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Gesetz über die Staatsbediensteten |
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Gesetz über die Staatsbediensteten
§ 1 - Definition
Bedienstete des Staates sind ratelonische Staatsbürger, welche einen Arbeistvertrag mit der freien Republik besitzen, oder als Beamtet für die freie Republik tätig sind.
§ 2 - Angestelltenverhältnis
(1) Angestellter des Landes kann jeder werden, der seinen Wohnsitz in Katista hat.
(2) Um ein Angestelltenverhältnis zu beginnen muß grundsätzlich ein Arbeitsvertrag zwischem der freien Reublik und der anzustellenden Person geschlossen werden, in dem der Tag des Arbeitsbeginnes, sowie der Tag festgeschrieben sind, an dem das Angestelltenverhältnis endet.
(3) Der Arbeitsvertrag muß eine genaue Beschreibung der Tätigkeit des Anzustellenden enthalten, sowie eine Aufstellung von Zielen, die er zum Ende seines Arbeitsverhältnisses verwirklicht haben muß.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit der freien Republik hat der ehemalige Angestellte keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Land mehr.
(5) Der Ministerpräsident ist berechtigt, die Arbeitsverträge eigenverantwortlich abzuschließen. Der Landtag kann gegen einen Arbeistvertrag mehrheitlich Einspruch einlegen.
§ 3 - Beamtenverhältnis
(1) Der Ministerpräsident der freien Republik hat zu Beginn eines Monats eine Übersicht über die Planstellen des Landes zu liefern.
(2) Diese Planstellen werden auf eine öffentliche Ausschreibung hin durch den Ministerpräsidenten eigenverantwortlich besetzt.
(3) Ein Beamter bekommt durch einen bestimmten Verantwortungsbereich zugewiesen, welchen er eigenverantwortlich führt.
(4) Beamte werden für einen Monat auf Probe angestellt. Danach ist ihnen eine kurze Prüfung in Landes- und Staatskunde der freien Republik zu stellen, wozu einige Fragen zu ihrem Aufgabenfeld kommen. Dieser Test hat aus mindestens zehn und maximal fünfzehn Fragen zu bestehen. Beantwortet der Beamte im Probeverhältnis mehr als 70% der Fragen korrekt, so gilt er als eingestellt.
(5) Nach der Einstellung muß der Beamte den in der Verfassung aufgeführte n Eid leisten.
(6) Der Beamte steht im Dienstverhältnis mit dem Land, bis er es auf eigenen Wunsch beendet.
(7) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses erhält der Beamte im Ruhestand 10% seines letzten Gehaltes als Pension weiter.
(8) Der Landtag kann gegen die Einstellung eines Beamten mehrheitlich Einspruch einlegen.
§4 - Besoldung
Die Besoldung erfolgt nach den im Haushaltsplan festgelegten Sätzen.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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