Anträge |
Der Antrag des Herrn Piggidilli wird abgelehnt.
Begründung:
Gemäß §5 Abs. 2 des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses können Anträge von den Mitgliederen des Herrenhauses sowie von der Imperialregierung und ihren Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich einzureichen.
Herr Piggidilli ist derzeit nicht Mitglied des Herrenhauses, somit hat er nicht das Recht Anträge einzureichen.
Ferner werden die Anträge auf Aussprache der Abgeordneten Heidenberg und Goldheart abgelehnt, da diese entgegen den Anforderungen des. §5 Abs. 1 des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses nicht den Sachverhalt enthalten, über den die Aussprache erfolgen soll.
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Hiermit beantrage ich als Mitglied des Herrenhauses, den abgelehnten Antrag 2007/11/01 erneut im Herrenhaus zu besprechen.
Das Recht zur Antragsbegründung trete ich hiermit an das Mitglied Schneider ab. Ich bitte das Mitglied Schneider, seine Änderungswünsche im Rahmen der Aussprache darzulegen.
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
26.12.2007 13:32
Auch wenn ein dritter Durchgang für Imperia unwürdig und peinlich ist. Ich stelle hiermit den Antrag auf eine erneute Abstimmung über den wieder abgelehnten Antrag 2007/11/02.
Hiermit beantrage ich eine Aussprache darüber, ob ich als Letzter das Licht im Herrenhaus ausmachen darf, wenn ich gehe.
Desweiteren beantrage ich, das Herrenhaus in eine Kindertagesstätte umzuwandeln, damit hier wenigstens noch die Allgemeinheit einen Nutzen aus dem scheinbar überflüssigen Bau zieht.
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Vincent Bellagio: 21.02.2008 23:30.
Man muss ja nicht auf Deubel komm raus alles der Lächerlichkeit preisgeben.
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema, ob Imperia weiter nicht an der Wi-Sim teilnimmt.
Ich schließe mich an
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Die Imperialregierung beantragt folgendes Gesetz:
Zitat: |
Gesetz über die Wiederherstellung des Rechtsverkehrs
§ 1
Auf dem gesamten Territorium der Republik Imperia wird der Rechtsverkehr auf allen Straßen eingeführt.
§ 2
Die Verkehrsordnung der Republik Imperia ist aufgehoben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Begründung erfolgt in der Aussprache.
-erledigt-
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Die Imperialregierung beantragt:
Zitat: |
Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim
§ 1
Das WiSim-Ausstiegsgesetz wird aufgehoben.
§ 2
Der Imperialkanzler wird ermächtigt, bei der Unionsbank ein Konto für die Republik Imperia einzurichten. Die Kontoführung ist dem Herrenhaus offen zu legen, soweit nicht Belange Dritter, insbesondere der Datenschutz, dadurch betroffen wären.
§ 3
Die in den §§ 6 und 7 des WiSim-Ausstiegsgesetzes genannten Gesetze bleiben aufgehoben.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Die Imperialregierung beantragt die folgenden Gesetze:
Zitat: |
Gesetz über das öffentliche Haushaltswesen der Republik Imperia
§ 1
(1) Der Haushalt der Republik ist einmal pro Quartal durch Gesetz festzulegen.
(2) Zusammen mit diesem Gesetz tritt ein Übergangshaushalt in Kraft, der automatisch bis zum Beginn des nächsten Quartales gültig bleibt.
§ 2
(1) Die Imperialregierung legt spätestens einen Monat vor Ablauf des Quartales ihren Haushaltsplan als Entwurf dem Herrenhaus vor. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so kann das Herrenhaus einen eigenen Entwurf erarbeiten. Sie kann dies auch tun, wenn sie mit dem Haushaltsplan der Imperialregierung nicht einverstanden ist. Das Vorliegen des Nichteinverständnisses ist vom Herrenhaus durch Beschluss festzustellen. Der Antrag auf einen solchen Beschluss muss von mindestens 3 Abgeordneten gestellt werden.
(2) Kommt der Haushalt vor Ablauf des Quartales nicht zustande, gilt der Haushalt des vorherigen Quartales als vorläufiger Haushalt weiter. Der ordnungsgemäße Haushalt ist schnellstens in Kraft zu setzen.
(3) Der Haushalt ist auf jeden Fall in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
§ 3
Der Haushalt muss alle planbaren Einnahmen und Ausgaben der Republik Imperia darstellen. Nicht planbare Vorgänge sind betragsmäßig nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen.
§ 4
Im Bedarfsfalle kann jederzeit ein Nachtragshaushalt auf Antrag der Imperialregierung beschlossen werden.
§ 5
Nach Ablauf des Quartales muss die Imperialregierung dem Herrenhaus einen Rechenschaftsbericht vorlegen, in dem sie die gesetzmäßige Verwendung aller Haushaltsmittel nachweist.
§ 6
Nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden in das nächste Quartal übertragen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Zitat: |
Gesetz über die Besoldung
§ 1
Der Imperialkanzler, die Minister und die Angehörigen des Herrenhauses haben Anrecht auf Besoldung.
§ 2
Die Besoldung beträgt:
1. für den Imperialkanzler und den Sekretär des Herrenhauses 500 Bramer monatlich.
2. für die Imperialminister 300 Bramer monatlich.
3. für die Mitglieder des Herrenhauses 100 Bramer monatlich.
§ 3
Die Besoldung ist nicht kumulierbar.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/B] |
erledigt
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Ich beantrage, folgenden Gesetzentwurf zu beraten und zu beschließen:
Zitat: |
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.
§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäfsordnung des Herrenhauses
Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
(2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
§ 3
Änderung des Imperialwahlgesetzes
(2) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft. |
Ich beantrage dringlich, folgendes zu beschließen:
Zitat: |
Gesetz zur Schaffung einer Grundlage für Wirtschaftspolitik
§1 - Gesetzinhalte
Das "Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim" wird aufgehoben.
§2 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
David G. Whitman
Imperialkanzler
Bitte aufwachen Herr Bellagio....
Guten Morgen lieber Schneider biste auch schon wieder da? Haste auch so gut geschlafen...
Nikolaus B. E. Traube
bello e impossibile!
Kinnaz, ein alter Mann ist doch kein D-Zug.
Vincent Bellagio
Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Zitat: |
Original von Vincent Bellagio
Kinnaz, ein alter Mann ist doch kein D-Zug.
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Na wenn Sie es schaffen wo anders aktiv zu sein zu der Uhrzeit sollten Sie es hier erst Recht schaffen.
Die Imperialregierung beantrag das Folgende:
Zitat: |
Imperialhaushaltsgesetz
§1 – Gegenstand dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt das Zustandekommen und die sich daraus ergebenden Pflichten für die Imperialregierung des Haushalts der Republik Imperia.
§2 – Haushaltserstellung
(1) Die Imperialregierung schlägt dem Herrenhause spätestens zwei Wochen vor Ablauf eines Quartals den Haushaltsplan für das jeweils nächste Quartal vor.
(2) In dem Haushaltsplan sind die zu erwartenden Einnahmen sowie alle angedachten Ausgaben der Republik Imperia festzuhalten. Für die Haushaltserstellung gilt:
1. Die Ausgaben dürfen nur dann den Betrag der Einnahmen übersteigen, wenn dieses durch Rücklagen oder Vermögenswerte der Republik Imperia ausgeglichen wird.
2. Die Imperialregierung kann Kredite aufnehmen, sofern die gesetzlich verpflichtenden Ausgaben der Republik Imperia nicht durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden können.
§3 – Haushaltsaufsicht und Haushaltssperre
(1) Sowohl das Herrenhaus auf Beschluss einer Mehrheit seiner Mitglieder als auch die Imperialregierung können eine Haushaltssperre verhängen. In jenem Falle sind alle für nicht gesetzlich gefordete Ausgaben umgehend eingefroren und bis zum Widerruf des Beschlusses nicht zu verwenden.
(2) Für die Haushaltsaufsicht ist der für Finanzen zuständige Imperialminister verantwortlich. Er hat dem Herrenhause jederzeit auf Anfrage über Ein- und Ausgaben im Rahmen des jeweilig gültigen Haushaltsplans zu unterrichten.
§4 – Nachtragshaushalt
Im Falle unerwarteter Einnahmen oder zusätzlich geplanter Maßnahmen kann die Imperialregierung einen Nachtragshaushalt einbringen, der den laufenden Haushaltsplan ergänzt.
§5 – Beschluss
(1) Das Herrenhaus beschließt einen Haushaltsplan mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(2) Beschließt das Herrenhaus einen Haushaltsplan, der nicht von der Imperialregierung eingebracht wurde, so hat diese das Recht, gegen den Haushalt Einspruch einzulegen und nochmals zum Gegenstand der Beratungen im Herrenhaus zu machen, und eine zweite Abstimmung darüber zu erwirken. Die Imperialregierung kann nur einmal im Prozess einer Haushaltsplanverabschiedung von diesem Mittel gebrauch machen.
§6 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der erste Haushalt ist für das dritte Quartal des Jahres 2008 zu erstellen. |
David G. Whitman
Imperialkanzler
Ich bitte das Sekretaritat des Herrenhauses, sich noch einmal das Abstimmungsergebnis bei der letzten Abstimmung anzuschauen und das Ergebnis zu berichtigen...
David G. Whitman
Imperialkanzler
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