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Zum Ende der Seite springen Finaler Vorschlag & weiteres Vorgehen
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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
10.05.2011 14:37
Frau Bont?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
12.05.2011 10:02
1. Was den Senator angeht, ist es meines Erachtens eine Grundsatzfrage, die über die Frage nach der Höhe der Einwohnerzahl hinausgeht.
Wenn der Ministerpräsident Chef der Landesregierung ist, das Land nach innen und außen vertritt und die Länder über den Unionsrat an der Unionspolitik teilhaben, dann macht es wenig Sinn, neben dem Ministerpräsidenten zusätzlich einen Senator zu haben.
2. Was den Landtag angeht, so sehe ich keinen Mehrwert in der Möglichkeit sogenannte Staatsräte zu berufen. Wenn der Landtag wirklich Expertenmeinungen einholen will, sollte es die Möglichkeit geben, entsprechende Hearings mit entsprechenden Experten einzuberufen.
3. Die Auflösungsklausel halte ich eher für eine Beliebigkeitsklausel. Entweder wir wollen die Fusion und stehen dazu oder wir sollten es wirklich bleiben lassen. Denn hinterher alles wieder aufzudröseln, insbesondere die Finanzen, wird nur böses Blut erzeugen.
4. Des weiteren ist der Name des Landes zu klären. Aus Stilgründen präferiere ich "Salbor-Katista".
5. In dem von mir vorgelegten Entwurf in Artikel 17 Absatz 5 muss es natürlich konsequenter weise heißen: "Die Amtszeit der gesamten Landesregierung endet mit der Ernennung einer neuen Landesregierung."



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 12.05.2011 10:03.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
12.05.2011 10:25
Ad 1: Darüber haben wir uns ja nun schon hinreichend ausgetauscht. Mein Vorschlag ist wie folgt: Wir lassen die Bürger von Salbor und Katista kurzfristig darüber abstimmen, ob sie eine Unionsratsvertretung durch einen Senator oder den MP wünschen - je nachdem, wie die Mehrheit ausfällt, fügt sich der andere. Sprich gäbe es eine Mehrheit gegen den Senator, würde ich das akzeptieren und daran keine Ablehnung eines Verfassungsvorschlages festmachen.

Ad 2: Kann ich mit leben.

Ad 3: Sehe ich komplett anders; habe ich aber weiter oben bereits ausgeführt.
Ad 4: Selbe Lösung wie bei 1, also Abstimmung aller Bürger und die Mehrheitslösung kommt dann in den Entwurf?
Ad 5: Die Landesregierung an sich ernennt aber keiner. Wenn müsste die Amtszeit wohl mit der Vereidigung des neuen MP enden.

Quintessenz meiner Antwort: Volksabstimmung über alle strittigen Fragen um am Ende einen Konsensentwurf zu präsentieren.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Laura van Middelburg
Quotenblondine
13.05.2011 13:51
Wie sich in Fusionsgesprächen - bzw. eher in Diskussionen über mögliche Fusionsgespräche - außerhalb Katistas und Salbors abzeichnet, hängt der ganze Fortgang des Prozesses einer notwendigen Reduzierung der Zahl der Unionsländer auf eine sinnvolle Größe wohl von einem erfolgreichen Zustandekommen des Zusammengehens von Katista und Salbor ab.

Diese Einstellung der Verantwortlichen in anderen Ländern könnte man jetzt kommentieren, aber das brächte uns hier auch nicht weiter. Augenzwinkern

Stattdessen sollten wir uns vernünftigerweise zunächst auf folgendes besinnen:

Wir alle wollen das Zusammengehen von Katista und Salbor.

Wie dieses neue, gemeinsame Land von Katistianern und Salboriern einmal aussehen wird, lässt sich nicht im Rahmen von Gesprächen über die erste gemeinsame Verfassung determinieren. Das wird sich einfach mit der Zeit aus der Landespolitik entwickeln und ergeben müssen.

Alles, was hier und heute schaffen müssen, ist doch nur ein erster und möglicherweise eben auch bloß provisorischer Rahmen für ein vereinigtes Gemeinwesen der Bevölkerungen beider Länder.

Nirgendwo steht geschrieben, dass wir hier und jetzt eine Verfassung für die Ewigkeit schaffen müssen. Sie muss nur für die nächste Zeit dem politischen Leben im durch Zusammenschluss neugeschaffenen Land einen praktikablen politischen Rahmen geben.

Innerhalb dieser Zeit können die nunmehr in einem Land vereinigten Landsmannschaften einander kennenlernen und sich in ihrer nunmehr erweiterten Identität - wie bisher als Salborier bzw. Katistianer, und darauf aufbauend zusätzlich auch als Bürger des gemeinsamen Landes - orientieren.

Und auch die Union als unser gesamtstaatliches Dach kann und wird sich in dieser Zeit entwickeln, und nach Maßgabe der geänderten Rahmenbedingungen verändern.

Wie es dann irgendwann weitergeht werden wir sehen, wenn es eben weitergegangen ist. Wichtiger als wie wir den ersten Schritt tun ist, dass wir ihn überhaupt tun!

Meine Vorschläge sind daher:
  1. Landesname "Salbor-Katista" - schlicht aus dem Grund, dass die Reihenfolge "Zwei Silben + Drei Silben" leichter über die Lippen geht als andersherum;
  2. Regelung der Unionsratsvertretung wie von mir vorgeschlagen - eine provisorische Lösung ist meines Erachtens hier schon deshalb sinnvoll, weil es ja schon seit längerer Zeit Reformdiskussionen auf der Unionsebene über die Beteiligung der Länder an der Unionsgesetzgebung gibt, deren Ergebnis wir klugerweise zunächst abwarten sollten;
  3. der Name des Landesparlaments könnte, in Anlehnung an das "Unionsparlament" erst mal eben dieser sein, also "Landesparlament", ihm sollten alle wahlberechtigten Landesbürger angehören - ein landestypischer Name sowie eine gewählte Volksvertretung sind sicherlich wünschenswert, doch krankte die entsprechende Regelung in Katista in der Vergangenheit doch erkennbar an der geringen Bürgerzahl, die sich durch das Hinzukommen zweier Salborier jetzt auch nicht unmittelbar substanziell verbessern wird, für den Moment gilt es bestmöglich mit dem zu arbeiten, was wir haben;
  4. die Auflösungsklausel findet Aufnahme, da das ganze Unternehmen zugegeben zunächst ein Experiment ist, dessen Erfolg erst rückblickend wird beurteilt werden können.
Alles vorgeschlagene gilt wie gesagt erst mal für eine Übergangszeit, um den Zusammenschluss zunächst überhaupt zu erreichen.

Meine Hoffnung ist, dass der Zusammenschluss sich bewährt und Vorbildfunktion auch für andere Länder gewinnt. Und dass die bereits durch Länderfusionen veränderte Union in der Folge ihrerseits die Kraft für strukturelle Reformen findet. Wenn das erreicht ist und sich Erfolge einstellen, kann man sich gestützt auf die gesammelten Erfahrungen an die Entwicklung endgültiger Strukturen machen.



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Bodo von Kurzschluss
Boss
13.05.2011 14:33
Wann lernen die Leute es endlich mal, das es Salboraner heißt und nicht Salboriern! böse



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Laura van Middelburg
Quotenblondine
13.05.2011 15:18
Gegenfrage: wo hätte man das nachlesen können? Augenzwinkern

Und ist das jetzt wirklich unser wichtigstes Problem? rotes Gesicht



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Bodo von Kurzschluss
Boss
13.05.2011 16:17
Das hab ich dem Hajo schon so oft gesagt, da sollte es aufgefallen sein. Augenzwinkern



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Laura van Middelburg
Quotenblondine
13.05.2011 16:18
Ich bin aber nicht Hajo. Zunge raus



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
21.05.2011 10:15
Also fast alle Kompromißvorschläge einbezogen wie folgt:

Verfassung des Landes Salbor-Katista[b]

[b]Präambel

Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben.

I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 4
(1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 5
(1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Vom Staatsaufbau

Artikel 6
(1) Das Land Salbor-Katista ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Es ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Das Land Salbor-Katista wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll.
(3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Die staatlichen Institutionen sine aufgerufen, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und für gleiche Lebensbedingungen in Salbor-Katista zu sorgen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 9
(1) Die Vertretung des Landes Salbor-Katista im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten.
(5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis ein neuer Senator gewählt oder nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird.
(6) Der Landtag kann mit qualifizierter Mehrheit bestimmen, daß das Amt des Senators vom Ministerpräsidenten ausgeführt wird. Mit gleicher Mehrheit kann die Entkopplung beschlossen werden.

III. Vom Landtage

Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Der Landtag besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Landes Salbor-Katista. Der Landtag kann beschließen, daß die Abgeordneten des Landtags in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(4) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.

Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.

Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 13
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

V. Vom Landespräsidium

Artikel 16
(1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Das Landespräsidium besteht aus den Ministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums.
(3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.

Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von denBürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt das Land Salbor-Katista nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 18
(1) Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
(2) Der Landtag kann Ministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Ministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen.

VI. Von der Rechtsprechung

Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VII. Von den Finanzen

Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(4) Der Haushaltsplan wird durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Dem Landespräsidium sollen je ein Minister für salborianische Belange und ein Minister für katistianische Belange angehören.

Artikel 23
(1) DLand Salbor-Katista ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt.
(2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Landes hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut.
(3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Lande insgesamt zugestimmt haben.
(4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt.

Artikel 24
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor.
(2) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen.

Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums.
(2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.
(4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung ist das Amt des Senatoren an das des Ministerpräsidenten gekoppelt. Der Landtag kann gemäß Art. 9 Abs. 6 eine abweichende Regelung beschließen.

Artikel 26
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde.
(2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Volkstates von Katista und Salbor sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.


Was ist geändert? (Änderungen grün)

1. Staatsräte und Wahlmänner gestrichen; Standardmäßig besteht der Landtag aus allen wahlberechtigten Bürgern, der Landtag kann aber bestimmen, daß er in allgemeiner/gleicher/freier usw. Wahl gewählt wird.

2. Landesname geändert. "Land Salbor-Katista".

3. Minister heißen nur noch Minister.

3. Unionsratsvertretung standardmäßig beim MP. Landtag kann bestimmen, daß Senator gewählt wird.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 21.05.2011 10:17.

Isabell Höfer
Unionsbürgerin
23.05.2011 08:11
Ein sehr guter Kompromissvorschlag finde ich.



Isabell Höfer
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
23.05.2011 11:58
Hervorragend! smile Vielleicht kann Frau Bont sich noch äußern und wir dann nochmal abstimmen?!



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
23.05.2011 20:01
Damit der Ministerpräsident standardmäßig die Unionsratsvertretung inne hat, so müsste Artikel 9 lauten:


Artikel 9
(1) Die Vertretung des Landes Salbor-Katista im Unionsrat wird durch den Ministerpräsident wahrgenommen.
(2) Der Landtag kann mit qualifizierter Mehrheit bestimmen, daß die Unionsratsvertretung für eine befristete Zeit von einem zu wählenden Senator ausgeführt wird. Mit gleicher Mehrheit kann die Entkopplung vorzeitig beschlossen werden.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, wird die Amtsführung durch den Ministerpräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Landtagspräsidenten vertreten.
(5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 3 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis
1. ein neuer Senator gewählt oder
2. nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird oder
3. das Amt des Senators wieder vom Ministerpräsidenten ausgeführt wird.
(6) Im Falle von Artikel 9 Abs. 5 Punkt 3 ist eine entsprechende öffentliche Erklärung des Ministerpräsidenten ausreichend, dass er ab sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt die Unionsratsvertretung des Volksstaates übernimmt.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Laura van Middelburg
Quotenblondine
23.05.2011 20:48
Ich sehe ein vom Ministerpräsidenten getrenntes Amt des Senators angesichts der Personaldecke im Allgemeinen sowie der jüngsten Schwierigkeiten bei der Wahl eines ordentlichen Senators zwar ebenfalls eher kritisch, anerkenne aber andererseits die langjährige Tradition dieses Amts im designierten Landesteil Katista sowie die Argumente, die zur Schaffung dieses Amtes geführt haben.

Von daher ist ein Kompromiss an sich denke ich schon schwierig genug, wir sollten uns jetzt nicht an der Frage aufreiben, was die Regel und was die Ausnahme sein soll.

Nehmen wir doch die Poppinga'sche Fassung als Kompromissvorschlag des Senatoren-Fraktion, und die Zustimmung zu dieser als Entgegenkommen der Ministerpräsidenten-Fraktion.

Wie es schließlich in der Praxis gehandhabt wird, muss so oder so das Landesparlament entscheiden.



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
23.05.2011 20:55
Entschuldigen Sie, Frau van Middelburg, aber die von mir vorgeschlagene Formulierung des Artikels 9 stellt doch den Kompromiss der, der auch von den Seantor-Befürwortern akzeptiert wird: standardmäßig hat der Ministerpräsident die Unionsratsvertretung inne, in Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Landtags ein Senator gewählt werden, plus Vertretungsregelung.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Laura van Middelburg
Quotenblondine
23.05.2011 22:09
Ich würde die Frage nach der genauen Konstellation des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht überbewerten. In der Verfassung kann das eine stehen und das Landesparlament trotzdem mehr oder weniger dauerhaft das andere in Kraft setzen.

Mir persönlich ist daher sogar egal, welches Verfahren laut Verfassung nun die Regel und welches die Ausnahme sein soll. Entscheidend ist, dass das Landesparlament in der entsprechenden Situation und gestützt auf vernünftige Argumente die jeweils richtige Entscheidung trifft.

Da der Senator nun einmal Status quo ist und eine vergleichbare Regelung in der Vergangenheit wiederholt auch in anderen Ländern zum Tragen gekommen ist, da der Regierungschef in das Unionsparlament eingezogen ist, halte ich die Variante mit dem Senator als Regelkonstellation laut Verfassung für annehmbar.

Was nun die tatsächliche politische Normalität werden wird, wird sich oder so aus dem politischen Diskurs ergeben müssen.



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
24.05.2011 16:06
Ich würde mich freuen, wenn wir nunmehr zu einer erneuten Abstimmung kommen könnten.

Im Sinne einer nunmehr überfälligen Lösung kann ich auch mit dem Bont'schen Vorschlag um der Lösung willen leben.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 24.05.2011 16:07.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
24.05.2011 16:14
Der Vorschlag lautet also nunmehr:


Verfassung des Landes Salbor-Katista[b]

[b]Präambel

Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben.

I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 4
(1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 5
(1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Vom Staatsaufbau

Artikel 6
(1) Das Land Salbor-Katista ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Es ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Das Land Salbor-Katista wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll.
(3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Die staatlichen Institutionen sine aufgerufen, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und für gleiche Lebensbedingungen in Salbor-Katista zu sorgen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 9
(1) Die Vertretung des Landes Salbor-Katista im Unionsrat wird durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen.
(2) Der Landtag kann mit qualifizierter Mehrheit bestimmen, daß die Vertretung im Unionsrat von einem zu wählenden Senator ausgeführt wird. Mit gleicher Mehrheit kann die Wiederaufnahme der Vertretung durch den Ministerpräsidenten beschlossen werden.
(3) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Landes Salbor-Katista gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(4) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(5) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, wird die Amtsführung durch den Ministerpräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Landtagspräsidenten vertreten.
(6) Sollte nach Artikel 9 Abs. 3 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis
1. ein neuer Senator gewählt oder
2. nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird oder
3. das Amt des Senators wieder gem. Artikel 9 Abs. 2 S. 2 vom Ministerpräsidenten ausgeführt wird.


III. Vom Landtage

Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Der Landtag besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Landes Salbor-Katista. Der Landtag kann beschließen, daß die Abgeordneten des Landtags in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(4) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.

Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.

Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 13
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

V. Vom Landespräsidium

Artikel 16
(1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Das Landespräsidium besteht aus den Ministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums.
(3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.

Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von denBürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt das Land Salbor-Katista nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 18
(1) Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
(2) Der Landtag kann Ministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Ministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen.

VI. Von der Rechtsprechung

Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VII. Von den Finanzen

Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(4) Der Haushaltsplan wird durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Dem Landespräsidium sollen je ein Minister für salborianische Belange und ein Minister für katistianische Belange angehören.

Artikel 23
(1) DLand Salbor-Katista ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt.
(2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Landes hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut.
(3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Lande insgesamt zugestimmt haben.
(4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt.

Artikel 24
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor.
(2) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen.

Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums.
(2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.
(4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung ist das Amt des Senatoren an das des Ministerpräsidenten gekoppelt. Der Landtag kann gemäß Art. 9 Abs. 6 eine abweichende Regelung beschließen.

Artikel 26
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde.
(2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Volkstates von Katista und Salbor sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 24.05.2011 16:15.

Isabell Höfer
Unionsbürgerin
24.05.2011 16:31
Abstimmung kann von mir aus gerne erfolgen. Ich kann auch mit der neuen Version wiederum mehr als gut leben.



Isabell Höfer
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
24.05.2011 16:40
Hervorragend. Dann schlage ich vor, Sie führen die Abstimmung in Salbor zeitnah durch und Kauli gleichsam zeitnah hier.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Isabell Höfer
Unionsbürgerin
24.05.2011 19:34
Ich werde mich bald darum kümmern.



Isabell Höfer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Isabell Höfer: 24.05.2011 19:35.

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