Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Landesbürgerschaftsgesetz (LbG) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Republik Westliche Inseln
Landesregierung
06.03.2014 21:36 Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)
Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)

§ 1

Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.

§ 2
Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.

§ 3
(1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
(2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.

§ 4
(1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
(2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.

§ 5
Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.

§ 6
Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.

§ 7
(1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
(2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.

§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)