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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Herr Connor, ich glaube, dass Ihnen die Frage sowohl klar und deutlich, als auch verständlich gestellt wurde ... Nun? wirkt verärgert
Alexandra Hildebrand Unionsrichterin am Obersten Unionsgericht
Ja. Die Frage wurde verständlich gestellt. Herr Unionspräsident Dr. Connor ist im Übrigen die korrekte Anrede, Frau Vorsitzende. [/i]schmunzelt leicht bei diesem Satz[/i]
Ich habe mit Herrn Marker kein Vertrag abgeschlossen und musste folglich auch "auf nichts kommen". Für die Besoldung des Unionskommissars ist auch nicht das Unionspräsidialamt zuständig, sondern der Finanzminister. Nachdem Herr Marker mich gefragt hat, ob dieses Amt vergütet wird habe ich ihm das mit dem Hinweis auf das entsprechende Gesetz bejaht. Und im Übrigen: Nur, weil in der Vergangenheit alle auf Ihre Besoldung verzichtet haben, muss es Herr Marker nicht zwangsläufig auch tun. Ihre Argumentation bewegt sich auf dem Niveau des Beamten-Dreisatzes ("Haben wir immer schon so gemacht", "haben wir noch nie so gemacht", "Da könnte ja jeder kommen".) Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Herr Unionspräsident, das Finanzministerium ist ausschließlich für die Auszahlung der Gehälter ordnungsgemäß angestellter Unionsbediensteter zuständig, nicht für Vertragsabschlüsse und deren Inhalt. Sie sagen, Sie hätten die Frage nach einer Vergütung mit dem Hinweis auf das entsprechende Gesetz bejaht. Könnten Sie bitte darlegen auf welches Gesetz Sie sich beziehen und woher genau Ihre Annahme stammt, der Unionskommissar sei besoldet? Arroganz steht Ihnen im übrigen nicht gut zu Gesicht, Herr Unionspräsident. Gewohnheitsrecht ist nämlich eben nicht nur der von Ihnen als niveaulos bezeichnete Beamten-Dreisatz, sondern eines der Grundpfeiler des Unionsrechts wie es auch seinen Eingang in § 1 II Buch I ZGB gefunden hat. Warum also sollte Herr Marker also einen Anspruch haben, den alle anderen vor ihm nicht hatten? Warum sollte Herr Marker für ein Amt entlohnt werden, das alle anderen vor ihm als Ehrenamt ausführten? Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Wenn seine Vorgänger die Auszahlung ihrer Forderungen nicht verlangen verlischt dadurch noch lange nicht der Anspruch darauf... RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Sie hatten schlicht keinen Anspruch. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Um das zu klären, Herr Kollege, stehen wir ja hier.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Ja, genau, und deswegen warte ich auf die Antworten des Herrn Unionspräsidenten.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich bitte diese Aussage nocheinmal deutlich für das Protokoll festzuhalten. Gefragt danach, wie er darauf käme, daß dem Unionskommissar eine Besoldung zustünde, antwortet der Unionspräsident, daß er mit Herrn Marker keinen Vertrag abgeschlossen hat. Gemäß des Unionsdienstgesetzes erhalten dort nicht ausdrücklich aufgeführte Bedienstete der Union eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung, vgl. auch §7 I UDG. Bei dem Amte des Unionskommissars handelt es sich um keines der in den §§ 3 - 6 UDG aufgeführten Ämter bzw. Dienstverhältnisse. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgen würde, das es sich bei dem Amte des Unionskommissars nicht um ein Ehrenamt handelt, so kommt qua Gesetz eine Vergütung nur nach einem gültigen Dienstvertrag in Frage. Für die Schließung eines solchen Dienstvertrages ist die vorgesetzte Behörde und damit der Dienstherr, hier das Unionspräsidialamt, zuständig. Der Herr Unionspräsident hat nun aber in der Zeugenvernehmung durch das Unionsverwaltungsgericht erklärt, daß er mit Herrn Marker keinen Vertrag abgeschlossen hat! Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage für eine Vergütung, aufgrund derer eine Auszahlung erfolgen könnte. Somit war das Finanzministerium schon nicht ermächtigt ein Gehalt auszahlen. Eine Besoldung nach §5 II, wie von der Klägerin angeregt, scheidet offensichtlich aus, da es sich bei dem Amte des Unionskommissars nicht um den Leiter einer Unionseinrichtung handelt. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte weiterhin, daß es sich bei dem Amte des Unionskommissars um eine vergütete Tätigkeit handelt. Gewohnheitsrecht, hergebrachte Verfahrensweise und bisherige Praxis weisen vielmehr auf die Natur eines Ehrenamtes hin. Bisher gab es noch nie einen Arbeitsvertrag, geschweige denn eine Vergütung. Kein Gesetz, insbesondere das Unionsdienstgesetz, kennt das Amt des Unionskommissars als besoldetes Amt, obschon es doch zu den zentralen und immer wieder gebrauchten Verfassungseinrichtungen gehört. Die Beklagte beantragt daher Klageabweisung und bescheidet sich mit diesem Ausführungen, da ihr auch im Interesse der Klägerin, an einem schnellen Abschluß des Verfahrens gelegen ist. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 25.02.2009 13:44.
Die Klägerin ist der Meinung, dass das Zustandekommen eines Dienstvertrages nicht notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gehaltsforderung an die Union ist.
Das Gesetz bestimmt eine Vergütung nicht unter 800 bzw. 1750 Bramer, die per Arbeitsvertrag festgestellt wird. Wird hier kein Arbeitsvertrag festgehalten, entsteht hier eine planwidrige Regelungslücke, da das Gehalt ja dennoch die Untergrenze nicht unterschreiten darf. Dass der Gesetzgeber hier bewusst geschwiegen hat scheint mir nicht nachvollziehbar. Ich bejahe also eine automatische Auszahlung des Gehaltes analog zu Mitgliedern der Unionsorgane oder Staatssekretären. Betonen möchte ich noch einmal den Passus zu Eingang von §7 Abs. I UDG, nachdem "Sämtliche Mitarbeiter der Organe der Union" eine Vergütung erhalten. Selbst wenn das Gericht hier keine Regelungslücke erkennen sollte, so kann man immer noch davon ausgehen, dass durch konkludentes Handeln ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die Ernennung zum Unionskommissar (für die Seite des Unionspräsidenten), bzw. der Amtsantritt (für die Seite meines Mandanten) sind konklusiv für das Eingehen eines Dienstverhältnisses. Dass hier keine weiteren Absprachen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden heißt nur, dass keine abweichende Regelung von der 800 bzw. 1750 Bramer-Mindestgrenze getroffen wurden. Weiters ist die Frage zu klären, in welche Gehaltsklasse für einen Unionskommissar einzordnen ist. Als direkter Mitarbeiter des Unionspräsidenten, der die kurzzeitige Leitung über ein gesamtes Unionsland übernimmt ist der Unionskommissar eindeutig als "hochrangiger Mitarbeiter" einzustufen. Das erklärt sich durch die Verantwortung die sein Posten trägt genauso wie durch das Dienstverhältnis: Mit dem ObUA oder dem Unionspolizeichef werden in diese Gehaltsklasse Mitarbeiter aufgeführt, die Unionsorgangen oder Teilen dieser direkt unterstellt sind. So verhält es sich im Innenverhältnis zwischen Unionspräsident und Unionskommissar genau so. Die Argumentation auf Gewohnheitsrecht muss fehlschlagen; meist war es so dass bisherige Unionskommissare andere politische Ämter oder Verwaltungsposten inne hatten, und ihren Lebensunterhalt daher nicht durch die Tätigkeit als Unionskommissar finanzieren mussten. Gewohnheitsrecht würde hier sowieso duch das gegebene Recht ausgestochen, das im Unionsdienstgesetz verankert ist. Wir beantragen daher die Bejahung einer Gehaltsforderung meines Mandanten an die Union in Höhe von 1750 Bramer sowie die Übertragung der Verfahrenskosten an die Union. RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Der Passus ist hinfällig, wenn man der Auffassung folgt, daß es sich bei dem Amte des Unionskommissares um ein Ehrenamt handelt. Der Status eines Mitarbeiters ist typischerweise mit einer Gehaltszahlung und einem Abhängigkeitsverhältnis verbunden, kennzeichnenderweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Niemand wird jedoch bestreiten können, daß jedoch gerade dies für den Unionskommissar nicht gilt. Gerade die Historie beweist, daß es sich vielmehr um ein Amt für Honoratioren der Union handelt, die zumeist eine besondere Kenntnis des jeweiligen Unionslandes oder eine hohe Wertschätzung und Anerkennung innerhalb der Union genießen und deswegen das Amt des Unionskommissars erhalten. Vom Status eines Mitarbeiters kann folglich nicht die Rede sein, vielmehr handelt sich im Gegensatz dazu beim Unionskommissar um einen Beauftragten. Ein Beauftragter hingegen unterfällt nicht dem angesprochenen Paragraphen.
Herr Kollege, ein konkludentes Handeln kann überhaupt nur dann angenommen werden, wenn es keine entgegenstehenden Informationen gibt. Wir haben aber eine eindeutige Erklärung des Unionspräsidenten das kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Da gibt es nichts zu deuteln, das ist eine expressive Erklärung.
Das ist sachlich falsch. Der Kläger möge hier doch bitte den Nachweis führen. Abschließend möchte ich das Gericht bitten den Herrn Unionspräsidenten daran zu erinnern, auf meine Nachfragen zu antworten. Ich möchte nicht wieder einen Monat warten müssen. Vielen Dank, Frau Vorsitzende. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich hatte das letzte eigentlich schon für Plädoyers gehalten, aber na gut.
Als wer genau sind Sie jetzt eigentlich hier im Verfahren beteiligt, Kollege Poppinga? RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Das mußte noch raus.
Als Interessenswalter der Beklagten. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Sie haben einen Auftrag des Unionsministeriums der Finanzen und des Unionsministeriums für Wirtschaft als Prozessbevollmächtigter?
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Ich habe einen Auftrag des damaligen Beklagten und als dessen Interessenswalter bin ich hier.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
1) Gehaltszahlung: Ist genau das was wir hier erstreiten wollen, kann also kein Argument sein. 2) Abhängigkeitsverhältnis: Ist definitiv vorhanden; der Unionskommissar ist nur Vertreter des Unionspräsidenten als Unionsexekutor und wird auch alleine von diesem bestimmt und entlassen. 3) Lebensunterhalt: Genau diesen will mein Mandant damit bestreiten, da er zur damaligen Zeit in keinem anderen bezahlten Arbeitsverhältnis beschäftigt war.
Ich interpretiere die Worte des Unionspräsidenten eben so, dass kein schriftlicher oder mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Das schließt die konkludente Willenserklärung nicht aus. RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Ich bitte das Gericht zu prüfen, inwieweit Herr Poppinga hier noch den Status als Vertreter der Beklagten innehat. Immerhin trifft die Rechtsfolge eines Urteils hier das Unionsministerium der Finanzen als Unionsorgan und nicht den damaligen Unionsminister und Kanzler Rousseau-Mason als Person. RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Ich bitte ebenfalls um Klärung dieser Frage, erbitte mir aber Gelegenheit zur Stellungnahme und Abtrennung in einen weiteren Prozeßstrang. Ferner weise ich auf meine Abwesenheit bis zum nächsten Samstag hin. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
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