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![]() Ds. 15/33 7. Juni 2015 U N T E R R I C H T U N G der Unionspräsidentin Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth — 2. Zwischenbericht Ich erstatte hiermit dem Unionsrat Bericht über die Unionsexekution über das Unionsland Heroth. Am 7. Juni 2015 habe ich Frau Imperialkanzlerin Judith Lukasfeuerborn zur Unionskommissarin ernannt und mit der Ausführung der Unionsexekution über das Unionsland Heroth beauftragt. Calzone Unionspräsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/34 7. Juni 2015 A N F R A G E der Republik Roldem Kleiner Grenzverkehr zu den Vereinigten Staaten Die Union hat mit den Vereinigten Staaten von Astor einen Vertrag geschlossen, der u.a. den „kleinen Grenzverkehr“ vorsieht. Ich frage die Unionsregierung: 1. Welche Unionsbehörde kontrolliert den Grenzverkehr zu den Vereinigten Staaten von Astor? 2. Welche Unionsbehörde kontrolliert aufgrund welchen Gesetzes die Einhaltung des Zone des kleinen Grenzverkehrs? 3. Wie viele rechtswidrige Übertretungen aus der Zone hat es seit deren Einführung gegeben? 4. Wie viele und welche Straftaten wurden in der Zone seit deren Einführung begangen? 5. Wie bewertet die Unionsregierung die Zusammenarbeit mit den Behörden der Vereinigten Staaten von Astor bezüglich dem kleinen Grenzverkehr? 6. Wie bewertet die Unionsregierung die Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Roldem bezüglich dem kleinen Grenzverkehr? 7. Wie bewertet die Unionsregierung die wirtschaftliche Entwicklung in der Zone des kleinen Grenzverkehrs? 8. Wie bewertet die Unionsregierung eine Ausweitung der Zone für den kleinen Grenzverkehr? 9. Wie bewertet die Unionsregierung die Einführung eines kleinen Grenzverkehrs mit dem Dominion Cranberra in der Umgebung zu den Roldem mit Cranberra verbindenden Häfen? 10. Wie bewertet die Unionsregierung eine Zollunion mit den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra? Dr. Gatineau Premierministerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/35 23. Juni 2015 U N T E R R I C H T U N G der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung Gesetzesinitiative Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament § 1 Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt: „Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten besetzt ist.“ Dr. h.c. Bont Unionskanzlerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/36 24. Juni 2015 A N T R A G der Unionspräsidentin Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln Ich beantrage hiermit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unionsverfassung die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln. Calzone Unionspräsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/37 25. Juni 2015 A N T R A G des Kaiserreichs Imperia Stellungnahme zum Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament Das Kaiserreich Imperia beantragt die Beratung einer Stellungnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament der Unionsregierung in Drucksache 15/35, dem Unionsrat vorgelegt durch die Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung. Lukasfeuerborn Imperialkanzlerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/38 5. Juli 2015 U N T E R R I C H T U N G der Direktorin Vertretung der Republik Roldem Die Republik Roldem ist ab sofort durch Frau Präsidentin der Republik Dr. Annelie Gatineau im Unionsrat vertreten. de Gucht Direktorin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/39 11. Juli 2015 U N T E R R I C H T U N G des Präsidenten des Unionsparlaments Grundlagenvertrag mit dem Medianischen Imperium Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union Ratelon und das Medianische Imperium, eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Antica zu leisten, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Antica in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, daß sich der umfassende Frieden und Wohlstand nur durch eine aktive und respektierende Politik festigen lässt, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in Antica feste und dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zu etablieren und damit eine hochwertige kontinentale Kooperation zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Anerkennung und Gebietsfragen (1) Beide Parteien erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an, und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand. (2) Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen. (3) Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich auf welche Weise auch immer an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, von wem auch immer sie ausgehen mögen. Artikel 2 - Schlichtung von Streitigkeiten (1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten. (2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen. Artikel 3 - Austausch von Botschaftern (1) Beide Parteien einigen sich zum Zwecke der besseren Verständigung darauf, erneut Botschafter auszutauschen. Jede der beiden Parteien gewährt der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft am Sitz der jeweils anderen Regierung. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen derjenigen Partei, der es zugesprochen wurde. (2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen. Artikel 4 - Kooperation im Sicherheitsbereich (1) Beide Parteien bekunden ihren Willen, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit insbesondere im Bereich Anticas auszuweiten, um aktuellen wie möglichen Bedrohungslagen entgegenzukommen. Die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit sind Gegenstand gesonderter Übereinkunft. (2) Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern, sofern die Tat, für die sie strafrechtlich verfolgt werden, auch im jeweiligen Gastland gesetzlich strafbar ist. Artikel 5 - Historische Übereinkommen (1) Die Parteien erklären die Streitigkeiten und militärischen Auseinandersetzungen im Zuge des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 für endgültig beendet und schließen einen dauerhaften und bedingungslosen Frieden. (2) Die Parteien richten einen Entschädigungsfond in einer Höhe von 1.000.000,00 Astor-Dollar ein, der zu gleichen Teilen von ihnen bestückt wird. Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus diesem Fond haben alle, die im Zuge der unionistisch-novarischen Kriegshandlungen gegeneinander, gleich auf welcher Seite, einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Nicht abgerufene Mittel sollen für kulturelle Aktivitäten zum Völkerverständnis verwendet werden. (3) Beide Nationen bedauern die Verstimmungen zwischen den Völkern der Demokratischen Union und des Medianischen Imperiums, und wie sie während des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 entstanden sind. (4) Das Medianische Imperium nimmt als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara von allen Äußerungen des Regno endgültig Abstand, die für den unionistischen Landesteil Heroth einen novarischen Anspruch konstruierten. Artikel 6 - Ratifikation, Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt. (2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen. Truschke Präsident des Unionsparlaments StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/40 20. Juli 2015 B E S C H L U S S Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln Der Unionsrat hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 der Unionsexekution gemäß Art. 23 UVerf über die Republik Westliche Inseln zugestimmt. Dr. Gatineau Präsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/41 12. August 2015 W A H L V O R S C H L A G der Republik Roldem Präsidentin des Unionsrats Die Republik Roldem schlägt die Wahl von Dr. Annelie Gatineau zur Präsidentin des Unionsrats vor. Dr. Gatineau Präsidentin der Republik StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/42 13. August 2015 W A H L V O R S C H L A G der Unionsregierung Hauptamtlicher Unionsrichter Die Unionsregierung beantragt, Armin Schwertfeger gemäß Artikel 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen. Dr. h.c. Bont Unionskanzlerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/43 16. August 2015 U N T E R R I C H T U N G der Präsidentin Vertretung der Unionsrepublik Heroth Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch Herrn Bernardo Macaluso, kommissarischer Präsident des Abgeordnetenhauses im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz. Dr. Gatineau Präsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/43 16. August 2015 – korrigierte Fassung – U N T E R R I C H T U N G der Präsidentin Vertretung der Unionsrepublik Heroth Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch Herrn Bernardo Macaluso, amtierender Präsident des Abgeordnetenhauses im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz. Dr. Gatineau Präsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/44 17. August 2015 U N T E R R I C H T U N G der Präsidentin Vertretung der Unionsrepublik Heroth Der Vertreter der Unionsrepublik Heroth, Herr Bernardo Macaluso, ist ab sofort als Landespräsident im Unionsrat vertreten. Dr. Gatineau Präsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/45 24. August 2015 U N T E R R I C H T U N G der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung Gesetzesinitiative Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung § 1 Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt: „§ 96a Unterlassene Hilfeleistung Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Bont Unionskanzlerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/46 28. August 2015 U N T E R R I C H T U N G der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung Gesetzesinitiative Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots § 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: „§ 2 Kontrahierungszwang (1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet. (2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann. (3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind. (4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht. (5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle: a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind; b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken; c.) Postdienstleister; d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis; e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos; f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen; g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen; h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber; i.) Pressegrossisten. (6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt. § 3 Diskriminierungsverbot (1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte. (2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren. (3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist. (4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.“ § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Bont Unionskanzlerin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) ![]() Ds. 15/47 31. August 2015 U N T E R R I C H T U N G der Präsidentin Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin Als Stellvertreter der Unionsratspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen Herr Landespräsident Dr. Bernardo Macaluso. Dr. Gatineau Präsidentin StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info)
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