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Ich denke, Sie beziehen sich auf Artikel 9 II. Wie Sie dort lesen können, ist dies nur eine Empfehlung, die Autonomie der Länder wird nicht angegriffen.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Ich empfehle auch viel und kaum einer hält sich daran. Ein böses "Klappe halten" ist da oftmals effektiver.
Daher bitte keine Empfehlungen aussprechen, sondern klipp und klar sagen "so ist es!" und da finde ich den Vorschlag von Herr Mason wieder ganz gut, zumal mir die Acht sowieso optisch besser gefällt. 8)
Ich hatte ja eher mit der fünf für Roldem geliebäugelt, ... also wirklich, diese Diskussion ist ja unsinnig.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
So, dürfte der folgende dann ein Entwurf sein, den alle tragen können?
Kapitel III - Telekommunikationsvorwahlen Artikel 7 - Wesen (1) Telekommunikationsvorwahlen (TKVw) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer. (2) Telekommunikationsvorwahlen sind für die in die unterzeichenenden Länder versendenden Telekommunikationsunternehmen bindend. (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten. Artikel 8 - Aufbau (1) Telekommunikationsvorwahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt. (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland. (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Vorwahlbezirke): a) 1 (eins): Katista b) 2 (zwei): Salbor c) 3 (drei): Heroth d) 4 (vier): Imperia e) 5 (fünf): Freistein f) 6 (sechs): Roldem g) 8 (acht): Westliche Inseln. (4) Die fehlenden Ziffern dürfen bis zur einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden. Artikel 9 - Verteilung Über die letztliche Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder und deren Kommunen nach Maßgabe der Länder in Rücksprache mit der UNV. Artikel 10 - gemeinsame Unionsortsnetzverwaltungsgesellschaft (1) Die gemeinsame Unionstelefonnetzverwaltungsgesellschaft (UNV) ist eine vom sonstigen Geschäftsbetrieb vollständig getrennte Abteilung der Katistianischen Telekom. Sie untersteht der Aufsicht der Innenminister der Länder. (2) Die UNV führt das Verzeichnis der Telekommunikationsvorwahlen und -nummern. Sie hat darauf zu achten, dass Telekommunikationsnummern nicht doppelt vergeben werden. (3) Der UNV steht ein von den Innenministern der Länder mit Mehrheit auf sechs Monate bestimmte Direktor vor. (4) Der Direktor erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben. Er ist den Innenministern der Rechenschaft schuldig. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Innenminister kann der Direktor abberufen werden. (5) Ist die Position des Direktors vakant, führt diese der Innenminister der Freien Republik Katista. (6) Die Entlohnung des Direktors wird von den Innenminister für eine Wahlperiode festgelegt. (7) Für die UNV benötigte Mittel werden von allen Ländern zu gleichen Teilen getragen. Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Patrick van Bloemberg-Behrens: 27.12.2008 14:03.
Artikel 9 würde ich wie folgt ändern:
Artikel 9 - Verteilung Über die letztliche Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder und deren Kommunen nach Maßgabe der Länder im Benehmen mit der UNV. Das hat den Sinn, dass die UNV Bescheid zu wissen hat, ehe eine Vorwahl genehmigt wird. Rücksprache ist zu unklar, das könnte auch heißen, dass ein Einvernehmen der UNV notwendig wird. Bei Artikel 7 II würde ich noch einen Satz anfügen: Die Länder haben dazu die nötigen Regelungen zu erlassen. Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
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Daher bitte keine Empfehlungen aussprechen, sondern klipp und klar sagen "so ist es!" und da finde ich den Vorschlag von Herr Mason wieder ganz gut, zumal mir die Acht sowieso optisch besser gefällt. 8)
