Anträge 24. Unionsparlament |
Ich beantrage dazu die Aussprache.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Folgender Antrag des Abgeordneten Poppinga:
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft
§1 [Änderung der Ehedefinition]
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§2 [Einführung der Lebenspartnerschaft]
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen gleichen Geschlechts zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§3 [Wegfall §2]
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.
§4 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 24.01.2008 16:36.
Zum oben aufgeführten Antrag des Abgeordneten Poppinga beantrage ich eine Aussprache.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Ich beantrage eine allg. Debatte über die Arbeit der Unionsregierung.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich stelle folgende Anfrage an den Unionsminister der Finanzen, wahlweise zu beantworten durch den Unionskanzler.
1. Welche pers. Qualifikationen hat Herr von Sorbarban zum Paradies in dem an Sie gerichteten Bewerbungsschreiben genannt?
2. Welche Begründung für seine Bewerbung um das genannte Amt hat Herr von Sorbarban in dem an Sie gerichteten Schreiben genannt?
3. Welche Tätigkeiten hat Herr von Sorbarban zum Paradies laut seinem Bewerbungsschreiben zuvor ausgeübt?
4. Welchen genauen Text verwendete Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner ordentlichen schriftlichen Bewerbung? (Wortlaut)
5. Welche Referenzen nannte Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner schriftlichen Bewerbung?
6. Wurden Ihnen Angebote gemacht für den Fall, daß Herr von Sorbarban zum Paradies gewählt würde?
7. Warum hat sich nach Ihrer Einschätzung kein weiterer Kandidat beworben?
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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 28.01.2008 15:24.
Ich beantrage eine Debatte über die künftige Zusammensetzung des Präsidiums.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage das folgende:
Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.
§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]
Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:
Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union einschließlich der Verteidigung
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Verfassung der Unionsgerichte, das Prozessrecht vor denselben und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Register- und Meldewesen
8. alle staatlichen Foren
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
10. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge
11. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
§ 2. [Bestandsschutz]
Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:
Artikel 47a
Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.05.2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.
§ 3. [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Edit: Grammatikalischer Fehler.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 03.02.2008 22:55.
Das wäre ja dann auch reif für die Abstimmung.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.
Gesetz zur Erweiterung der Privatautonomie im fünften Buch des Zivilgesetzbuches (1. ZGBÄndG)
§1 Befreiung von der Einschränkung der Vertragspartner
(1) § 1 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: „Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.“
(2) § 2, Absatz 3, Satz 4 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: „Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern alle die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig.“
§2 Schlussbestimmungen
(1) § 3 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
Aussprache bitte.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dubdidu.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.
Gesetz zur Mitwirkung der Länder an der Völkerverständigung
§1
In die Verfassung der Demokratischen Union wird ein neuer Artikel 47b mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ eingefügt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
| Zitat: |
Original von Fabian Montary

Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.
Gesetz zur Mitwirkung der Länder an der Völkerverständigung
§1
In die Verfassung der Demokratischen Union wird ein neuer Artikel 47b mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ eingefügt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
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Ich bitte um Aussprache.
Folgendes Gerichtsreformgesetz wird hiermit dem Unionsparlament zur Abstimmung vorgelegt:
Gerichtsreformgesetz
Art. 1 [Änderung des § 4 Abs. 3 Unionsgerichtsgesetzes]
Der § 4 Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
Auf schriftlichen Antrag einer beteiligten Prozesspartei kann ein Richter für ein bestimmtes Verfahren nicht verwendet werden, wenn ein Besorgnis der Befangenheit durch eine Prozesspartei begründet werden kann. Dem Antrag ist insbesondere dann zu entsprechen, wenn
1. berechtigte Umstände einen Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters begründen.
2. der Richter in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war.
3. der Unionsrichter persönlich, durch nahe Verwandte oder enge persönliche Beziehungen in die zu verhandelnde Sache involviert ist
Über einen Antrag auf Befangenheitserklärung entscheiden die Übrigen verwendbaren Unionsrichter endgültig und unanfechtbar.
Art. 2 [Änderung des § 20 Abs. 2 der Strafprozessordnung]
Der § 20 Absatz 2 der Strafprozessordnung wird wie folgt neu gefasst:
Die Urteilsverkündung hat bei erstinstanzlichen Verfahren innerhalb von 10 Tagen, bei Verfahren des Obersten Unionsgerichts innerhalb von 14 Tagen nach dem Plädoyer der Parteien zu ergehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um höchstens 7 Tage überschritten werden.
Art. 3 [Änderung des § 9 des Unionsgerichtsgesetzes]
Der § 9 des UGerG wird wie folgt neu gefasst:
§ 9. Berufungs- und Revisionsverfahren
(1)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Das Berufungsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche und tatsachengestützte Rügen der vorinstanzlichen Urteils verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden.
(2)Der Antrag auf Berufung muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Berunfungsverfahren wird als zweites Erkenntnisverfahren mündlich vor dem Obersten Unionsgericht verhandelt.
(3)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Revision eingelegt werden. Das Revisionsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche Rügen des vorinstanzlichen Urteils verfolgt. Ein Vortrag über den Sachverhalt, neue Beweise und Tatsachen sind unzulässig.
(4)Der Antrag auf Revisionsverfahren muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Revisionsverfahren wird schriftlich aufgrund des Protokolls des vorinstanzlichen Gerichts verhandelt.
(5)Der Überprüfung durch das Gericht unterliegen ausschließlich die gestellten Anträge.
(6)Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wird durch rechtzeitige Einlegung der Rechtsmittel gehemmt.
Art. 3 [Schlussbestimmung]
Die in diesem Gesetz enthaltenden Änderungen treten mit ihrer Verkündung durch im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 18.02.2008 22:37.
Ich beantrage die Abstimmung über folgenden Haushalts-Entwurf:
Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Februar und März 2008
I. EINNAHMEN: 158.200,- Bramer
Lfde Nr. Titel Summe
1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 158.200,- Bramer
II. AUSGABEN: 158.200,-
Lfde Nr. Titel Summe:
2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 158.200,- Bramer
2010 Unionspräsident 9.000,- Bramer
2020 Unionskanzler 8.000,- Bramer
2030 Unionsminister des Auswärtigen 7.000,- Bramer
2031 Diplomatischer Dienst (1) 9.000,- Bramer
2032 Staatssekretär im Aussenministerium / Generalbotschafter 5.000,- Bramer
2040 Unionsminister der Finanzen 7.000,- Bramer
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 0,- Bramer
2050 Unionsminister der Justiz (2) 3.500 Bramer
2051 Oberster Unionsanwalt 4.000,- Bramer
2060 Unionsminister der Verteidigung 7.000,- Bramer
2070 Unionsminister für Soziales 0,- Bramer
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,- Bramer
2090 Unionsminister des Innern 7.000,- Bramer
2091 Leiter der Unionspolizei 3.500,- Bramer
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 3.500,- Bramer
2100 Unionsminister ohne Geschäftsbereich 3.500,- Bramer
2210 Präsident des Unionsparlament 2.000,- Bramer
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 1.600,- Bramer
2212 Diäten Unionsparlament (3) 58.000,- Bramer
2220 Präsident des Unionsrates 2.000,- Bramer
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 1.600,- Bramer
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 12.000,- Bramer
2410 Unionsbankpräsident 4.000,- Bramer
Fußnoten:
(1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.500,- Bramer .
(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers der Justiz im Januar 2008 wieder besetzt werden kann.
(3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 2.000,- Bramer. In die Berechnung fließen ein: die Diäten der 11 Abgeordneten des 23. Unionsparlaments für den Monat Dezember 2007 sowie die Diäten der 9 Abgeordneten des 24. Unionsparlaments für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008.
(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.000,- Bramer . Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im Januar 2008 ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.
(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union.
(6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich.
(7) Alle ausgewiesenen Gehälter und Diäten sind brutto. Die tatsächlich auszuzahlenden Netto-Gehälter und -Diäten berechnen sich gemäß Unionssteuergesetz abzüglich der anfallenden Einkommenssteuer. |
[/quote]
*hust*
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass das „Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.“ im Unionsrat nicht angenommen wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
 |
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
Ach - wollten wir nicht einen Kanzler wählen...?
Eigentlich schon
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Dazu müsste mal einer vorgeschlagen werden.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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