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Verkündet am 18.09.2013
Gesetz zum Verbot von Maßnahmen zur sexuellen Umerziehung §1 Die Durchführung von Maßnahmen, die dazu genutzt werden um Personen zu einer anderen sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität als der jeweils veranlagten zu bewegen, sind verboten und stehen unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 20.000 Bramern oder 6 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 500.000 Bramern und 3 Jahren Haft. §2 Das Werben für Maßnahmen nach §1 ist ebenfalls verboten und steht unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 10.000 Bramern oder 3 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 250.000 Bramern und 2 Jahren Haft. §3 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
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