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Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
23.09.2007 12:37
Worauf Sie sich verlassen können



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Maximilian von Rohan-Mason
saluti publicae
26.09.2007 23:11
Ich beantrage das Folgende:

Zitat:
Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassungsurkunde

Artikel 1.

Artikel 7 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 7
Imperialbürgerschaft


Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus"

Artikel 2.

Artikel 15 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 15
Wahl des Imperialverwesers


Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperianer kandidieren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen."

Artikel 3.

Im Artikel 29 der Verfassungsurkunde werden der zweite sowie der dritte Satz ersatzlos gestrichen.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Maximilian von Rohan-Mason: 26.09.2007 23:13.

Maximilian von Rohan-Mason
saluti publicae
01.10.2007 23:58
Ich beantrage mal was:


Zitat:

Imperialgesetz zum Schutze von Denkmälern


§1 Der Denkmalschutz

(1) Imperianische Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen der Republik und den Kommunen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Gleichzeitig obliegt es Denkmalschutz und Denkmalpflege, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung im Rahmen sinnvoller Nutzung einbezogen werden.

§2 Das Denkmal

(1) Denkmäler sind Dinge, bei denen öffentliches Interesse zur Erhaltung und spezifischer Nutzung bestehen. Insbesondere besteht öffentliches Interesse bei Dingen, die bedeudend für die Geschichte und Entwicklung der Republik Imperia, seiner Städte und Siedlungen sowie des Menschen allgemein sind. Ferner besteht öffentliches Interesse, sofern künstlerische, wissenschaftliche, oder städtebauliche Gründe für den Erhalt eines Dinges in beachtenswerter Form fürsprechen.

(2) Denkmäler werden wie folgt kategorisiert:

I. Baudenkmäler: Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen sowie deren, sofern bestehendes, historisches Inventar bestehen. Mehrere örtlich zusammenliegende Baudenkmäler können in einem Denkmalkomplex zusammengefasst werden.
II. Landschaftsdenkmäler: Landschaftsdenkmäler sind Denkmäler, die aus Garten,- Friedhofs,- oder Parkanlagen bestehen. Ferner sind Landschaftsdenkmäler von Menschenhand gestaltete Landschaften.
III. Bodendenkmäler: Bodendenkmäler sind Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, insbesondere Zeugnisse tierischen und pflanzlischen Lebens aus der Vorzeit, Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit oder der natürlichen Landschaftsanlage.
IV. Bewegliche Denkmäler sind Denkmäler, die nicht ortsgebunden sind, auf jedoch die Bestimmungen der Denkmaldefinition dieses Gesetzes Anwendung finden.

§3 Die Denkmalverwaltung

(1) Die Denkmalverwaltung obliegt dem "Imperialen Amt für Denkmalplege" (IAD), welche einem zuständigen Mitglied der Imperialregierung direkt untersteht.
(2) Das Imperiale Amt für Denkmalpflege führt eine Kartei zur Übersicht über die Denkmäler in der Republik Imperia, gegliedert nach den Bestimmungen des §2, Absatz zwei.
(3) Eine Eintragung in die Kartei erfolgt auf Antrag eines Eigentümers, einer Kommune, oder der Imperialregierung; in keinem Falle aber gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Eigentümers des Denkmals.
(4) Eine Ablehnung und Annahme eines Antrags auf Eintragung eines Denkmals sind öffentlich schriftlich zu begründen. Das Imperiale Amt für Denkmalpflege erledigt seine Arbeit auf Grundlage einer vom zuständigen Mitglied der Imperialregierung erlassenen Durchführungsverordnung, welche auch die Kriterien für An-, und Ablehnung eines Antrags auf Eintragung als Denkmal umfasst.
(5) Eine Löschung aus der Kartei erfolgt nur in Ausnahmefällen, und ist durch drei unabhängige Gutachter einstimmig zu befürworten.
(6) Mit der Eintragung in die Kartei wird ein Denkmal mit sofortiger Wirkung unter Schutz gestellt.

§4 Die Denkmalnutzung

(1) Denkmäler sind so zu Nutzen, dass der Gehalt ihrer Substanz dauerhaft gesichert ist.
(2) Wird ein eingetragenes Denkmal nicht in dieser Form genutzt, so kann das Imperiale Amt für Denkmalpflege Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichten, das Baudenkmal in zumutbarer Weise zu nutzen. Entsprechende Sanktionen bei Nichtbefolgung können auf Grundlage einer Verordnung ausgesprochen.
(3) Veränderungen an Nutzung und Bausubstanz bzw. Stationierung von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis des Imperialen Amts für Denkmalpflege. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die geforderten Maßnahmen dem Denkmalschutze nicht entgegegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht.
(4) Die Veräußerung und der Erwerb von Denkmälern sind dem Imperialen Amt für Denkmalpflege umgehend anzuzeigen.

§5 Entdeckung von Denkmälern

(1) Wer auf seinem Grundstück ein Denkmal entdeckt, hat dies dem Imperialen Amt für Denkmalpflege anzuzeigen und das entdeckte Material zur Prüfung in unverändertem Zustand zu erhalten.
(2) In Einvernehmen mit dem Eigentümer des Denkmals wird in Folge über die weitere Nutzung entschieden, und ob ein Verfahren zur Eintragung in die Denkmalkartei erfolgen soll.

§6 Die Denkmalpflege

Das Imperiale Amt für Denkmalpflege nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,
5. Bewirtschaftung der von der Republik bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,
6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,
7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.
8. Sicherung der Denkmäler vor und gegebenenfalls nach dem Katastrophenfalle.

§7 Übernahme von Denkmälern

Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Kommune oder die Republik verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Er ist für den Grundstücks- oder Materialwert zu entschädigen.

§8 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz am Ende des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
Oliver von Palm
Haudegen
03.10.2007 12:00
Ich beantrage das Wort zu einer Grundsatzrede.



Michael Schneider
Unionspräsident a.D.
03.10.2007 14:57
Ich beantrage dass der Herr Imperialkanzler dem Herrenhaus das Dokument, bekannt als "Beitrittsvertrag" zur Ansicht vorlegen möge.



Jonathan Metternich Hughes
Fürst der Finsternis
03.10.2007 15:03
Ich beantrage Aussprache zum Antrag Schneider sowie die Ablehnung desselben.



JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

Oliver von Palm
Haudegen
03.10.2007 15:26
Ähem, ich bin mir nicht sicher, ob das Herrenhaus für diesen Gegenstand zuständig ist.



Jonathan Metternich Hughes
Fürst der Finsternis
03.10.2007 15:30
Herr Sekretär,

ist es natürlich nicht. Aber wenn der Kollege Schneider gerne einen Entschließungsantrag wünscht, dann wünsche ich eben keinen Entschließungsantrag. Augenzwinkern



JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

Michael Schneider
Unionspräsident a.D.
05.10.2007 01:50
Ich habe einen Antrag gestellt! Wird der auch nochmal vom Herrn Sekretär entsprechend in das Herrenhaus geführt?!



Literoy Goldheart
Bürger Katistas
14.10.2007 17:51
Aufgrund der Ereignisse der jüngsten Zeit beantrage ich die Neueröffnung des Threads zur Mitgliedschaftserklärung im Herrenhaus. Auf eine gewisse Art habe ich das begonnen mit dem Thread "Wir bleiben hier!", aber das hat natürlich keine rechtliche Relevanz.
Es ist einfach wichtig zu wissen wer im Herrenhaus noch und wieder dabei ist.



Ehemaliger Bürger der DU
Vincent Bellagio
Tripel-As
30.10.2007 00:24
Ok, soweit ich das überblicke sind damit alle aktuellen Anträge abgearbeitet. Sollte ich einen übersehen haben, bitte nochmal hier rein posten.



Vincent Bellagio

Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Michael Schneider
Unionspräsident a.D.
03.11.2007 18:45
Ich möchte folgende geänderte Verfassung diskutieren.

Zitat:
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia


Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:


Titel I
Die Grundsätze des Staates


Artikel 1
Staatsbezeichnung

Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“.


Artikel 2
Staatsform

Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.


Artikel 3
Staatsbekenntnis

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.


Artikel 4
Staatsgebiet

Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.


Artikel 5
Hauptstadt

Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa.


Artikel 6
Imperialsymbole

Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.


Titel II
Die Rechte der Imperianer


[CENTER]Artikel 7
Imperialbürgerschaft


Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus

Artikel 8
Gleichheit

Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.


Artikel 9
Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.


Artikel 10
Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.


Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.


Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit

Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.


Titel III
Die Imperialregierung


Artikel 13
Zusammensetzung, Aufgaben

Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat.

Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien.


Artikel 14
Wahl des Imperialkanzlers

Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird vom Imperialverweser ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.


Artikel 15
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl

Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.

Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn das Herrenhaus mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.

Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.


Artikel 16
Imperialminister

Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.


Titel IV
Das Imperialgericht


Artikel 17
Stellung im Staat

Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Herrenhaus gewählt.


Artikel 18
Gesetzliche Grundlage

Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.


Titel V
Das Herrenhaus und die Gesetzgebung


Artikel 19
Stellung im Staat

Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen.


Artikel 20
Mitgliedsrechte

Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.


Artikel 21
Geschäftsordnung

Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.


Artikel 22
Beschlussfassung

Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.


Artikel 23
Rechte des Herrenhauses

Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.


Artikel 24
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse

Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.


Artikel 25
Verfassungsänderungen

Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses.


Titel VI
Schlussbestimmungen


Artikel 26
Amtseid

Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.


Artikel 27
Imperialgesetzblatt

Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium.


Artikel 28
Unvereinbarkeit von Ämtern

Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.


Artikel 29
Übergangsbestimmungen

Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen.


Artikel 30
Gültigkeit der Verfassungsurkunde

Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird.



Dabei ist der Imperialverweser rausgefallen, seine Aufgaben fast unverändert auf den Kanzler übergegangen und die Flagge leicht geändert (Adler statt Krone).



Joshuar Piggidilli
Mitglied
16.11.2007 09:59
Ich beantrage Fördergelder für das Programm zur Erstkontaktierung von Außerirdischen.




Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
16.11.2007 10:08
Zitat:
Original von Joshuar Piggidilli
Ich beantrage Fördergelder für das Programm zur Erstkontaktierung von Außerirdischen.


Ich beantrage dazu die Aussprache.



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Literoy Goldheart
Bürger Katistas
16.11.2007 11:38
Dem schließe ich mich an.



Ehemaliger Bürger der DU
Joshuar Piggidilli
Mitglied
16.11.2007 12:06
Keine Zeit für Aussprachen, wir stehen kurz vor dem Durchbruch. Alle unsere Wissenschaftler haben das übereinstimmend in der Intuition.




Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
16.11.2007 12:08
Nun, wir sind hier immer noch im Herrenhaus der Republik Imperia, und hier gelten nun einmal die irdischen Regeln. Ihr Projekt müßte daher erst einmal privat finanziert werden, bis die Abstimmung positiv ausfallen wird, falls es zu einer kommt.



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Joshuar Piggidilli
Mitglied
16.11.2007 12:21
Aber wir haben eine Sinuskurve aus dem Weltraum empfangen, sehen Sie nur:






Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
16.11.2007 12:25
Sehr chique, ich empfange gerade auch ganz schlechte Schwingungen, und zwar vom Sekretär des Herrenhauses, wenn wir hier weiter diskutieren Augenzwinkern



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Joshuar Piggidilli
Mitglied
16.11.2007 12:28
Und dabei sind mir die ersten beiden Buchstaben in Ihrem Parteiemblem so sympathisch gewesen.




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