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Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
08.08.2013 19:54 Feiertagsgesetz
Verkündet am 16.05.2012


Feiertagsgesetz

§1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden.
(3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft.
(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden.

§3 Veranstaltungen
(1) An christlichen Feiertagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 04.00 bis 15.00 Uhr;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(2) An nichtchristlichen Feiertagen und Sonntagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die ofizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen.

§4 Feiertage
(1) Feiertage sind die allgemeinen Sonntage sowie
1. der Neujahrstag (nichtchristlich)
2. der Karfreitag (christlich)
3. Ostersonntag und Ostermontag (christlich)
4. der 1. Mai als Tag der Arbeit (nichtchristlich)
5. der 10. Mai als Tag der Landstände (nichtchristlich)
6. Christi Himmelfahrt (christlich)
7. Pfingstsonntag und Pfingstmontag (christlich)
8. der 19. Mai als Katistanischer Nationalfeiertag (nichtchristlich)
9. der Sonntag, der zwischen dem 20. und 26. Juni liegt als Midsommar (nichtchristlich)
10. der 08. Juli als Salbor-Katista-Tag (nichtchristlich)
11. der 18. August als Staatsfeiertag der Union (nichtchristlich)
12. der 31. Oktober als Reformationstag (christlich)
13. der Mittwoch vor dem Ewigkeitssonntag als Buß- und Bettag (christlich)
14. der 13. Dezember als Luciafest (nichtchristlich)
15. der erste Weihnachtstag (christlich)
16. der zweite Weihnachtstag. (christlich)

(2) Der Katistanische Nationalfeiertag und der Tag der Landstände sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor. Midsommar und das Luciafest sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor.

§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Feiertage des Landesteils Katista tritt außer Kraft.





Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


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