Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsverwaltungsgericht » UVerwG 2008-04 Katista ./. Unionsbank » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (3): « vorherige 1 2 [3]
Zum Ende der Seite springen UVerwG 2008-04 Katista ./. Unionsbank
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
William C. Ashcraft
Kaiser
11.06.2008 20:11
In Ordnung Herr Anwalt.
Sofern Sie bis morgen, 20.00 Uhr keine weiteren Vorträge mehr haben wird das Gericht sich zur Urteilsfindung zurückziehen.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
11.06.2008 23:06
Herr Vorsitzender,
meinerseits besteht kein Bedürfnis nach weiteren Ausführungen, insofern verzichte ich dankend auf die gesetzte Frist.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
William C. Ashcraft
Kaiser
11.06.2008 23:17
Dann zieht sich das Gericht nun zur Urteilsfindung zurück.
Die Verhandlung ist solange unterbrochen.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
15.06.2008 12:02
Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes


In der Klage

der Freien Republik Katista (Kläger)
- vertreten durch Herrn RA Prof. Poppinga -

gegen

die Unionsbank der Demokratischen Union

auf Aufhebung der Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung;
und Rückzahlung der durch die Unionsbank eingezogenen Geldmenge an die Unionsländer

hat das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung wird aufgehoben.
2. Der Zwangseinzug durch die Unionsbank wird aufgehoben.
3. Die Unionsbank hat die durch den Zwangseinzug entstandene Verluste auszugleichen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die nötigen Auslagen trägt die Beklagte nach § 3 b 1 GKV II.



Gründe:

I.


Der Kläger, begehrt mit der Klage die gerichtliche Aufhebung der Anordnung der Unionsbank der Demokratischen Union auf Rückzahlung.

Darüber hinaus begehrt der Kläger die Aufhebung des Zwangseinzugs als Akt der Verwaltung.

Desweiteren begehrt der Kläger den Ausgleich der durch den Zwangseinzug entstandenen Schaden für die Unionsländer durch die Unionsbank.

II.


Der in der Klageschrift zu 1 enthaltene Antrag auf einstweilige Anordnung wurde durch den Kläger zurückgezogen, so dass das Gericht hierüber nicht zu entscheiden hatte.

III.


Die Beklagte, vertreten durch den damaligen Präsidenten der Unionsbank, Herrn von Sorbarban zum Paradies, ordnete offiziell die Rückzahlung von Geldern der Unionsländer an. Die gesetzliche Grundlage wird seitens der Beklagten in der, der Unionsbank obliegenden Aufgabe der Sicherstellung der Geldwertstabilität sowie in der Aufgabe der Festlegung der Geldmenge gesehen.

Der Kläger sieht für ein solches Vorgehen keine gesetzliche Ermächtigung.

Die Beklagte führt aus, dass es Aufgabe der Unionsbank sei, die Geldmenge durch Abschöpfung zu senken, sofern dies erforderlich erscheint.

IV.


Gesetzliche Aufgabe nach § 2 lit. a) Unionsbankgesetz ist, die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe ratelonischer Banknoten und Münzen. § 2 lit. b) sieht zudem die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven vor. Darüber hinaus wird die Unionsbank durch § 2 lit. e) zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems verpflichtet.

Die durch die Beklagte vorgetragene Aufgabe der Senkung der Geldmenge durch Abschöpfung ergibt sich aus § 2 lit. a) Unionsbankgesetz. Die Festlegung der Geldmenge kann denklogisch nur erfolgen, sofern der Gesetzgeber der Unionsbank die Befugnis zur Erhöhung der Geldmenge (durch den Druck neuer Banknoten und die Prägung neuer Münzen) als auch die Befugnis zur Senkung der Geldmenge erteilt.
Es ist davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass die Unionsbank über diese Befugnisse verfügt, da andernfalls die gesetzliche Aufgabe der Festlegung der Geldmenge nicht erfüllt werden könnte.
Die Unionsbank ist somit befugt die Geldmenge zu senken.

Diese Befugnis zur Senkung der Geldmenge erstreckt sich jedoch nach § 2 lit. b) Unionsbankgesetz ausschließlich auf die bankeigenen Währungsreserven über die die Unionsbank verwaltend verfügen kann. Unter dem Begriff der Währungsreserven fallen sowohl die Vermögenswerte in Form von Bramer und Allies, als auch solche in Form ausländischer Währungen sowie in Gold.
Die Unionsbank ist somit lediglich befugt eine Geldmengensenkung im Umfang ihrer eigenen Währungsreserven vorzunehmen.

Die Anordnung des Präsidenten der Unionsbank an die Unionsländer erfolgte somit ohne gesetzliche Grundlage, so dass diese antragsgemäß aufzuheben ist.

V.


Der Kläger begehrt die Aufhebung des Zwangseinzugs durch die Unionsbank.
Die Beklagte vernichtete am 22. März 2008 ca. 5.000.000 Bramer. Dies wurde durch den damaligen Präsidenten der Unionsbank auf einer Pressekonferenz mitgeteilt und ist unter den Parteien unstrittig.

VI.


Der Vernichtung ging der zwangsmäßige Einzug der Geldmenge von den Konten der Unionsländer voran.
Ein solcher Zwangseinzug stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Unionsländer dar. Die Unionsländer sind als Eigentümer der von ihnen vorgehaltenen Geldreserven anzusehen, da die Unionsländer diese Geldreserven aus Steuereinnahmen, Zinserträgen und anderen Einnahmen erworben haben.

Wie bereits ausgeführt, verfügt die Unionsbank lediglich über die verwaltende Befugnis über die von ihr vorgehaltene Geldmenge. Einen Eingriff in die Finanzfreiheit der Unionsländer kann daher durch das Unionsbankgesetz nicht gerechtfertigt werden.

Der Verwaltungsakt der sich in der Zwangseinziehung der Geldmenge der Länder konkretisierte, erfolgte somit ohne gesetzliche Grundlage und war daher antragsgemäß aufzuheben.

VII.


Der Kläger begehrt die Erstattung der Schäden, die den Unionsländern durch den Zwangseinzug entstanden sind.

Sofern die Unionsländer solche Schäden beziffern und geltend machen können, sind diese durch die Unionsbank zu ersetzen.
Darüber hinaus hat die Unionsbank die Zwangseinziehung der Gelder der Unionsländer rückgängig zu machen.

Kostenentscheidung:


Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000.000 Bramer (in Worten: Fünfmillionen Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).
Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatlichen Behörden von den Gerichtskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:


Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 15. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
15.06.2008 23:18
Ich erkläre für die Klägerin Rechtsmittelverzicht. Ferner erkläre ich, daß der freien Republik Katista Anwaltskosten in Höhe von 250 Bramern entstanden sind.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 15.06.2008 23:20.

William C. Ashcraft
Kaiser
15.06.2008 23:26
Der Rechtsmittelverzicht ist zur Kenntnis genommen.
Für die Erstattung der Anwaltskosten müssen Sie sich direkt an die Beklagte wenden.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
12.07.2008 22:33
Nach Rechtsmittelverzicht seitens der Klägerin, sowie Fristverstreichung durch die Beklagte ist das Urteil nun rechtskräftig.

12.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Seiten (3): « vorherige 1 2 [3] Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsverwaltungsgericht » UVerwG 2008-04 Katista ./. Unionsbank