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Republik Westliche Inseln
Landesregierung
28.03.2014 18:21 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 1

Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

§ 2
(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Der Landesregierung unmittelbar unterstellt besorgen die Landespolizeidirektion, ihr nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung.

§ 3
(1) Die Landespolizei versieht als bewaffneter, ziviler Wachkörper den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden.
(2) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

§ 4
(1) In jedem politischen Bezirk besteht ein Bezirkspolizeikommando mit Sitz im Bezirkshauptort, in jeder Statutarstadt besteht ein Stadtpolizeikommando.
(2) Unterhalb der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden bestehen Polizeiinspektionen in der erforderlichen Anzahl. In jeder Gemeinde eines politischen Bezirks besteht wenigstens eine Polizeiinspektion.

§ 5
(1) Jedem Bezirk- und Stadtpolizeikommando untersteht eine Einsatzeinheit (EE), die Aufgaben des Großen Sicherheits- und Ordnungsdienstes verrichtet. Einsätzfälle für den Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst sind Ereignisse, die eine polizeiliche Überwachung oder ein polizeiliches Einschreiten in großem Maßstab erfordern.
(2) Zur Unterstützung der Einsatzeinheiten bestehen Ordnungsdiensteinheiten (ODE) bei den Polizeiinspektionen. Jeder Beamte einer Polizeiinspektion gehört zugleich deren Ordnungsdiensteinheit an.

§ 6
(1) Bei jedem Bezirks- und Stadtpolizeikommando besteht eine Verhandlungsgruppe (VG), die sich aus taktisch und psychologisch besonders geschulten Beamten zusammensetzt.
(2) Aufgaben der Verhandlungsgruppen sind die direkte Verhandlungsführung mit dem Täter bei schwerer Gewaltkriminalität, die Verhandlungsführung mit suizidgefährdeten Personen sowie die psychologische Betreuung von Geschädigten bei größeren Katastrophenfällen.

§ 7
(1) Direkt der Landesregierung unterstellt ist das Einsatzkommando Viper (EKO-Viper) mit Sitz in der Landeshauptstadt Kamahamea.
(2) Das Einsatzkommando Viper ist zuständig für die Beendigung bewaffneter Geiselnahmen, die Festnahme gefährlicher Gewalttäter und die operative Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie für den Schutz besonders gefährdeter Personen und Einrichtungen.

§ 8
(1) Zur Besorgung jenes Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, können die Gemeinden eigene Gemeindewachkörper errichten.
(2) Der Landesregierung steht es zu, die Gemeinden bei der Führung dieser Aufgaben zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Bezirkshauptmann oder Bürgermeister abzustellen.

§ 9
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




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