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Joseph A. Gladstone
Haudegen
28.10.2008 22:47
Zitat:
Republik Salbor
- Der Präsident -


L A N D E S G E S E T Z B L A T T

Zitat:
Verfassungsänderndes Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Salbor

§1.
Dieses Gesetz dient zur Anpassung der Verfassung der Republik Salbor an die politische Aktualität innerhalb der Demokratischen Union. Die Verfassung der Republik Salbor wird im Folgenden als Verfassung bezeichnet.

§2.
In Artikel 8, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Ratelon“ gestrichen.

§3.
Artikel 9 der Verfassung wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Hauptwohnsitz auf dem Rechtsgebiet der Republik Salbor hat. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.“

§4.
(1) In Artikel 14, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzende“ durch den Begriff„Präsident der Republik Salbor“ ersetzt.

(2) In Artikel 14, Absatz 3 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzenden“ durch den Begriff „Präsidenten der Republik Salbor ersetzt“.

§5.
Artikel 15 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.

§6.
(1) In Artikel 16 Absatz 2 wird das Wort „Landespräsident“ durch „Präsident“ ersetzt.

(2) Artikel 16, Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Präsident vertritt die Republik Salbor im Unionsrat. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Kongresses der Republik.“

(3) Artikel 16 der Verfassung wird um einen Absatz 9 erweitert, der wie folgt lautet:
„Der Präsident der Republik Salbor steht dem Kongress der Republik vor. In den Gebäuden des Kongresses hat er Hausrecht und führt die Aufgaben des Kongressvorsitzes nach Maßgaben der Geschäftsordnung des Kongresses aus.“

§7.
In Artikel 24, Absatz 4 wird das Wort „Präsodent“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt.

§8.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Zitat:
Gesetz zur wirtschaftlichen Anpassung der Vergütungen

§1. Dieses Gesetz dient der Anpassung der landesseitig zu zahlenden Vergütungen an die Finanzlage der Republik Salbor.

§2.
Der §3 Absatz 1 des Vergütungsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Der Präsident der Republik und der Kongressvorsitzende erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 900 Bramern.

§3.
Der §3 Absatz 2wird wie folgt geändert:
„Die Landesminister erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 500 Bramern.

§4.
Der §3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Jedes Landesministerium erhält für die Vergütung ihrer Staatssekretäre einen monatlichen Betrag in Höhe von 350 Bramern. Dieser Betrag ist unter allen Staatssekretären eines Ministeriums zu gleichen Teilen zu verteilen.“

§5.
Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.


Zitat:
Haushalt der Republik Salbor; 4. Quartal 2008, Oktober, November, Dezember

1. Kontostand zum 6. Oktober 2008:
399.021,49 Bramer

2. Ausgaben

I. Vergütungen

Präsident der Republik Salbor: 3.000,00 Bramer
Kongressvorsitzender: 3.000,00 Bramer

SUMME: 6.000,00 Bramer

3. Einnahmen

I. ---

SUMME. 0,00 Bramer

4. Kontostand zum 31. Dezember 2008

393.021,49 Bramer


Salbor, 28.10.2008

gez.
Gladstone
Präsident




Kauli
Alter Sack
17.11.2008 16:44
009-2008-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 17. Novemberi 2008

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Senator der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Tiberius Kaulmann.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
19.12.2008 15:28
009-2008-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Gesetz über die Feiertage

§1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden.
(3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft.
(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden.

§3 Veranstaltungen
(1) An Feiertagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 04.00 bis 15.00 Uhr unzulässig;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(2) Diese Bestimmungen gelten nicht für §4 (1) Nr. 4, 5, 8 und 9.
(3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen.

§4 Feiertage
(1) Feiertage sind die Sonntage sowie
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. Ostermontag
4. der 1. Mai als Tag der Arbeit
5. der 10. Mai als Tag der Landstände
6. Christi Himmelfahrt
7. Pfingstmontag
8. der 19. Mai als Katistianischer Nationalfeiertag
10. der 28. Juli als Verfassungstag
10. der 18. August als Nationalfeiertag der Union
11. der 31. Oktober als Reformationstag
12. der Buß- und Bettag, 11 Tage vor dem ersten Adventssontag
13. der erste Weihnachtstag
14. der zweite Weihnachtstag.
(2) Der Ministerpräsident kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes weitere Tage als Feiertage bestimmen.

§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Funnix, den 19. Dezember 2008
Kauli
Ministerpräsident[/quote]



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
21.02.2009 21:50
001-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 21. Februar 2009

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Ministerpräsident der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Palin Waylan-Majere.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kauli: 21.02.2009 21:51.

Kauli
Alter Sack
05.03.2009 22:02
001-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 05. März 2009

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Landtag der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Palin Waylan-Majere.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
20.04.2009 19:15
002-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 20. April 2009

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Senator der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Tiberius Kaulmann.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
26.05.2009 17:36
003-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 26. Mai 2009

Zum Wahlleiter für das Misstrauensvotum ernenne ich Herrn Tiberius Kaulmann.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kauli: 26.05.2009 17:36.

Kauli
Alter Sack
22.07.2009 09:13
004-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident

Waffenkontrollgesetz der freien Republik Katista

§1 Gewaltmonopol
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat und den von ihm beauftragten gesetzlichen Institutionen.


§ 2 Verbot des Waffenbesitzes
(1) Der Besitz von Schußwaffen, von Sprengstoffen sowie von Hieb- und Stechwaffen, welche als solche nicht erkennbar sind, insbesondere Schirm- oder Stockdegen, und von Wurfsternen und Schleudern ist verboten.

(2) Ferner ist es nicht gestattet, Spielzeuge so zu erstellen, daß es den Anschein einer scharfen Waffe erwecken kann.


§3 Waffenscheine
(1) Ausnahmen von §2 bestehen für Berufsgruppen, die zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Berufes derartige Waffen benötigen sowie für Sammler historischer Waffen und Personen die berechtigt sind, die Jagd auszuüben.

(2) Waffenscheine sind bei der Regierung der freien Republik einzuholen. Sie werden ausschliesslich dann erteilt, wenn der Antragsteller nicht vorbestraft oder trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank oder entmündigt ist und einen waffenpsychologischen Test erfolgreich absolviert hat. Genehmigungen gelten ausschliesslich für die im Waffenschein festgehaltenen Waffentypen, bei Schusswaffen ausschliesslich für die in der Genehmigung festzuhaltende Waffe mit Registriernummer.

(3) Der Waffenschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Zur Verlängerung ist der waffenpsychologische Test erneut erfolgreich zu absolvieren.


§4 Aufbewahrung von Sportwaffen
Waffen zur Ausübung des Schießsportes dürfen nur bei einem Verein aufbewahrt und ausschließlich auf einem hierzu bestimmten Schießplatz verwendet werden. Die Waffen sind in einem verschlossenen Schrank, welcher fest montiert ist, aufbewahrt werden.


§5 Herstellung und Handel mit Waffen
(1) Herstellung und Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegen dem Staatsmonopol. In diesem Bereich tätige Unternehmen benötigen eine Genehmigung durch die Regierung der freien Republik. Der Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegt der Kontrolle
des Staates.

(2) Die Herstellung von Massenvernichtungswaffen ist verboten.

(3) Die Regierung der freien Republik, der Unionsminister des Inneren und der Unionsminister für Verteidigung werden bevollmächtigt, die Kriterien für die Zulassung von privatwirtschaftlichen Unternehmen für Waffenproduktion und -handel und die diesbezüglichen Kontrollmechanismen gemeinsam auszuarbeiten. Die Kriterien werden per Rechtsverordnung durch den Landtag erlassen. Vor der Erlassung dieser Richtlinien werden keine Zulassungen erteilt.

(4) Die Einfuhr von unter §2 genannten Gegenständen ist gesetzlich verboten, für einzelne Einfuhren können bei der Regierung der freien Republik Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Antragsberechtigt sind ausschliesslich Personen, eine Genehmigung gemäß §3 besitzen.


§7 Waffenlagerung
Die Lagerung von Waffen hat in einer Weise zu erfolgen, dass ausschliesslich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Besitz einer Genehmigung nach §3 Zugang zu diesen besitzen. Die Lagerung muss den in der Ausnahmegenehmigung genannten Auflagen genügen. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.


§8 Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit
(1) Das Mitführen der Waffe erfordert das Mitführen des Waffenscheines.

(2) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit darf nur ungeladen erfolgen, sofern es sich um eine Schusswaffe oder um einen Gegenstand, der zu einer bombenartigen Explosion führen kann, handelt.

(3) Ausnahmen von Absatz (2) für bestimmte Berufsgruppen können im Waffenschein festgehalten werden.


§ 9 Strafbemessung

(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den Auflagen der Waffenbesitzkarte entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfundzwanzig und fünfzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 100.000 Bramer bestraft.

(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfzig und fünfundsiebzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 5.000.000 Bramer bestraft.

(3) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffenschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Haft geahndet werden kann.


§10 Waffenabgabe

(1) Alle Personen welche ihren ständigen Aufenthalt in der freien Republik haben und sich im Besitz einer oder mehrerer Waffen im Sinne von §2 befinden, sind verpflichtet, diese bis zum 1. August 2009 bei ihrer örtlichen Dienststelle der Unionspolizei abzugeben.

(2) Unionsbürgern wird eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Waffe ausgezahlt, sofern keine Genehmigung gemäß §3 erteilt und die Waffe zurückgegeben wird.

(3) Waffen im Sinne von §2 von Unionsbürgern, die nicht bis zum Stichtag abgegeben wurden, werden ersatzlos eingezogen.

(4) Nicht-Unionsbürgern wird die Waffe bei ihrer Ausreise ausgehändigt. Die erneute Einfuhr muss den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.

§11 Bewohnern der Demokratischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzen, sowie Besuchern ist Waffenbesitz verboten, sofern sie nicht dringende Gründe angeben, die zur Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung führen können. Zuwiderhandlungen können gemäß §9 sanktioniert werden.

§12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Funnix, den 22. Juli 2009
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kauli: 22.07.2009 09:14.

Kauli
Alter Sack
07.08.2009 17:36
005-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 7. August 2009

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Senator der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Tiberius Kaulmann.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Republik Salbor
- Der Präsident -


L A N D E S G E S E T Z B L A T T

Gesetz zur Änderung des Gesetz zur Neuwahl des Präsidenten

§ 1
Der bisherige § 3 Absatz 4 wird ersetzt durch:

(4)
a. Die Wahl dauert mindestens 7 Tage.
b. Im Falle, dass 100% der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur Wahl gegangen sind, ist es dem Wahlleiter gestattet ein vorzeitiges Wahlende durchzuführen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.


Salbor, den 25. August 2009

Präsident




Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident a.D.

Kauli
Alter Sack
22.10.2009 15:10
006-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 22. Oktober 2008

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Landtag und zum Ministerpräsidenten der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Bodo von Kurzschluss.

gez.
Kauli
Ministerpräsident




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Michael Heen
Haudegen
18.12.2009 02:17
007-2009-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 18. Dezember 2009

Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Landtag, zum Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista und zum Senator der Freien Republik Katista im Unionsrat aus aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Hans Sack.


Michael Heen
Ministerpräsident der
Freien Republik Katista
[/quote]



Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
03.02.2010 01:30
001-2010-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Funnix, den 02. Februar 2010

Hiermit entlasse ich Herrn Hans Sack als Wahlleiter der Republik Katista.


Michael Heen
Ministerpräsident der
Freien Republik Katista




Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
04.02.2010 02:15

002-2010-AD
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Drittes Wahlrechtsreformgesetz

§1 - Änderung §1a
Der Paragraph 1a des Wahlgesetz wird mit Inkrafttreten wie folgt geändert:

"§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
(1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt.
(2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter.
(3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich."

§2 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Funnix, den 04. Februar 2010
Michael Heen
Ministerpräsident



Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
20.02.2010 12:35

003-2010-AD

Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident

Hiermit ernenne ich

Herrn Dominik Flemming

zum Wahlleiter für die Wahlen

zum Ministerpräsidenten,
zum Senator und
zu den Wahlmännern.

Funnix, den 11.02.2010

Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
20.02.2010 12:41

004-2010-AD



FREIE REPUBLIK KATISTA

DER MINISTERPRÄSIDENT



Drittes Wahlrechtsreformgesetz

§1 - Änderung §1a
Der Paragraph 1a des Wahlgesetz wird mit Inkrafttreten wie folgt geändert:

"§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
(1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt.
(2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter.
(3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich."

§2 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Funnix, den 20.02.2010
Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
06.03.2010 17:46

005-2010-AD

Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident


Hiermit ernenne ich

Herrn Hajo Poppinga

zum Wahlleiter für die Wahl

zum Ministerpräsidenten.

Funnix, den 06.03.2010

Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
01.05.2010 17:44

006-2010-AD

Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident


Hiermit ernenne ich

Frau Melissa Adelaide

zur Wahlleiterin für die Wahl

zum Ministerpräsidenten.

Funnix, den 01.05.2010

Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
08.06.2010 04:15

007-2010-AD

Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident


Hiermit entlasse ich

Frau Melissa Adelaide

zur Wahlleiterin für die Wahl

zum Ministerpräsidenten.

Funnix, den 08.06.2010

Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Michael Heen: 08.06.2010 04:15.

Michael Heen
Haudegen
03.07.2010 12:40
Zitat:
Original von Michael Heen

008-2010-AD

Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident



Hiermit ernenne ich

Herrn Dominik Flemming

zum Wahlleiter für die Wahl
zu den Wahlmännern des katistanischen Landtags,
zum Senator
und
zum Ministerpräsidenten.

Funnix, den 03.07.2010

Michael Heen
Ministerpräsident





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Michael Heen: 03.07.2010 12:40.

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