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Helmut Hennrich
Kaiser
23.05.2009 12:11
Ich stelle den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Beschlussfassung.

Zitat:


Kriegswaffenkontrollgesetz / KWKG

Kapitel I Definition und Genehmigungsvorschriften

§ 1 Definition
(1) Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.
(2) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, dass sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zu dienen.

§ 2 Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
(3) Wer Kriegswaffen auf dem Territorium der Demokratischen Union außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, auf dem Territorium der Demokratischen Union außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
(4) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Territorium des Demokratischen Union ein- und ausgeladen und durch das Unionsgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Unionsflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.
(5) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Territoriums der Demokratischen Union befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags ergreifen will, bedarf der Genehmigung.
(6) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Territoriums der Demokratischen Union befinden, abschließen will.

§ 3 Versagung der Genehmigung
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Erteilung dem Interesse der Demokratischen Union an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Demokratischen Union verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,
3. Grund zu der Annahme besteht, dass eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 4 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, dass der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. 2Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen ist das Unionsministerium für Wirtschaft zuständig. Genehmigung und Widerruf erfolgen in Form von Rechtsverordnungen.
(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. Die §§ 4 und 6 gelten entsprechend.
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muss Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden

§ 6 Entschädigung im Fall des Widerrufs
(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom der Unionsregierung angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach den vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Der Anspruch auf eine Geldentschädigung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlass zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, insbesondere wenn diese Personen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen haben.

Kapitel II Überwachungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 7 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
(1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
1. um zu verhindern, dass die Kriegswaffen abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden,
2. um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen zum Schutze von geheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen, Erkenntnissen oder Mitteilungen beachtet werden.
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern lässt oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, hat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nachzuweisen.
(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde zu übergeben.
(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen, hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zuständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu melden.
(6) Wer
1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,
3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen verliert,
4. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, über die niemand die tatsächliche Gewalt ausübt,
hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Frist die Kriegswaffen unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Überwachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Ausnahmen können befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig.
(7) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen,
2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfügige Bestandsveränderungen von der Buchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit hierdurch öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vorzuschreiben, die den Hersteller oder Einführer ersichtlich macht.

§ 8 Sicherstellung und Einziehung
(1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen.
(2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies
a. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen oder
b. wenn sich auf diese eine Straftat bezieht.
(3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird von der Union unter Berücksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge können auch die Unionsstreitkräfte unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen

§ 9 Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Unionsministeriums für Wirtschaft, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 10 Überwachungsbehörden
(1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung der genannten Pflichten ist das Unionsministerium für Wirtschaft zuständig.
(2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet sind das Unionsministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Dienststellen der Unionspolizei zuständig.
(3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren Veränderungen,
1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,
2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen,
3. Besichtigungen vornehmen.
(4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird. Das Grundrecht des Artikels 8 Unionsverfassung auf Garantie der Privatsphäre wird insoweit eingeschränkt.
(5) Wer einer Genehmigung nach den § 2 bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in § 7 genannten Pflichten obliegen.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde.
(7) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und das Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln.
(8 ) Das Unionsministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 zustehenden Überwachungsbefugnisse auf die Unionspolizei zu übertragen.

§ 11 Unionsstreitkräfte und andere Unionsorgane
(1) § 2 gilt nicht für die Unionsstreitkräfte, die Polizeien der Union und die Zollverwaltung.
(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen bedürfen keiner Genehmigung
1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung nach Beschuss oder zur Beförderung und
3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 2 Abs. 3
(3) § 2 Abs. 4, 5 und 6 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen der Union im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

Kapitel III Besondere Vorschriften für Atomwaffen

§ 12 Verbot von Atomwaffen
(1) Es ist verboten,
1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Gebiet der Demokratischen Union oder aus dem Gebiet der Demokratischen Union zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind.

Kapitel IV: Biologische und chemische Waffen und Antipersonenminen

§ 13 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

§ 14 Verbot von Antipersonenminen
(1) Es ist verboten,
1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

Kapitel V Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 15 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Monaten wird bestraft, wer
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung herstellt,
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt,
3. im Unionsgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung befördern lässt oder selbst befördert,
4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Territorium der Demokratischen Union durchführt oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet verbringt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
5. mit Seeschiffen, welche die Unionsflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung befördert, die außerhalb des Unionsgebiets ein- und ausgeladen und durch das Unionsgebiet nicht durchgeführt werden,
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne das
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung abschließt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von zwei Wochen bis zu fünf Monaten wird bestraft, wer
1. atomare, biologische oder chemische Waffen oder Antipersonenminen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Territorium der Demokratischen Union durchführt oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

§ 16 Verletzung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
2. das Kriegswaffenbuch nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,
3. Meldungen oder Anzeigen nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer nach erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. Auskünfte nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. der Pflicht zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Bramer geahndet werden.
(3) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Bramer geahndet werden

§ 17 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Die §§ 15 und 16 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Staatsbürger der Demokratischen Union ist.

§ 18 Verwaltungsbehörden
Das Unionsministerium der Finanzenist zugleich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung des Unionsministers der Finanzen an die Unionsfinanzpolizei delegiert werden.

Kapitel VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen
(1) Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
(2) Wer am Tage des Inkrafttretens die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Unionsministerium für Wirtschaft unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.

§ 20 Zwischenstaatliche Verträge
Verpflichtungen der Demokratischen Union auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.

§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz sowie die Kriegswaffenliste, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


Kriegswaffenliste

Teil A Atomare, biologische und chemische Waffen

I. Atomwaffen
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Begriffsbestimmung:
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.

II. Biologische Waffen
3. Biologische Kampfmittel
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte;
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:
3.1 human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine
a) Viren wie folgt:
1. Chikungunya-Virus,
2. Hämorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
3. Dengue-Fiebervirus,
4. Eastern Equine Encephalitis-Virus,
5. Ebola-Virus,
6. Hantaan-Virus,
7. Junin-Virus,
8. Lassa-Virus,
9. Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,
10. Machupo-Virus,
11. Marburg-Virus,
12. Affenpockenvirus,
13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommerenzephalitis),
15. Variola-Virus,
16. Venezuelan Equine Encephalitis-Virus,
17. Western Equine Encephalitis-Virus,
18. Whitepox-Virus,
19. Gelbfieber-Virus,
20. Japan-B-Enzephalitis-Virus;
b) Rickettsiae wie folgt:
1. Coxiella burnetii,
2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
3. Rickettsia prowazekii,
4. Rickettsia rickettsii;
c) Bakterien wie folgt:
1. Bacillus anthracis,
2. Brucella abortus,
3. Brucella melitensis,
4. Brucella suis,
5. Chlamydia psittaci,
6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
10. Salmonella typhi,
11. Shigella dysenteriae,
12. Vibrio cholerae,
13. Yersinia pestis;
d) Toxine wie folgt:
1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Clostridium-perfringens-Toxine,
3. Conotoxin,
4. Ricin,
5. Saxitoxin,
6. Shiga-Toxin,
7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Tetrodotoxin,
9. Verotoxin,
10. Microxystin (Cyanoginosin);
3.2 tierpathogene Erreger
a) Viren wie folgt:
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
2. Aviäre Influenza Viren wie folgt:
a) uncharakterisiert oder
b) Viren mit hoher Pathogenität wie folgt:
aa) Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
bb) Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,
3. Bluetongue-Virus,
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
5. Ziegenpockenvirus,
6. Aujeszky-Virus,
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
8. Lyssa-Virus,
9. Newcastle-Virus,
10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
12. Rinderpest-Virus,
13. Schafpocken-Virus,
14. Teschen-Virus,
15. Vesikuläre Stomatitis-Virus;
b) Bakterien wie folgt:
Mycoplasma mycoides;
3.3 pflanzenpathogene Erreger
a) Bakterien wie folgt:
1. Xanthomonas albilineans,
2. Xanthomonas campestris pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;
b) Pilze wie folgt:
1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
4. Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),
5. Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),
6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);
3.4 genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:
a) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind,
b) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

III. Chemische Waffen
5.A.Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer)
a) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder I-Pr)-phosphonofluoride, zum Beispiel:
Sarin:
O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid,
Soman:
O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid,
b) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, zum Beispiel:
Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid,
c) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:
VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat,
d) Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid,
Senfgas:
Bis-(2-chlorethyl)-sulfid,
Bis-(2-chlorethylthio)-methan,
Sesqui-Yperit (Q):
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan,
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan,
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan,
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan,
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether,
e) Lewisite:
Lewisit 1:
2-Chlorvinyldichlorarsin,
Lewisit 2:
Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin,
Lewisit 3:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin,
f) Stickstoffloste:
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin,
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin,
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin,
g) BZ:
3-Chinuclidinylbenzilat.
B. Ausgangsstoffe
a) Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, zum Beispiel:
DF:
Methylphosphonsäuredifluorid,
b) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:
QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonit,
c) Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid,
d) Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid.
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

Teil B Sonstige Kriegswaffen

I. Flugkörper
7. Lenkflugkörper
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9. sonstige Flugkörper
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr
11. Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer
12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9

II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13

III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden
18. Unterseeboote
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind
20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
21. Landungsboote, Landungsschiffe
22. Tender, Munitionstransporter
23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22

IV. Kampffahrzeuge
24. Kampfpanzer
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind
27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
28. Türme für Kampfpanzer

V. Rohrwaffen
29. Maschinengewehre
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen
31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
32. Maschinenkanonen
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32. Maschinenkanonen
34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
36. Trommeln für Maschinenkanonen

VI. Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme
37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen
38. Flammenwerfer
39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen

VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition
40. Torpedos
41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)
42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)
43. Minen aller Art
44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben
45. Handflammpatronen
46. Handgranaten
47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel
48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43

VIII. Sonstige Munition
49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32
50. Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern
1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und
2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird
51. Munition für die Waffen der Nummer 30
52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
53. Gewehrgranaten
54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52
55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52

IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40
57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder
58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60
59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

X. Dispenser
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition

XI. Laserwaffen
62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.




Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
27.05.2009 12:24
Ich beantrage das folgende:

Vertretungsgesetz über die Prostitution

A L L G E M E I N E S

§1 Inhalt und Zweck
Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen.

§2 Begriff der Prostitution
(1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.
(2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.
(3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde.

§3 Begriff des Vornahmeortes
(1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten.
(2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet.
(3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt.
(4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt.
(6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen.
(7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird.

§4 Sexualtherapie
(1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie.
(2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes.
(3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher bei der zuständigen Staatskanzlei registrieren zu lassen.
(4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen.
(5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste der zuständigen Staatskanzlei gestrichen.

B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N

§5 Verbot des Betriebes
(1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.

§6 Aufklärungsrecht- und pflicht
Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln.

§7 Schließung von Vornahmeorten
Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen.

§8 Vornahmewohnungen
(1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird.
(2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N

§9 Begriff der Förderung
(1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2.
(2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

§10 Förderung der Zwangsprostitution
(1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.
(3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise in das Unionsland verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.

§11 Förderung der Prostitution Minderjähriger
Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.

I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N

§12 Straffreiheit
(1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt.
(2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft.

§13 Minderjährige
Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

§14 Zuständiges Gericht
Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht, sofern vorhanden, ansonsten das Unionsgericht.

§15 Vollzugsbehörde
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

§16 Staatskanzleien
Unter Staatskanzlei ist die die Behörde zu verstehen, die administrative und Stabsfunktionen für den Regierungschef wahrnimmt.

§17 Vertretungsgesetz
Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.

§18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
27.05.2009 13:08
die Fraktion der FLA beantragt hierzu die Aussprache



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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