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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
19.11.2011 23:38
Ich stelle folgende Anfrage an die Landesregierung
1. Warum ist entgegen der Bestimmung aus Artikel 22 Abs. 3 LVerf noch kein Minister für katistiansiche Angelegenheiten ernannt?
2. Wie wird die Bewahrung des kulturellen Erbes des Landes Katista seitens der LReg sichergestellt?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
21.11.2011 20:59
Ich beantrage eine allgemeine Debatte zum Thema "Gewählter Landtag".



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Alexander Krüger
Titan.
10.12.2011 14:23
Das Landespräsidium beantragt:


Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista

I. Wahlrecht

§ 1 - Wahlrecht
(1) Jeder Unionsangehörige, der 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive Wahlrecht in Katista.
(2) Das passive Wahlrecht besitzt, wer das aktive Wahlrecht besitzt.

§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
(1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten oder des Landtagsabgeordneten sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt.
(2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter.
(3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich.


II. Durchführung der Wahl

§ 2 - Wahlleiter
(1) Der Vorsitzende des Landespräsidiums des Landes Salbor-Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
(4) Der Wahlleiter kann nicht Mitglied des Landespräsidiums sein.

§ 3 - Wahlbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 4 - Die Wahl
(1) Die Wahlen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl enthält nicht die Option der Enthaltung.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 5 - Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahlen enden 96 Stunden nach Beginn der Wahl.

§ 6 - Wahlergebnis
(1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 48 Stunden nach Wahlende öffentlich bekannt.


III. - Wahl des Ministerpräsidenten

§7 Der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt

§8 Der Ministerpräsident wird für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§9 Der Wahlleiter nimmt bis 24 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen.

§10 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt.

§11 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt der Ministerpräsident innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus.

§12 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter.

§13 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.

§14 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt.

§15 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben.


IV - Von den Landtagsabgeordneten
§16 Der Landtag des Landes Salbor-Katista besteht aus den gewählten Abgeordneten.

§16a Die Landtagsabgeordneten werden für 3 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§17 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten verteilen. Die Landtagsabgeordneten haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind.

§18 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen.

§19 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Landtagsabgeordneten, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen.

V Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts

§20 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten des Landtagsabgeordneten als Rücktritt gewertet.

VI - Von den Stimmen

§21 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde.

§22 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §21, die als gültig gewertet wurde. Enthaltungen zählen zu den gültigen Stimmen.

VII. - Einspruch gegen die Wahl

§ 23 - Zweifel an der Wahlberechtigung
(1) Jeder Bürger, der nicht Wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen.
(2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich.
(3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen.

VIII. - Schlußbestimmungen
§24
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Wahlgesetz des Landesteils Katista tritt zugleich außer Kraft, sowie das Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten des Landesteils Salbor. Nach Verkündung des Gesetzes schreibt der Ministerpräsident Wahlen zum Landtag und zum Amt des Ministerpräsidenten aus.





Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 10.12.2011 14:24.

Alexander Krüger
Titan.
10.12.2011 15:51
Das Landespräsidium beantragt:


Feiertagsgesetz

§1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden.
(3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft.
(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden.

§3 Veranstaltungen
(1) An Feiertagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr unzulässig;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(2) Diese Bestimmungen gelten nicht für §4 (1) Nr. 4, 5, 8 und 9.
(3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen.

§4 Feiertage
(1) Feiertage sind die Sonntage sowie
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. Ostermontag
4. der 1. Mai als Tag der Arbeit
5. der 10. Mai als Tag der Landstände
6. Christi Himmelfahrt
7. Pfingstmontag
8. der 19. Mai als Katistianischer Feiertag
9. der Sonntag, der zwischen dem 20. und 26. Juni liegt als Midsommar
10. der 08. Juli als Salbor-Katista-Tag
11. der 18. August als Nationalfeiertag der Union
12. der 31. Oktober als Reformationstag
13. der 13. Dezember als Luciafest
14. der erste Weihnachtstag
15. der zweite Weihnachtstag.

(2) Der Katistanische Feiertag und der Tag der Landstände sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor. Midsommar und das Luciafest sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor.

§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Feiertage des Landesteils Katista tritt außer Kraft.






Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 10.12.2011 15:55.

Alexander Krüger
Titan.
10.12.2011 16:15
Das Landespräsidium beantragt:


Gesetz über das Amtsblatt

§ 1. Grundlagen
(1) Das Land veröffentlicht ein Amtsblatt in Imperianischer Sprache. Übersetzungen in die Katistianische Sprache, in die Sprache Salborska und in die hulländische Sprache sind zulässig.
(2) Die maßgebende Originalversion des Amtsblatts liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus.

§ 2. Zweck des Amtsblatts
(1) Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
1. Gesetzesbeschlüsse;
2. Verordnungen und Erlasse des Landespräsidiums und der Minister;
3. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen des Landes;
4. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte;
5. die Vergabe von Ehrungen
(2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, des Landespräsidiums und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsblatt platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 3. Formale Vorschriften
(1) Jede Ausgabe des Amtsblatts enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(2) Jede Veröffentlichung im Amtsblatt erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD".
(3) Jede Kundmachung im Amtsblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

§ 4. Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über das Amtsbladdje des Landesteils Katista außer Kraft.
(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Alexander Krüger
Titan.
04.01.2012 15:37
Ich beantrage Aussprache zu folgendem:

Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)

Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.

Kapitel I - Grundlegendes

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.

Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.

Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.

Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.

Kapitel IV - Sonderrufnummern

Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.

Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.

Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.

Kapitel V - Notrufnummern

Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.

Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.

Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen

Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.

Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.

Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).

Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.

Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.

Unterschriften




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Alexander Krüger
Titan.
14.01.2012 01:06
Ich beantrage Aussprache zu folgendem:

Zitat:
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1 Der § 1 (1) des Wahlgesetzes des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu gefasst:
"Jeder Unionsbürger, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht."

§2 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 14.01.2012 01:07.

Tjark Siefken
Tripel-As
03.02.2012 09:47
Ich beantrage eine Aussprache über die zukünftige Zusammensetzung des Präsidiums.



Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Alexander Krüger
Titan.
03.02.2012 15:39
Ich beantrage die Wiedereröffnung der Aussprache zum Kommunikationsstaatsvertrag.



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Tjark Siefken
Tripel-As
03.02.2012 15:40
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema salbor-katistianisches Ehrungssystem.



Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
06.02.2012 15:01
Ich beantrage Aussprache zur zukünftigen Führung der Katistianischen Landschaft.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Alexander Krüger
Titan.
12.05.2012 00:18
Bitte um Aussprache.

Bestattungsgesetz

§ 1 - Begriffsdefinition
Als "Leiche" im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Mensch, bei dem ein staatlich ermächtigter Mediziner den unwiderruflichen Stillstand der Gehirnaktivität festgestellt hat.

§ 2 - Grundsätzliches
1. Jede Leiche muss innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten des Todes bestattet werden. Für die Durchführung der Bestattung sind die Angehörigen verantwortlich.
2. Sollten keine Angehörigen ermittelt werden können oder sollten die Angehörigen nicht in der Lage sein, die Bestattung zu finanzieren, übernimmt der Staat diese Aufgabe.
3. Das Bestatten von lebenden Menschen ist strengstens verboten.

§ 3 - Leichenschau
1. Jede Leiche muss vor ihrer Bestattung von einem staatlich ermächtigten Mediziner in Augenschein genommen werden.
2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Tod als Folge eines Gewaltverbrechens hervorgerufen wurde, kann die Staatsanwaltschaft eine Leichenöffnung beantragen. In diesem Fall ist die in § 2,1 genannte Frist nichtig.

§ 4 - Ort der Bestattung
1. Bestattungen dürfen auf hoher See, sowie auf staatlich ausgewiesenen Friedhofsgeländen durchgeführt werden.
2. Jeder Bürger des Landes hat das Recht auf eine Beerdigung auf dem Gebiet des Landes.

§ 5 - Formen der Bestattung
1. Die Bestattung darf in einem Sarg, in einer Urne oder in einem Leichentuch vorgenommen werden.
3. Es ist gestattet, Leichen vor der Bestattung zu verbrennen. Dies darf jedoch nur in staatlich geprüften Krematorien geschehen.
4. Alle nicht in diesem Paragraphen genannten Formen der Bestattung sind verboten.

§ 6 - Militärische Ehren
Alle ehemaligen Mitglieder der katistanischen und salborianischen Landesregierung, alle ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Landespräsidiums, der Unionsregierung sowie des Generalstabs der Demokratischen Union haben das Recht auf militärische Ehren bei ihrer Bestattung.

§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Das "Bestattungsgesetz der Freien Republik Katista"tritt zugleich außer Kraft.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Alexander Krüger
Titan.
06.09.2012 20:18
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:


Gesetzung zur Änderung des Eids

§1
Der §12 der Verfassung des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katistas einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden.

§2 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.





Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 06.09.2012 20:19.

Tjark Siefken
Tripel-As
18.09.2012 16:50
Ich beantrage:


Gesetz über das Ehrenwesen

§ 1 Grundsätzliches
Als Dank und Anerkennung für Verdienste um das Land Salbor-Katista und seine Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden.

§ 2 Ehrentitel
(1) Für besonders herausragende Verdienste um das Land Sallbor-Katista kann der Landtag auf Antrage eines seiner Mitglieder oder des Landespräsidiums natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger des Landes Salbor-Katista" verleihen. Bürger des Landes Salbor-Katista kommen für eine solche Ehrung nicht in Betracht.
(2) Besonders verdienten Politikern kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages den Titel "Staatsrat" verleihen.
(3) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft oder Forschung kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages natürlichen Personenden den Titel "Professor" verleihen.

§ 3 Verdienstorden des Landes Salbor-Katista
(1) Das Landespräsidium verleiht den Verdienstorden des Landes Salbor-Katista in den Stufen
1. Verdienstkreuz am Bande (VSK) für Verdienste;
2. Großes Verdienstkreuz (GVSK) für herausragende Verdienste.
(2) Beliehene führen die entsprechenden post-nominalen Buchstaben.
(3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.

§ 4 Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen.

§ 5 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Tjark Siefken
Tripel-As
27.09.2012 10:58
Ich beantrage allgmeine Aussprache zur Ernennung von Herrn James Didot.



Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Tjark Siefken
Tripel-As
03.02.2013 22:15
Ich beantrage allgemeine Aussprache zur Ernennung von Frau Höfer.



Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Bürger
Draga Markievic
das Fräulein Tochter
08.04.2013 18:30
Ich beantrage:


Gesetz zur Änderung der Verfassung

§ 1
Der Artikel 22 der Verfassung des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.


§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.





- Unionspräsidentin a.D. -

- Ehemaliges Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -

Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der
Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie

Tjark Siefken
Tripel-As
23.04.2013 22:53
Ich beantrage:


Gesetz über das Ehrenwesen

§ 1 Grundsätzliches
Als Dank und Anerkennung für Verdienste um das Land Salbor-Katista und seine Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden.

§ 2 Ehrentitel
(1) Für besonders herausragende Verdienste um das Land Sallbor-Katista kann der Landtag auf Antrage eines seiner Mitglieder oder des Landespräsidiums natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger des Landes Salbor-Katista" verleihen. Bürger des Landes Salbor-Katista kommen für eine solche Ehrung nicht in Betracht.
(2) Besonders verdienten Politikern kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages den Titel "Staatsrat" verleihen.
(3) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft oder Forschung kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages natürlichen Personenden den Titel "Professor" verleihen.

§ 3 Verdienstorden des Landes Salbor-Katista
(1) Das Landespräsidium verleiht den Verdienstorden des Landes Salbor-Katista in den Stufen
1. Verdienstkreuz am Bande (VSK) für Verdienste;
2. Großes Verdienstkreuz (GVSK) für herausragende Verdienste.
(2) Beliehene führen die entsprechenden post-nominalen Buchstaben.
(3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.

§ 4 Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen.

§ 5 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
29.11.2013 16:13
Ich beantrage zwei Debatten zu den Themen 1. "Beendigung des Projektes Brückenbau" und 2. "Kündigung des Kommunikationsstaatsvertrages".



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Tjark Siefken
Tripel-As
07.04.2014 14:35
Ich beantrage

Gesetz zur Aufhebung des Tierschutzgesetzes

§ 1
Das Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista wird aufgehoben.

§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Behördliche Anordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nach dem Umweltgesetzbuch zulässig wären.




Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Tjark Siefken: 07.04.2014 14:36.

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