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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bringe ich folgenden Gesetzentwurf ein. Gesetz über die Prostitution A L L G E M E I N E S §1 [Zweck] Dieses Gesetz regelt die Prostitution im Land Salbor-Katista. §2 [Begriff der Prostitution] (1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. (2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden. (3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde. §3 [Begriff des Vornahmeortes] (1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten. (2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet. (3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt. (4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt. (6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen. (7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird. §4 [Sexualtherapie] (1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie. (2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes. (3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher beim Landespräsidium registrieren zu lassen. (4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzt durchzuführen. (5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste des Landespräsidiums gestrichen. B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N §5 [Verbot des Betriebes] (1) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 50 und maximal 1000 Bramern bestraft. §6 [Aufklärungsrecht- und pflicht] Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an das Landespräsidium zu übermitteln. §7 [Vornahmewohnungen] (1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird. (2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N §8 [Förderung der Zwangsprostitution] (1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten bestraft. (2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten bestraft. (3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise nach Salbor-Katista verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter neun Monaten bestraft. §9 [Förderung der Prostitution Minderjähriger] Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N §10 [Straffreiheit] (1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei. (2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 3000 Bramern bestraft. §11 [Minderjährige] Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 3000 Bramern bestraft. K R A N K H E I T S V O R B E G U N G §12 [Krankheitsvorbeugung] (1) Wer Prostitution anbietet ist zur Vorbeugung von Krankheiten durch geeignete Hygienemaßnahmen und Verhütung beim Sexualakt verpflichtet. (2) Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung geeigneter Maßnahmen nach §12 Abs.1 wird mit einer Geldstrafe nicht unter 1000 Bramern bestraft. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N §13 [Zuständiges Gericht] Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht. §14 [Vollzugsbehörde] Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das Landespräsidium betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. §15 [Inkrafttreten] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Prostitution des Landesteils Katista tritt zugleich außer Kraft. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
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Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Ja
Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Ich beende die Abstimmung, da alle Wahlberechtigten votiert haben.
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
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