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Schrobi
Unionsrichter a.D.
01.05.2009 01:54


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Beschluss



In der Verwaltungsstreitigkeit

der Frau Isabelle Corinne de La Fayette, Kamahamea, Westliche Inseln,
- Klägerin -

gegen

das Land Westliche Inseln, vertreten durch den Premierminister,
- Beklagte -

wegen

Anfechtung der Entlassung aus dem Amt der Landrätin des Landkreises Kamahamea,

vor dem Unionsverwaltungsgericht ergeht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi

folgender Beschluss:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach §3b 2 GKV II die Beklagte.


Gründe

I. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 22.03.2009 stattgegeben. Dadurch wurde die Entlassung aus dem Amt des Landrätin zu Kamahamea rückgängig gemacht, was die Klägerin mit ihrer Klage erreichen wollte. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit somit die Hauptsache für erledigt erklärt.
Dieses Ergebnis deckt sich mit dem vorliegenden Antrag der Klägerin, woraus für das Gericht eine Zustimmung seitens der Klägerin zur Erledigungserklärung der Beklagten ersichtlich ist.


II. Nach §3b GKV II hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Entscheidend ist, welche Partei obsiegt bzw. unterliegt. Bei vorzeitiger Eintstellung des Verfahrens, wie in diesem Fall durch Erledigung in der Hauptsache, ist der derzeitige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Nach überschlägiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht wäre dem Antrag der Klägerin wohl auch ohne das Einlenken seitens der Landesregierung stattgegeben worden, da die von der Beklagten gerügten fehlenden gesetzlichen Erfordernisse letztendlich durch die Klägerin eingehalten worden sind. Dies hat die Beklagte im Verlauf des Verfahrens ebenfalls so angezeigt. Die Beklagte hätte also aller Vorraussicht nach diesen Prozess verloren, weswegen sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.


III. Das Gericht setzt einen Streitwert auf 100,00 Bramer fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert Bramer).



Prof. Dr. Schrobi, 01.05.2009





Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

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