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Gesetz über das Amtsblatt § 1. Grundlagen (1) Das Land veröffentlicht ein Amtsblatt in Imperianischer Sprache. Übersetzungen ins Katistianische, Hulländische und in Salborska sind zulässig. (2) Die maßgebende Originalversion des Amtsblatts liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus. § 2. Zweck des Amtsblatts (1) Im Amtsblatt werden veröffentlicht: 1. Gesetzesbeschlüsse; 2. Verordnungen und Erlasse des Landespräsidiums und der Minister; 3. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen des Landes; 4. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte; 5. die Vergabe von Ehrungen (2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, des Landespräsidiums und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsblatt platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. § 3. Formale Vorschriften (1) Jede Ausgabe des Amtsblatts enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift. (2) Jede Veröffentlichung im Amtsblatt erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD". (3) Jede Kundmachung im Amtsblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. § 4. Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über das Amtsbladdje des Landesteils Katista außer Kraft. (2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut. Verkündet am 14.01.2012 Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
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