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Abgeordnetengesetz (AbgG) § 1 (1) Die Republik Westliche Inseln ist in 60 räumlich zusammenhängende Einzelwahlkreise zum Inselrat unterteilt. (2) Die Unterteilung der Republik Westliche Inseln in Wahlkreise richtet sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Jeder Abgeordnete zum Inselrat ist Vertreter eines Wahlkreises. § 2 (1) Wer seit mindestens sieben Kalendertagen die Landesbürgerschaft der Republik Westliche Inseln besitzt, kann als Abgeordneter zum Inselrat die Vertretung des Wahlkreises übernehmen, in welchem er seinen Wohnsitz hat, sofern dieser Wahlkreis noch keinen Abgeordneten zum Inselrat entsandt hat. (2) Die Übernahme des Mandates für einen noch unbesetzten Wahlkreis erfolgt durch Meldung beim Präsidenten des Inselrates. In der Meldung ist der Wahlkreis anzugeben, den der Abgeordnete zu vertreten wünscht. (3) Der Präsident des Inselrates gelobt die neuen Abgeordneten zum Inselrat an. § 3 Der Präsident des Inselrates führt ein öffentliches Register der Wahlkreise zum Inselrat und der aus diesen entsandten Abgeordneten. § 4 (1) Ein Abgeordneter zum Inselrat verliert sein Mandat, wenn er die Landesbürgerschaft verliert. (2) Ein Abgeordneter zum Inselrat verliert ferner sein Mandat, wenn er ohne vorherige Abmeldung gemäß den Gepflogenheiten in der Demokratischen Union länger als 20 Kalendertage an keiner Sitzung des Inselrates mehr teilgenommen hat. Bei der Berechnung der Frist bleiben Tage außer Betracht, an denen keine Sitzung des Inselrates stattgefunden hat. (3) Ein aus dem Inselrat ausgeschiedener Abgeordneter kann sich jederzeit erneut für das Mandat für einen unbesetzten Wahlkreis melden. § 5 (1) Abgeordnete zum Inselrat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben dem Präsidenten des Inselrates binnen sieben Tagen anzuzeigen, welchen Wahlkreis sie künftig zu vertreten wünschen. (2) Unterbleibt eine fristgemäße Meldung nach Absatz 1, so verliert der betreffende Abgeordnete mit Ablauf der Frist sein Mandat im Inselrat. Er kann sich jederzeit erneut als Abgeordneter des Wahlkreises melden, in dem er seinen Wohnsitz hat, sofern dieser Wahlkreis noch nicht besetzt ist. § 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Anlage zum Abgeordnetengesetz / Liste der Wahlkreise
Nr. Name 01. Kamahamea I 02. Kamahamea II 03. Kamahamea III 04. Kamahamea IV 05. Kamahamea V 06. Kamahamea VI 07. Kawai 08. Sionhoha 09. Capeside I 10. Capeside II 11. Capeside III 12. Hula 13. Kualahi 14. Bahiola I 15. Bahiola II 16. Kano 17. Bondi 18. Waipahu Beach 19. Holi'i 20. Luehi 21. Saint-Pierre I 22. Saint-Pierre II 23. Saint-Pierre III 24. Saint-Pierre IV 25. Saint-Pierre V 26. Saint-Pierre VI 27. Saint Pierre VII 28. Saint-Pierre VIII 29. Saint-Pierre IX 30. Saint-Pierre X 31. Saint-Tome 32. Monpti I 33. Monpti II 34. Monpti III 35. Marigot 36. Saint-Nazaire 37. La Plage 38. Halena I 39. Halena II 40. Halena III 41. Ohana 42. Kaon Pele 43. Luma 44. Wakalano 45. Christopuerto I 46. Christopuerto II 47. Christopuerto III 48. Christopuerto IV 49. Laguna 50. Santa Christa I 51. Santa Christa II 52. Neocita 53. Libertaria 54. Santiago de Tropicali 55. Jedamca 56. Malu 57. Pa'jo 58. La'i 59. Welokaija I 60. Welokaija II
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