|
||
|
| Seiten (2): « vorherige 1 [2] |
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Eine kurze Verständnisfrage:
Wie darf ich diesen Bestandsschutz verstehen? Das diese Gesetze in Kraft bleiben trotz der Übertragung der Kompetenzen an die Union, bis zur Verabschiedung eigener Gesetze durch die Union? Oder das diese in Kraft bleiben, selbst wenn die Union eigene Gesetze verabschiedet? Letzteres fände ich äußerst bedenklich, da es eine einheitliche Gesetzgebung unterlaufen würde. Wobei ich sowieso davon ausgehe das dann der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" greifen würde oder täusche ich mich da? Marko Untrial
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Untrial, letztlich wird die Sozialversicherung (mittelfristig) auch eine Frage der Finanzen werden. Wenn die Länder bis zum 01.11.2007 ein Gesetz mit sozialrechtlichen Regelungen verabschieden, bleibt es in Kraft. Es bleibt auch dann in Kraft, wenn die Union eigene gesetzliche Regelungen auf diesem Gebiet trifft. Der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" wäre aufgrund der spezialrechtlichen Regelung außer Kraft. Die sozialrechtliche Gesetze der Union würden in den betreffenden Ländern dann greifen, wenn die Landesgesetz aufgehoben werden. Das wäre den Ländern spätestens mit der Einführung der WiSim sehr zu raten und das würden die meisten vermutlich auch dann tun. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Unionskanzler.
Dann bleibt wohl zu hoffen, das nicht alle Länder nun im Eilverfahren vor dem 1.11. noch eigene Gesetze zur Sozialversicherung verabschieden, die dann ja durch die Bestandsschutzklausel gesichert wären. Marko Untrial
Ich möchte das etwas salopp ausdrücken: Wenn die Länder dafür zahlen möchten sollen sie das machen
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Ich erbitte Zeit bis morgen, um das ganze genauer zu übersehen.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Was den Bestandsschutz angeht, so scheint mir dieser nicht durchzugreifen - damit er dies tut, müßte er vielmehr wie folgt formuliert werden:
So gefiele es mir besser. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 26.10.2007 13:14. ![]() Wenn innerhalb von 24 Stunden keine weiteren Beiträge kommen, werden die beiden Vorschläge zur Abstimmung gestellt. Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Vielleicht möchte der Herr Unionskanzler ja meinen Vorschlag übernehmen?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ja, möchte er
Damit würde mein Vorschlag, wie beantragt, so aussehen: Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf. § 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung] Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst: Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union Die Union hat die Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland; 2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union; 3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems; 4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung; 5. das Strafrecht; 6. das bürgerliche Recht; 7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung; 8. alle staatlichen Foren; 9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung; 10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge; 11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können. (2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen. § 2. [Bestandsschutz] Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung. § 3. [Inkrafttreten] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Föderalsismusreform - Art. 48 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf. § 1. [Unionsvertretungsgesetze] Der Unionsverfassung wird der Artikel 48 neu eingeführt: Artikel 48 - Vertretungsgesetzgebung der Union (1) Auf den Sachgebieten welche unter die Gesetzgebung der Länder fallen hat die Union das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht alle Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht haben. (2) Vertretungsgesetze der Union gelten wie Landesrecht und sind als solche zu kennzeichnen. (3) Vertretungsgesetze der Union treten für das Gebiet eines Landes außer Kraft, wenn dieses Land eine eigene gesetzliche Regelung erläßt oder eine solche bereits besteht. (4) Artikel 22 Absatz 3 findet auf dem Gebiet der Vertretungsgesetzgebung der Union keine Anwendung. § 2. [Inkrafttreten] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 07.11.2007 17:40.
Da ist ein "n" zu viel. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Connor, den Fehler werden Sie sicher korrigieren? Dann könnten wir nämlich mal abstimmen.
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Die Aussprache dauert mittlerweile über einen Monat. Könnten wir, da jetzt offenbar alles geklät ist, zur Abstimmung kommen?
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 07.11.2007 15:23.
Herr Connor, dann sollten Sie sich nächstes Mal zu Wort melden, dass ich sehen kann, dass sie den Antrag geändert haben! Ich werde die Anträge dann getrennt zur Abstimmung stellen.
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Da ist übrigens immer noch ein Fehler drin. Das ändern Sie doch sicher auch noch ab?
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]() Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf. § 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung] Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst: Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union Die Union hat die Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland; 2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union; 3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems; 4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung; 5. das Strafrecht; 6. das bürgerliche Recht; 7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung; 8. alle staatlichen Foren; 9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung; 10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge; 11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können. (2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen. § 2. [Bestandsschutz] Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung. § 3. [Inkrafttreten] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Föderalismusreform - Art. 48 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf. § 1. [Unionsvertretungsgesetze] Der Unionsverfassung wird der Artikel 48 neu eingeführt: Artikel 48 - Vertretungsgesetzgebung der Union (1) Auf den Sachgebieten welche unter die Gesetzgebung der Länder fallen hat die Union das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht alle Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht haben. (2) Vertretungsgesetze der Union gelten wie Landesrecht und sind als solche zu kennzeichnen. (3) Vertretungsgesetze der Union treten für das Gebiet eines Landes außer Kraft, wenn dieses Land eine eigene gesetzliche Regelung erläßt oder eine solche bereits besteht. (4) Artikel 22 Absatz 3 findet auf dem Gebiet der Vertretungsgesetzgebung der Union keine Anwendung. § 2. [Inkrafttreten] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 08.11.2007 16:17.
|
||||||||||||||||||||||
| Demokratische Union » Regierungsviertel » Unionsparlament » Archivkeller » Archiv 23. Unionsparlament » [Aussprache] Föderalsismusreform |







