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Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:18
Zitat:

Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 1
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf.

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3
Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

§ 4
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2. Wer die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Metzgerhandwerk bestanden hat, ist berechtigt, das Tier im Rahmen der Schlachtung mittels eines geeigneten Gerätes zu betäuben und zu töten.

§ 5
1. Ein gleichwarmes Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

§6
1. An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung gleichwarmer Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

§7
Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen.

Fünfter Abschnitt Tierversuche

§8
(1) Tierversuche sind gestattet, soweit sie der Wissenschaft förderlich sind, insbesondere in der wissenschaftlichen Ausbildung, bei der Erforschung, Bekämpfung oder Diagnose von Krankheiten und bei der Abschätzung von Umweltfolgen durch chemische Stoffe oder physikalische Einflüsse eingesetzt werden.
(2) Tierversuche sind auf das nötige Maß zu beschränken und Ersatzmethoden angemessen einzusetzen, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.

§9
Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Salboranische Innenministerium

§10
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Tierschutzgesetz vom 08.09.05 wird aufgehoben.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:19
Zitat:

Gesetz über die Rechtsformen

§1. Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bestimmungen über die Rechtsformen und deren Bezeichnungen gemäß Unionsgesellschaftsgesetz.

§2. Bezeichnungen

(1) Kapitalgesellschaften gemäß §5 UGGe tragen die Bezeichnung Aktiebolag. Die Abkürzung lautet AB.
(2) Personengesellschaften gemäß §4 UGGe tragen die Bezeichnung Handelsbolag. Die Abkürzung lautet HB.
(3) Mischformen gemäß §3 (1) Satz 2 UGGe tragen die Bezeichnung Komanditbolag. Die Abkürzung lautet KB.

§3. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:19
Zitat:

Gesetz zur Namensänderung

§1. In der Landesverfassung wird die Bezeichnung „Demokratisk Republiken Salbor“ sinngemäß durch „Republik Salbor“ ersetzt.

§2. Dieses Gesetz tritt nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:20
Zitat:

Eisenbahngesetz

I. Abschnitt Staatseisenbahn Salbor

§ 1 Rechtsform
Die Staatseisenbahn Salbor (Staatsbahn) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salbor.

§ 2 Geschäfts- und Rechnungsführung
Die Geschäfte sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Bahn auch unwirtschaftliche Strecken zu bedienen.

§ 3 Aufsicht
Die Rechtsaufsicht führt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Landesregierung.

§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Ersten Präsidenten.
(2) Er wird von der Landesregierung vorgeschlagen und muss von der Landesversammlung bestätigt werden.
(3) Der Erste Präsident ist dafür verantwortlich, daß die für die Eisenbahn geltenden Vorschriften eingehalten und die Geschäfte im Einklang mit den Vorschriften geführt werden.
(4) Er kann zu seiner Unterstützung weitere Personen (Präsidenten) einsetzen. Durch die Delegation wird seine Verantwortung nicht eingeschränkt.

§5 Eisenbahnverwaltung
(1) Die Staatsbahn wird von der Zentralinstanz, den Einsenbahndirektionen und den sonstigen Dienststellen verwaltet.
(2) Die Zentralinstanz ist die Hauptverwaltung mit Sitz in Salbor.
(3) Die Eisenbahndirektionen sind für alle zentralen Aufgaben der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Dienstbezirkes zuständig, soweit diese nicht einem anderen Amt übertragen sind.
(4) Die Eisenbahndirektion Salbor hat ihren Sitz in Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Salbor, Eissa, Krenz und Landshafen und die Landkreise Krügerküstenkreis, Eissa, Zuckerspitzkreis, Kerenzer Land, Krebbnitz und Norderland.
(5) Die Eisenbahndirektion Port Salbor hat ihren Sitz in Port Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Port Salbor und Walstadt und die Landkreise Port Salbor, Gerberkreis, Heuren, Neisewitz und Walkreis.
(6) Die Aufgabenbereiche der Zentralämter und Zentralstellen (zentrale Dienststelle) sowie ihren Sitz legt der Vorstand mit Zustimmung der Landesregierung fest. Ämter die einer Eisenbahndirektion oder zentralen Dienststelle unterstehen können ohne Zustimmung eingerichtet werden.

§ 6 Geschäftsbereiche
Die Staatsbahn darf nur Geschäfte in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr auf Schiene und Straße und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere der Werbung, Wartung und des Verkaufes ausüben.

II. Abschnitt Privatbahnen

§7 Zulassung
(1) Privatbahnen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung erteilt die Landesregierung oder eine damit beauftragte Behörde. Für die Aufsicht gilt entsprechendes.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigungsbehörde kann Anweisungen erteilen, wenn dies für die Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Mängel an Bahnbau oder Fahrzeugen festgestellt wurden und nicht unverzüglich entfernt werden, wenn Auflagen oder Weisungen nicht beachtet werden oder erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit verantwortlicher Betriebsangehöriger bestehen.
(5) Diese Vorschriften gelten nicht für Straßenbahnen und für Bahnen, die dem Bergrecht unterliegen.

§ 8 Gleisanlagen
(1) Die Privatbahnen dürfen eigene Gleisanlagen unterhalten. Diese sind durch die Genehmigungsbehörde genehmigungspflichtig und unterliegen ihrer Überwachung. Dies gilt nicht für private Anschlussgleise. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Staatsbahn ist berechtigt für die Nutzung ihrer Gleisanlagen von den Privatbahnen eine angemessene Entschädigung zu verlangen, deren Höchstsatz von der Landesregierung festgelegt wird.

III. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 9 Unentgeltliche Mitfahrt
Auf Strecken der Staatseisenbahn haben die Mitarbeiter der Staatseisenbahn, auf allen Strecken die Mitarbeiter der Bahnpolizei und der Aufsichtsbehörden das Recht auf unentgeltliche Beförderung in allen Wagen und in allen Wagenklassen der Privatbahnen, wenn dies dienstlich erforderlich ist.

§ 10 Bahnpolizei
(1) Der Bahnpolizei obliegt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, die Aufklärung von Unglücksfällen und die Verhinderung und Verfolgung von Straften. Sie wird, außer bei Gefahr im Verzug, von der Bahnpolizei der Staatsbahn ausgeübt.
(2) Bahnpolizeibeamte sind die Beamten des Bahnpolizeidienstes und bei Gefahr im Verzuge außerdem die Betriebsbediensteten, auch die der Privatbahnen.
(3) Der Dienstbereich der Bahnpolizei umfaßt örtlich das gesamte Gebiet aller Bahnanlagen und sachlich die Maßnahmen, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind.
(4) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft versehen sein.
(5) Die Bahnpolizei trifft die gleichen Maßnahmen wie die Polizei nach dem Polizeigesetz. Festgenommene Personen sind der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu übergeben.
(6) Bahnpolizei und Polizei sind einander zur Amtshilfe verpflichtet.
(7) Die Bahnpolizeibehörden sind berechtigt, bahnpolizeiliche Verfügungen zu erlassen. Verfügungen, die länger als zwei Wochen gültig sein sollen, sind sie von der obersten Bahnpolizeibehörde zu genehmigen.

§ 11 Tarife
Tarifvorschriften die von den Bahnverwaltungen erlassen wurden erlangen Gültigkeit durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Enteignung
Zum Zwecke des Eisenbahnverkehrs sind Enteignungen zulässig.

§ 13 Benutzungsordnungen
Die Bahnverwaltungen können für ihren Bereich Benutzungsordnungen erlassen. Diese erlangen nach Zustimmung der Aufsichtbehörde Gültigkeit.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt wer den Bestimmungen welche die Bahnverwaltung, die Bahnpolizei oder eine andere Behörde erlassen haben, zuwiderhandelt und dadurch die Ruhe, Sicherheit oder Ordnung innerhalb des Bahngebietes oder im Bahnverkehr stört oder Anweisungen der Bahnpolizei nicht befolgt oder Gegenstände, die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossen sind, in Personenwagen mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2000 Bramer geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Buße oder Strafe bewehrt ist.

§ 15 Verordnungsrecht
Die Landesregierung kann die Angelegenheiten des Bahnwesens insbesondere solche über den Bau und Betrieb, die Transportbestimmungen, das Verhalten des Publikums und die Tarife durch Rechtsverordnung regeln.

§ 16 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Eisenbahngesetz vom 8. Mai 2005 außer Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:21
Zitat:

Zulassungsgesetz (ZulG)


§ 1 Kennzeichenpflicht
(1) Kraftfahrzeuge sind von der zuständigen Stelle durch Ausgabe eines Kennzeichens zum Verkehr zuzulassen.
(2) Es dürfen nur Kennzeichen und Unterscheidungsbuchstabe gemäß den Anlagen verwenden werden.
(3) Zum Verkehr sind auch Fahrzeuge zugelassen, die nach den Vorschriften eines anderen Unionslandes oder nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, ein Kennzeichen führen und eine Versicherung nachweisen. Für Fahrzeuge die nicht versichert sind, ist die Versicherung durch Anbringen einer Vignette vor dem erstmaligen Betrieb in Salbor nachzuweisen.
§ 2 Anbringung der Kennzeichen
(1) Die Kennzeichen sind so anzubringen, daß sie gut sichtbar sind. Werden sie verdeckt, ist an der Abdeckung ein zusätzliches Kennzeichen anzubringen.
(2) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen nur hinten ein Kennzeichen führen.
(3) Das hintere Kennzeichen ist mit einer Beleuchtungsanlage zu versehen. Dienstfahrzeuge, welche Tarnlicht verwenden, müssen das Kennzeichen nicht beleuchten.
§ 3 Haftpflicht
(1) Kraftfahrer haften aufgrund der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, auch wenn sie einen Schaden nicht schuldhaft verursacht haben.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie ausreichen versichert sind. Die Versicherung ist durch eine Vignette nachzuweisen.
(3) Dienstfahrzeuge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind von der Versicherungspflicht befreit. Sie haften persönlich.
(4) Die Vignette wird von der Versicherungsgesellschaft dem Halter gegen Prämienzahlung so lange übersandt bis dieser die Versicherung kündigt oder die Prämienzahlung einstellt. Die Versicherung hat dies unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden.
§ 4 Schlußvorschriften
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Kennzeichen- und Pflichtversicherungsdesetz tritt gleichzeitig außer Kraft. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes vergebene Kennzeichen bleiben gültig.

Anlage 1 Unterscheidungskennzeichen
Kennzeichen Verwaltungsbereich Zulassungsbehörde
BP Bereitschaftspolizei Bereitschaftspolizeidirektion Kleinbach
ES Stadtkreis Eissa Stadtverwaltung Eissa
ES Landkreis Eissa Landratsamt Eissa
HE Landkreis Heuren Landratsamt Heuren
K Stadtkreis Kerenz Stadtverwaltung Kerenz
KB Landkreis Krebbnitz Landratsamt Krebbnitz
KE Landkreis Kerenzer Land Landratsamt Kerenzer Land (Sitz: Hiss)
LH Stadtkreis Landshafen Stadtverwaltung Landshafen
LH Landkreis Landshafen Landratsamt Landshafen
LPS Landespost Salbor Generaldirektion der Landespost Salbor
NW Landkreis Neisewitz Landratsamt Neisewitz
PS Stadtkreis Port Salbor Stadtverwaltung Port Salbor
PS Landkreis Port Salbor Landratsamt Port Salbor
S Stadtkreis Salbor Stadtverwaltung Salbor
SES Staatseisenbahn Salbor Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor
SH Landkreis Südhafen Landratsamt Südhafen
SLV Regierung, Staatsgerichtshof, Kongreß der Republik, Regierungspräsidien Regierungspräsidien
WAK Landkreis Walkreis Landratsamt Kleinbach
WAL Stadtkreis Walstadt Stadtverwaltung Walstadt
Z Zolldienst Oberfinanzdirektion Salbor
ZSK Landkreis Zuckerspitz-Kreis Landratsamt Zuckerspitz-Kreis (Sitz: Bergwart)


Erläuterungen:
1. Die Landesregierung verwendet die Kennzeichen in der Form SLV 3 – 1. Die Folge der Kennziffern beginnt mit 3 und läuft bis 9 und dann von 14 bis 20. Jede Ziffer steht für ein anderes Ministerium. Begonnen wird mit 3 für das Staatsministerium, die anderen Ministerien folgen in der amtlichen Reihenfolge.
2. Der Kongreß der Republik verwendet das Kennzeichen in der Form SLV 1 – 1. Die Kennziffer ist stets 1.
3. Die Regierungspräsidien verwenden das Kennzeichen in der Form SLV 10 – 1. Dabei steht die Kennziffer 10 für das Regierungspräsidium Salbor, 11 für das Regierungspräsidium Eissa, 12 das Regierungspräsidium Port Salbor und 13 das Regierungspräsidium Landshafen.
4. Der Staatsgerichtshof verwendet das Kennzeichen SLV 2 – 1. Die Kennziffer ist stets 2.
5. Die Unterscheidungszahl nach der Trennung ist bei den vorstehenden Kennzeichen maximal dreistellig.
6. Die Staatseisenbahn Salbor verwendet Kennzeichen in der Form SES 15 – 230.
7. Die Landespost Salbor verwendet das Kennzeichen in der Form LPS 15 – 230.
8. Die Bereitschaftspolizei verwendet das Kennzeichen in der Form BP 15 – 981. Die übrigen Fahrzeuge der Landespolizei werden durch die Landespolizeidirektionen an ihrem Sitz mit dem Behördenkennzeichen angemeldet.
9. Bei den Kennzeichen der Staatseisenbahn, der Landespost und der Bereitschaftspolizei ergibt sich die Kennziffer aus der Fahrzeugart. Das genaue System legt die jeweilige Zulassungsstelle fest. Die Unterscheidungszahl nach der Trennung ist maximal dreistellig.
10. Kurzzeitkennzeichen werden von den Zulassungsstellen für Fahrzeughändler fest ausgegeben. Sie werden keinem Fahrzeug fest zugeteilt und können für mehrere Fahrzeuge verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen können ferner Oldtimern, die nicht ständig am öffentlichen Verkehr teilnehmen, fest zugeteilt werden.
11. Ausfuhrkennzeichen werden von den zuständigen Zollämtern an Fahrzeughalter zur Ausfuhr ins Ausland nach der Verzollung vergeben. Auf ihnen wird eine Plakette mit Ablaufdatum angebracht.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bodo von Kurzschluss: 18.04.2007 00:21.

Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:22
Zitat:

Gesetz über die Landeskartografie

§1. Sinn und Zweck des Gesetztes
Das Gesetz über die Landeskartografie dient zur Regelung aller kartografischen Angelegenheiten auf dem Landesgebiet der Republik Salbor.

§2. Grundsätzliches
(1) Alle vorhandenen Karten für Städte, Gemeinden oder Kreise müssen einander entsprechen und dürfen dabei keine Abweichungen untereinander zulassen. Oberste Richtlinie hierfür ist die Gesamtkarte der Republik Salbor.

(2) Jede vorhandene Karte bedarf der Zustimmung des jeweils bestimmenden gesetzgebenden Organs.

§3. Gesamtkarte
(1) Die Gesamtkarte ist die Karte der Republik Salbor, die das gesamte Landesgebiet verzeichnet.

(2) Die Gesamtkarte soll in zwei Ausführungen bestehen. Eine Fassung soll die politischen Aspekte beleuchten, eine weitere Fassung beleuchtet die geographischen Aspekte.

(3) Die Gesamtkarte erhält nur Gültigkeit durch die Zustimmung durch den Kongress der Republik.

(4) Der Präsident muss die durch den Kongress bestätigten Gesamtkarten im Landesgesetzblatt als Beschluss des Kongress veröffentlichen.

§4. Erstellung der Gesamtkarte
(1) Der Präsident der Republik Salbor schreibt bei Nichtvorhandensein einer Gesamtkarte oder bei Vorhandensein einer Karte, die nicht den Gegebenheiten der Karte der Demokratischen Union Ratelon entspricht oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kongress, die Erstellung einer neuen Karte aus.

(2) Den fertigen Vorschlag stellt der Präsident dem Kongress vor.

(3) Stimmt der Kongress dem Vorschlag mit einfacher Mehrheit zu, ist der Vorschlag angenommen. Nach Zustimmung durch den Kongress veröffentlicht der Präsident die Gesamtkarte als Beschluss des Kongress im Landesgesetzblatt.

§5. Weitere Karten
Städte und Landkreise können für ihr Rechtsgebiet eigene Karten erstellen. Sie bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen gesetzgebenden Organe oder falls nicht vorhanden die des zuständigen Bürgermeisters.

§6. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:23
Zitat:

Gesetz über das Archiv der Republik

§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs der Republik Salbor, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.

§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv der Republik hat seinen Sitz in Salbor.
(2) Das Archiv der Republik muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archiv der Republik darf nicht kommerziell genutzt werden.

§3. Geltungsbereich
(1) Im Archiv der Republik werden folgende Dokumente eingelagert:

1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranischen Rechtsbereichs
3. Alle Vorgänge der staatlichen Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.

§4. Verantwortlichkeit
(1) Die Landesregierung ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Der Präsident kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.

§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
18.04.2007 00:23
Zitat:

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Versammlungsgesetz (VersG)

§ 1 Versammlungsfreiheit
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen.
§ 2 Anmeldepflicht
(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund müssen mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften und staatlichen Organen, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als 10 Personen, sofern keine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit zu erwarten ist.
(2) In der Anmeldung muß ein Versammlungsleiter benannt werden.
(3) Anmeldebehörde ist die Gemeinde, bei Aufzügen über mehrere Gemeinden die Gemeinde in welcher der Aufzug beginnt
(4) Der Anmeldung ist beizufügen
1. Angaben über Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufzügen zusätzlich die Marschrichtung,
2. Angaben über die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben über getroffenen Maßnahmen; werden Ordner eingesetzt, müssen diese namentlich gemeldet werden.
(5) Versammlungen sind zu verbieten, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, veranstaltet werden sollen.
§ 4 Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung müssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Ordner unverzüglich Folge leisten. Die Polizei kann dem Versammlungsleiter Anweisungen erteilen, soweit dies notwendig ist.
§ 5 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann die Polizei die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen in ihrem Dienstbezirk allgemein oder an bestimmten Orten untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Woche nicht überschreiten. Im Verteidigungs- oder Katastrophenfall kann das Verbot bis zur Beendigung des Ereignisses aufrechterhalten werden.
(2) Gegen die Maßnahme ist das Rechtsmittel des Widerspruches an den Staatsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Polizeiliche Auflösung einer Versammlung
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die verbotene Gegenstände mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung von Amts wegen zu verfolgende Straftaten begangen werden oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
§ 7 Ausschließung von Teilnehmern
Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
§ 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot
(1) Maßnahmen welche
1. geeignet sind Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unmöglich zu machen oder
2. ausschließlich der Verhinderung der Feststellung der Identität dienen,
sind unzulässig.
(2) Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Kann der Täter die Ordnungswidrigkeit vermeiden, weil er sich pflichtwidrig nicht informiert hat, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemindert werden. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Versammlungsleiters oder der Polizei nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsleiter den Weisungen der Polizei nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer sich nicht aus einer Versammlung entfernt, obwohl ein rechtmäßiger Träger von Hoheitsrechten die Teilnehmer der Versammlung dreimal zum Verlassen des Versammlungsplatzes aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. Nimmt ein Versammlungsteilnehmer irrig an, der Träger der Hoheitsrecht handele rechtswidrig und kann er diesen Irrtum vermeiden, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemildert werden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer sich vermummt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Br geahndet.
(6) Wer bei einer Versammlung oder einem Aufzug eine Waffe mitführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(7) Verwaltungsbehörde ist die Ortspolizeibehörde.
§ 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 08.05.2005 wird aufgehoben.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Kauli
Alter Sack
19.06.2007 19:16 Salborianisch-Katistanisches Gesetzesblatt
Zitat:

Verfassung der freien Republik Katista

Präambel
Die Bürger der freien Republik, mit seinen Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben.

I. Von den Rechten der Katistianer

Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.

Atikel 3
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 5
Der Genuß bürgerlicher Rechte und Plfichten sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Wahlen sind unabhängig vom Religionsbekenntnis, Geschlecht, Rasse, Sprache oder Herkunft.

Artikel 6
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 7
Eine Zensur von Schrift, Bild, Ton oder bewegten Bild ist grundsätzlich unzulässig.

Artikel 8
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

Artikel 9
Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.

Artikel 10
Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 11
Der Religionsunterricht wird durch die entsprechenden Religionsgemeinschaften erteilt. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 12
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht ihr Kind vom Religionsunterricht zu befreien.

Artikel 13
Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulaessig.

Artikel 14
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaften mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 15
Amtssprachen ist Deutsch. Landkreise und Regierungsbezirke haben das Recht innerhalb ihres Wirkunsgbereiches per Satzung Regionalsprachen anzuerkennen.

II. Von der freien Republik

Artikel 16
Die freie Republik ist hervorgegangen aus den Ländern Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla. Die freie Republik sieht sich selbst als unveräußerlichen Teil der Demokratischen Union Ratelon. Hauptstadt ist Funnix.

Artikel 17
Oberster Souverän ist das Volk. Die Volkssouveränität wird mittels Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung ausgeübt.

Artikel 18
Gegen jeden, der es unternimmt diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Kastistianer das Recht und die Pflicht zum Widerstand.

Artikel 19
Die Farben der freien Republik sind schwarz, rot und gold.

Artikel 20
Die Flagge ist gegeben.

Artikel 21
Das Wappentier der freien Republik ist der Bock.

Artikel 22
Die freie Republik wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union Ratelon mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsardität verpflichtet sein soll.

III. Vom Landtage

Artikel 23
Das Organ der Legislative in der freien Republik ist der Landtag.

Artikel 24
(1) Der Landtag wird durch Wahlmänner gebildet.
(2) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik bis zu 3 Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik.

Artikel 25
Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.

Artikel 26
Der Landtag beschließt die Gesetze der freien Republik.

Artikel 27
Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie einen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 28
Der Vorsitzende des Landtag nennt sich Landtagspräsident, sein Vertreter nennt sich stellvertretender Landtagspräsident.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 29
Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch die Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, dem Ministerpräsidenten oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

Artikel 30
Die Gesetze der freien Republik werden vom Landtag beschlossen.

Artikel 31
Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 32
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 33
Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.

Artikel 34
Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen 2 Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.

V. Von der Regierung

Artikel 35
Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern der freien Republik gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 36
Der Ministerpräsident darf weder Mitglied der Regierung der Demokratischen Union sein, noch das Amt des Unionspräsidenten ausüben ausüben.

Artikel 37
Der Ministerpräsident leistet bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes der freien Republik einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine beliebige religiöse Beteuerung beigefügt werden.

Artikel 40
Der Ministerpräsident vertritt die freie Republik nach außen.

Artikel 40 (a)
(1) Die Vertretung der freien Republik Katista im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern der freien Republik gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch die Landesregierung gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant, wird es durch den Landtagspräsidenten ausgeführt. Ist auch dieses Amt vakant, wird er durch den Ministerpräsidenten ausgeführt.


Artikel 41
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und seinen Ministern. Die Amtszeit der gesamten Landesregierung endet mit dem Tod oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.

Artikel 42
Die Referenten werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen. Sie leisten den in Artikel 37 vorgesehenen Eid.

Artikel 43
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik der Landesregierung und trägt dafür die Verantwortung.

Artikel 44
Die Minister der freien republik dürfen nicht Mitglied der Regierung der Demokratischen Union Ratelon sein.

Artikel 45
Der Landtag kann Ministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Minister das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen.

Artikel 46
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.

Artikel 47
Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 48
Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

Artikel 49
Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.

Artikel 50
Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Artikel 51
Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Obersten Landesgericht anklagen, daß sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterstützt werden. Erkennt das Oberste Landesgericht im Sinne der Anklage, so kann er das Mitglied der Landesregierung seines Amtes für verlustig erklären.

Artikel 52
Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des Ministerpräsidenten die Entscheidung des obersten Landesgerichtes über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Artikel 51 beantragen.

V. Von der Rechtsprechung

Artikel 53
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 54
(1) Die Richter der freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik Katista. Nicht wählbar sind Angehörige der Landesregierung oder der Senator der freien Republik Katista, sowie Mitglieder des Unionsparlamentes, der Unionsregierung und der Unionspräsident sowie Richter des obersten Unionsgerichtes.
(2) Die Amtszeit der Richter endet mit Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 55
Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Artikel 56
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VI. Das oberste Landesgericht

Artikel 57
(1) Das oberste Landesgericht der freien Republik Katista besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
(2) Ihm werden gegebenenfalls 2 Schöffen beigeordnet.
(3) Wenn das oberste Landesgericht nicht besetzt ist werden seine Aufgaben an das Unionsgericht deligiert.
(4) Das Nähere über die Bildung des obersten Landesgericht, das Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.

Artikel 56
Das oberste Landesgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens 10 Prozent Stimmberechtigten des Volkes, maximal aber 10 Wahlberechtigte umfaßt, der Landtag, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, das oberste Landesgericht anzurufen.

Artikel 57
Nur das oberste Landesgericht trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht.

VII. Die Selbstverwaltung

Artikel 58
Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelgenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verwantwortung.

Artikel 59
In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allen wahlberechtigten Bürgern besteht.

Artikel 60
Die Gmeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger öffentlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Artikel 61
Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten in Einvernehmen mit Gemeinden und Landkreisen getroffen wurden.

Artikel 62
Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, daß die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

VII. Das Finanzwesen

Artikel 63
Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.

Artikel 64
Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen.

Artikel 65
Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.

Artikel 66
Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt.

Artikel 67
Das Finanzministerium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verplfichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.

VIII. Ehemalige Länder

Artikel 68
Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.

Artikel 69
Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.

IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 70
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz in der freien Republik hat.Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik.

Artikel 71
(1) Diese Verfassung bedarf der Annahme durch 66% der abgegebenen Stimmen einer freien und geheimen Abstimmung der wahlberechtigten Bürger.
(2) Es bleibt solange gültig, bis das Volk der freien Republik sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.


Beschlossen durch das Volk der freien Republik Katista in geheimer Abstimmung vom 10.06.2007 bis zum 15.06.2007

verkündet in Funnix am 19.06.2007
Kauli
Ministerpräsident der freien Republik Katista



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
13.07.2007 16:06
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

Zitat:

Großes Wahlrechtsreformgesetz

§1
folgendes Gesetz wird eingeführt:
"Wahlgesetz der freien Republik Katista

I. Wahlrecht

§ 1 - Wahlrecht
(1) Derjenige, der 14 Tagen vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Katista hat, besitzt das aktive Wahlrecht in Katista.
(2) Das passive Wahlrecht besitzt, wer das aktive Wahlrecht besitzt.


II. Durchführung der Wahl

§ 2 - Wahlleiter
(1) Der Ministerpräsident der freien Republik Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
(4) Der Wahlleiter kann Mitglied der Landesregierung sein.

§ 3 - Wahlbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 4 - Die Wahl
(1) Die Wahlen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl muss die Option der Enthaltung beinhalten.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 5 - Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahlen enden frühestens 168 Stunden nach Beginn der Wahl

§ 6 - Wahlergebnis
(1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 72 Stunden nach Wahlende im Forum der freien Republik Katista bekannt.


II. - Wahl des Ministerpräsidenten

§7 Der Ministerpräsident der freien Republik Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt

§8 Der Ministerpräsident wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§9 Der Wahlleiter nimmt bis 48 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen.

§10 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt.

§11 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt der Ministerpräsident innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus.

§12 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter.

§13 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.

§14 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt.

§15 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben.


III. - Wahl des Senators

§16 Der Senator wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§17 Wahl, Amtswechsel und konstruktive Neuwahl erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13,14 und 15 des Wahlgesetzes.

IV - Von den Wahlmännern

§18 Die Wahlmänner der freien Republik werden für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§19 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Wahlmannes verteilen. Die Wahlmänner haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind

§20 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen.

§21 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Wahlmänner, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen.

IV Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts

§22 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten, des Senators und des Wahlmannes als Rücktritt gewertet.

V - Von den Stimmen

§23 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde.

§24 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §23, die als gültig gewertet wurde. Enthaltungen zählen zu den gültigen Stimmen.

VI. - Einspruch gegen die Wahl

§ 24 - Zweifel an der Wahlberechtigung
(1) Jeder Bürger, der nicht Wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen.
(2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich.
(3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen.

VII. - Schlußbestimmungen
§25
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft."


§2
Artikel 46 der Verfassung wird wie folgt geändert:
"Artikel 46
(1) Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.
(2) Dazu muss ein neuer Kandidat mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Das nähere regelt ein Landesgesetz.
"

§3
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft


Funnix, den 13. Juni 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Lars Gustafsson
Routinier
15.07.2007 13:45
Die Regierung
Der stellvertretende Präsident


Ich verkünde folgendes Gesetz.


Zitat:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Landespräsidenten


§1
Der Titel des Gesetzes wird geändert in: Gesetz über die Wahl des Präsidenten.

§2
In den §§ 1,2,3 und 6 wird das Wort Landespräsident durch Präsident ersetzt.

§3
§5 wird wie folgt neu gefasst: Jeder Wahlgang dauert 5 Tage.

§4
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




Lars Gustafsson
Träger des Ordens "Held der Arbeit"
Kauli
Alter Sack
23.08.2007 20:47
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

Zitat:

Gesetz über das Katistianische Obergericht

I. Abschnitt: das Katistianische Obergericht

§1: Zuständigkeit
(1) Das Obergericht ist zuständig in den in Paragraph 1a Unionsgerichtsgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) für alle sonst durch Unions- oder Landesrecht bestimmten Verfahren.

§2: Sitz
Das Katistianische Obergericht hat seinen Sitz in Schafhöfingen, Aisirf.

§3: Besetzung des Katistianischen Obergerichtes
(1) Das Katistianische Obergericht wird für jedes Verfahren mit drei Fiedensrichtern neu besetzt.
(2) Die dazu zu verwendenden Friedensrichter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Friedensrichtern durch den Ministerpräsidenten ausgelost.
(3) Nicht verwendbar ist ein Friedenssrichter, der selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

§5: Auslosung der Friedensrichter
(1) Der Ministerpräsident bestimmt per Los die zu verwendenen Friedensrichter. Verwendbar sind alle Bürger, die seit mindestens einem Monat in Katista wohnen.
(2) Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Es beginnt mit der Auslosung durch den Ministerpräsidenten und endet mit der Urteilsverkündung und somit dem Ende des Prozesses.
(3) Jeder Bürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Friedensrichteramtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Friedensrichteramt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6: Dienstpflicht der Friedens
Die Friedensrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Obergerichtes und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.

§7: Zuständigkeit des Obergerichtes
Das Obergericht ist für alle Straf- und Zivilverfahren zuständig.

§8 Öffentlichkeit
(1) Verhandlungen des Katistianischen Obergerichtes sind immer öffentlich.
(2) Das Gericht kann sich intern geheim beraten. Wer als Friedensrichter Dokumente gleich welcher Art aus den geheimen internen Beratungen veröffentlicht oder unbefugten Personen zur Verfügung stellt, macht sich wegen Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses nach den Regelungen des Strafgesetzbuches strafbar.

II. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§9: Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Katistianischen Obergerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
(2) Die Parteien können im Berufungsverfahren keinen Vortrag über Umstände des Sachverhalts vorbringen, es sei denn, diese sind erst nach der Hauptverhandlung in I. Instanz eingetreten.
(3) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§10 Urteile
Alle Urteile sind zu begründen. Alle Urteile sind öffentlich.

§11 Prozesskosten
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien an der WiSim teilnehmen.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gerichtskosten sind an den Fiskus zu entrichten, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen.
(4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch eine Verordnung der Staatskanzlei festgelegt und darf eine Summe von 1000 Bramer pro Verfahren nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.

§12: Schlussvorschriften
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bereits anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften des bisherigen Unionsgerichtsgesetzes zu beenden.
(3) Aus dem "Gesetz über das Oberste Landesgericht der freien Republik Katista" wird §4 (1) e,f und g gestrichen.


Funnix, den 23. August 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
14.09.2007 17:42
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

Zitat:
Gesetz über das Amtsbladdje


§ 1. Grundlagen

(1) Die freie Republik veröffentlicht ein Amtsbladdje in der Landessprache. Übersetzungen in das Katistianische sind zulässig.
(2) Die maßgebende Originalversion des Amtsbladdje liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus.


§ 2. Zweck des Amtsbladdje

(1) Im Amtsbladdje werden veröffentlicht:
1. Gesetzesbeschlüsse;
2. Verordnungen und Erlasse der Landesregierung und der Minister;
3. Urteile des Katistianischen Obergerichtes und des Obersten Landesgerichtes;
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der freien Republik;
5. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte;
6. die Vergabe von Ehrungen
(2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsbladdje platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.


§ 3. Formale Vorschriften

(1) Jede Ausgabe des Amtsbladdje enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(2) Jede Veröffentlichung im Amtsbladdje erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD".
(3) Jede Kundmachung im Amtsbladdje bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsbladdje in Kraft.


§ 4. Schlussbestimmungen

(1) Das Amtsbladdje wird vom Ministerpräsidentenpräsidenten veröffentlicht.
(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut.


Funnix, den 14. Septemberi 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
14.09.2007 17:45
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform der Verfassung

§1 - Änderung der Präambel
Die Präambel wird wie folgt geändert:
"Die Bürger der Katistianischen Nation, mit ihren Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben."

§2 - Streichung Ratelon
Das Wort "Ratelon" wird in der gesamten Verfassungsurkunde ersatzlos gestrichen.

§3 - Änderung Artikel 42
Das Wort "Referenten" wird durch "Minister" ersetzt.

§4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Funnix, den 14. Septemberi 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Bodo von Kurzschluss
Boss
20.09.2007 19:38





Verordnung zur Auflösung der Universität Salbor

§1 Die Universität Salbor wird zum 01.10.2007 geschlossen.

§2 Diese Verordnung tritt ab sofort in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Kauli
Alter Sack
01.10.2007 01:10 RE: Gesetzesblatt
fehldruck



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kauli: 01.10.2007 01:11.

Kauli
Alter Sack
01.10.2007 01:12 RE: Gesetzesblatt
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

001-2007-AD

Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform der Verfassung

§1 - Änderung der Präambel
Die Präambel wird wie folgt geändert:
"Die Bürger der Katistianischen Nation, mit ihren Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben."

§2 - Streichung Ratelon
Das Wort "Ratelon" wird in der gesamten Verfassungsurkunde ersatzlos gestrichen.

§3 - Änderung Artikel 42
Das Wort "Referenten" wird durch "Minister" ersetzt.

§4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Funnix, den 14. September 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
01.10.2007 01:12
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident


Der Landtag der freien Republik hat folgendes Gesetz beschlossen

002-2007-AD

Zweites Wahlrechtsreformgesetz

§1 - Einführung §1a
Folgender Paragraph 1a wird mit Inkrafttreten dieses Gesetz in das Wahlgesetz eingefügt:
"§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."

§2 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkünding in Kraft.


Funnix, den 30. September 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
01.10.2007 01:13
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident

003-2007-AD
Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform der Ehrungen

§1
Artikel 24 der Verfassung wird wie folgt geändert:
"Artikel 24
(1) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet.
(2) Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage. Staatsräte haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik bis zu 3 Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik. Näheres über die Staatsräte bestimmt ein Gesetz."

§2
Folgendes Gesetz wird eingeführt:
Gesetz über Orden, Titel und Auszeichnungen

§ 1 [Grundsätzliches]
(1) Als Dank und Anerkennung für besondere Verdienste um die freie Republik und ihre Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden.

§ 2 [Titel]
(1) Der Landtag kann allen natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger" auf Antrage eines seiner Mitglieder, des Ministerpräsidenten oder des Senatoren verleihen.
(2) Der Landtag kann auf Antrag des Ministerpräsidenten oder des Landtagspräsidenten besonders verdienten Politikern den Titel "Staatsrat" verleihen.
(3) Eine Verleihung erfordert jeweils eine Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Stimmen des Landtages.

§ 3 [Klaus-Jakob-Honnef-Orden]
(1) Für besondere kulturelle Verdienste verleiht der Ministerpräsident den Klaus-Jakob-Honnef-Orden.
(2) Der Präsident der Katistianischen Landschaft hat das Recht der Verleihung, soweit der Ministerpräsident keinen Einspruch erhebt. Dem Ministerpräsidenten ist eine beabsichtigte Verleihung rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "KJH".
(4) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.

§ 4 [Katistianischer Verdienstorden]
(1) Für besondere Verdiente verleiht der Ministerpräsident den Katistianischen Verdienstorden in den drei Stufen Verdienstkreuz, Großes Verdienstkreuz und Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband.
(2) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "VK".
(3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.

§ 5 [Ehrensold]
(1) Träger des Klaus-Jakob-Honnef-Ordens, des Katistianischen Verdientsordens und früherer katistianischer Auszeichnungen erhalten einen Ehrensold von 250 Bramern jeden Monat.
(2) Träger mehrerer Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.

§ 6 [Entziehung]
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen.

§ 7 [Frühere Auszeichnungen]
(1) Früher verliehene Auszeichnungen bleiben nach Maßgabe dieses Gesetzes unberührt.
(2) Trägern des früheren Katistianischen Verdienstkreuzes steht es frei, ihre Ordensbezeichnungen denen der jeweiligen Klasse des Katistianischen Verdienstordens anzupassen.

§ 8 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


§3
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Funnix, den 30. September 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kauli
Alter Sack
28.10.2007 17:14
Freie Republik Katista

Der Ministerpräsident

004-2007-AD
Gesetz über die Katistianische Nationalversicherung

A L L G E M E I N E S

§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Katistianische Nationalversicherung, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.

§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger der freien Republik ist automatisch über die Katistianische Nationalversicherung versichert.
(2) Die Katistianische Nationalversicherung versichert jeden Bürger der freien Republik gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.

V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N

§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen Arbeitslosigkeit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muß der Versicherte glaubhaft nachweisen können, im letzten Monat in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 700 Bramer pro Monat und wird nicht länger als zwei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.

§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Katistianische Nationalversicherung zu einem Viertel (1/4) und der Arbeitgeber zu drei Vierteln (3/4).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das Katistianische Obergericht.

§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung bezieht und ein Vermögen von weniger als 2.000 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 300 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat keine zeitliche Begrenzung.

B E I T R Ä G E

§6 [Unternehmen]
(1) In Katista ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 20 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
(2) Dies gilt nicht für Unternehmen, die nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmen.

§7 [Bürger]
(1) Bürger der freien Republik haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 10 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
(2) Bürger der freien Republik, die glaubhaft nachweisen können, mittellos zu sein, haben keinen Beitrag zu entrichten. Der Nachweis ist alle drei Monate zu erneuern.

§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 500 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann das Katistianische Obergericht eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den Inhaber verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger der freien Republik können sich von der Katistianischen Nationalversicherung befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Katistianische Nationalversicherung ist frühestens drei Monate nach Befreiung möglich.


§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetz wird die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Gesetzesvorschriften eine neue Behörden schaffen oder eine bestehende mit ihr betrauen.
(3) Die Landeskasse sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Katistianischen Nationalversicherung.

§11 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.11.2007 gewährt bzw. eingezogen.


Funnix, den 28. Oktober 2007
Kauli
Ministerpräsident



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

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