im Unionsrat und nach außen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung der Landesversammlung.
(8 ) Der Präsident muss dem Kongress der Republik einen stellvertretenden Präsidenten vorschlagen. Zur Annahme ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Präsidenten
(1) Der Präsident wird durch das Volk der Republik Salbor in höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(3) Der Präsident muss vier Monate nach Amtsantritt die Wahl durch Benennung eines Wahlleiters einleiten. Ist die Wahl des Präsidenten nach fünf Monaten seit Amtsantritt des amtierenden Präsidenten noch nicht eingeleitet, so ist jeder Bürger berechtigt sich selbst zum Wahlleiter vorzuschlagen. Der erste, der dies öffentlich im Forum Salbors bekannt gibt, ist Wahlleiter. Das nähere regelt ein Gesetz.
(4) Die Amtszeit dauert in der Regel fünf Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseides und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten.
(5) Der Kongress der Republik kann den Präsidenten nur durch die Wahl eines neuen Präsidenten absetzen.

Artikel 18 - Amtseid
Der Präsident und die Mitglieder der Regierung leisten folgenden Amtseid: “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

Abschnitt V - Die Regierung

Artikel 19 - Grundsätze und Minister
(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Regierung besteht aus dem Präsidenten und den Ministern. Weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Viertel der Zahl der Minister nicht überschreiten.
(3) Die Landesminister werden vom Präsidenten in eigener Verantwortung ernannt und entlassen.
(4) Mit der Amtszeit des Präsidenten endet auch die Amtszeit der Minister.

Abschnitt VI - Die Gesetzgebung

Artikel 20 - Gesetzesinitiative
Gesetzesvorlagen werden aus der Mitte des Kongresses der Republik oder durch die Regierung eingebracht.

Artikel 21 – Prozess der Gesetzgebung
(1) Alle Gesetze bedürfen des Beschlusses des Kongresses der Republik mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, falls diese Verfassung nichts anderes vorsieht.
(2) Nach dem Beschluss ist das Gesetz umgehend dem Präsidenten zur Prüfung vorzulegen. Ihm obliegt eine formale und materielle Prüfungspflicht.

Artikel 22 - Zustandekommen und Inkrafttreten von Gesetzen
(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommen Gesetze werden vom Präsidenten unterzeichnet und im Landesgesetzblatt veröffentlicht.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz mit seiner Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Abschnitt VII - Die Rechtssprechung

Artikel 23 - Ausübung der Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung wird durch die Gerichte ausgeübt. Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht Salbors. Weitere Aufgaben können ihm durch ein entsprechendes Gesetz zugewiesen werden.

Artikel 24 - Besetzung des Staatsgerichtshofes
(1) Der Staatsgerichtshof verhandelt als Verfassungsgericht mit dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes (Gerichtspräsident) und zwei ehrenamtlichen Richtern. Andere Verfahren können in einer davon abweichenden Besetzung durchgeführt werden. Diese ist durch Gesetz zu bestimmen.
(2) Der Gerichtspräsident wird vom Kongress der Republik auf Vorschlag des Präsidenten gewählt und vom Präsidenten ernannt.
(3) Als ehrenamtliche Richter werden vor jeder Verhandlung zwei Bürger vom Gerichtspräsidenten zufällig ausgewählt, diese dürfen keine Partei im zu verhandelnden Verfahren sein. Sie dürfen der Auswahl nur widersprechen, wenn wichtige Gründe dem entgegenstehen.
(4) Der Präsodent, Mitglieder der Landesregierung sowie der Kongressvorsitzende dürfen nicht als Richter am Staatsgerichtshof fungieren.
(5) Ist der Gerichtspräsident Teil einer Prozesspartei, so geht die Zuständigkeit an das Unionsgericht über.
(6) Der Gerichtspräsident leistet vor dem Kongress der Republik folgenden Eid: "Dem Volke Salbors widme ich meine Arbeit und Kraft, werde gewissenhaft seine Interessen vertreten und es weise leiten zu wissen. Den bo Salbor!". Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

Abschnitt VIII - Die Gemeinden

Artikel 25 - Selbstverwaltungsrecht
Den Gemeinden und Kreisen wird ein Selbstverwaltungsrecht zugebilligt. Sie dürfen die Selbstverwaltung nur im Rahmen der vom Kongress der Republk beschlossenen Gemeindeordnung ausüben.

Abschnitt IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 26 - Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieser Verfassung benötigen Gesetzesform, dieses Gesetz muss den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der Abstimmenden im Kongress der Republik.
(3) Eine Änderung der Abschnitte I und IX der Verfassung ist nur mit der Zustimmung von Dreivierteln der Abstimmenden Mitglieder des Kongresses der Republik möglich.

Artikel 27 - Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.

Artikel 28 - Übergangszeit nach Verkündung dieser Verfassung
Der Präsident beendet seine Amtszeit ordentlich.

Artikel 29 - Verkündung der Verfassung
(1) Der Kongressvorsitzende stellt vor dem Kongress der Republik in öffentlicher Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest. Der Präsident fertigt sie aus und verkündet sie.
(2) Die Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:17
Zitat:

Gesetz zur Änderung des Vergütungsgesetzes

§1
Der Punkt 5 des §3 des Vergütungsgesetzes wird ersatzlos gestrichen.

§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
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