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Kreittmayr
Schwarze Witwe
21.12.2008 13:51 Anträge und Mitteilungen an den Landtag
An dieser Stelle sollen künftighin sämtliche Anträge an den Landtag zur Bearbeitung durch das Landtagspräsidium gestellt werden. Beiträge an anderer Stelle werden ausnahmslos gelöscht!

Weiterhin wird das Präsidium des Landtags wichtige Mitteilungen an die Abgeordneten zukünftig an dieser Stelle veröffentlichen.



Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

Kreittmayr
Schwarze Witwe
21.12.2008 13:55
Das Staatsministerium des Inneren und der Justiz beantragt eine Aussprache zum Staatsgerichtshofvertrag.



Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

joukersendler
Saqerutzio
21.12.2008 17:27
Ich beantrage eine Aussprache bzw Anfrage (Information/Diskussion Thread) zum Thema Finanzen.

Mit folgenden Fragen an die Regierung:
Hat der Freistaat ein Konto mit Geld? Wenn ja wieviel? Wenn nicht, wird etwas dagegen unternommen?

Weitere Fragen könnten sich aus den Antworten ergeben.

Dies ist noch keine Antrag zur Anfrage an die Regierung nach der Verfassung sondern nur eine informelle Frage die meines erachtens in den Landtag gehört.



keiner gab mir ein Handy traurig
Kultur ist Pur
Kreittmayr
Schwarze Witwe
30.12.2008 20:13
Die Staatsregierung beantragt, der Landtag möge beschließen:

Zitat:

Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit

§1: Delegation der Gerichtsbarkeit
(1) Die Kompetenzen über die Rechtsprechung im Freistaat, wie sie in der Staatsverfassung Abschnitt VI vorgesehen sind, werden gem. Art. 33.3 Staatsverfassungsgesetz temporär an die zuständigen Organe der Union übertragen.
(2) Die Institution des Staatsgerichtshofes des Freistaats Freistein ist auf Dauer der Delegation suspendiert. Das Gerichtsgesetz des Freistaats Freistein wird auf Dauer der Delegation außer Kraft gesetzt. Es gelten die relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Union.

§2: Geltung
Dieses Gesetz bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Landtag. Der Landtag kann das Gesetz jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen wieder zurücknehmen und aufheben.




Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

Kreittmayr
Schwarze Witwe
09.01.2009 15:22
Das Staatsministerium der Justiz beantragt, der Landtag möge beschließen:

Zitat:

Gesetz zur Einführung von Gesetzeskürzeln (GEGK)


§1: Zur Vereinfachung des juristischen Schriftverkehrs soll künftig ein Kürzel für jede Rechtsvorschrift verwendet werden können, welche eine unverwechselbare Abkürzung des Titels der Rechtsvorschrift darstellt. Das Kürzel soll in ebendiesem Titel spezifiziert werden.

§2: Folgende Gesetze erhalten nachträglich nachfolgende Kürzel:
(1) Beflaggungsverordnung (BV)
(2) Biergesetz (BG)
(3) Bildungsgesetz (BilG)
(4) Gerichtsgesetz (GG)
(5) Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit (GDG)
(6) Gesetz über die Wahl des Ministerpräsidenten (GWMP)
(7) Gesetz über Orden und Titel (GOT)
(8) Gesetz über Staatsverträge und Abkommen (GSA)
(9) Gesetz über Vergabe öffentlicher Aufträge (GVA)
(10) Gesetz über öffentliche Verkehrswege und Infrastruktur (GVI)
(11) Kommunalverfassungsgesetz (KVG)
(12) Nationalparkgesetz (NPG)
(13) Polizeigesetz (PG)
(14) Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf)
(15) Tierschutzgesetz (TSG)
(16) Versammlungs- und Demonstrationsgesetz (VDG)




Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

Franz Sperling
Kaiser
28.01.2010 18:57
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt die Verabschiedung des folgenden Haushaltsplans:

Zitat:


Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 1. Quartal 2010 (Januar bis März 2010)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer








Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Franz Sperling
Kaiser
07.04.2010 16:29
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt die Verabschiedung des folgenden Haushaltsplans:


Zitat:


Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2010 (April bis Juni 2010)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer








Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Gerhard Cheman
Grünschnabel
31.05.2010 15:00
Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen beantragen wir hier die Verabschiedung des Nachtragshaushaltes:

Zitat:
Nachtrags-Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2010 (April bis Juni 2010)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 11.700,00 Bramer
1010 Rückführung der Gehälter des Ministers für Wirtschaft und Finanzen aus den Monaten Januar-März (1. Quartal), da er in der aktuellen Unionsbank kein Konto besitzt: 2400,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 3.600,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer

III. Zusätzliche Ausgaben
III.1. Personalkosten: 1.000,00 Bramer
1000 Vergütung Dekan MU Freisteinkolleg Justus Hofgartner Monat Juni: 1000,00 Bramer
III.2. Wirtschaftsförderung: 1500,00 Bramer
1000 Auszahlung der Fördersumme an ECO-Freistein gemäß Wirtschaftsförderungsgesetz : 1500,00 Bramer
III.3. Spendensumme: 8000,00 Bramer
1000 Spende an den Verein Neubürgerfonds Freistein: 8000,00 Bramer




Hubert Voigt
Mitglied
20.07.2010 19:13
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt folgende Eingabe:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 3. Quartal 2010 (Juli bis September 2010)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 9.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1001 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer




Hubert Voigt

Vorstandsvorsitzender der SPE-ECO-Sparte
designierter Vorsitzender des FLA-Landesverbands Freistein

Franz Sperling
Kaiser
18.09.2010 23:39
Hiermit beantrage ich Debatte und Abstimmung über den folgenden Haushaltsplan:


Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 4. Quartal 2010 (Oktober bis Dezember 2010)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 9.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer





Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Franz Sperling
Kaiser
27.11.2010 23:19
Ich stelle hiermit folgenden Gesetzesantrag zur Debatte und Abstimmung:


Gesetz des Freistaates Freistein zur Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie

§ 1
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie und regelt dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein.

§ 2
(1) Das Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie hat seinen Sitz in Lüderitz und untersteht der Rechts-, Dienst- und Amtsaufsicht der freisteinischen Staatskanzlei.
(2) Der Ministerpräsident kann einen Direktor bestimmen, der die Amtsgeschäfte des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie leitet und dieses nach Innen und Außen vertritt.

§ 3
(1) Zu den vordringlichsten Aufgaben des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie gehören:
1. die Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte Freisteins;
2. die Erfassung und Katalogisierung des bestehenden Bestands historischer Gebäude, Anlagen und anderer historischer Kulturgüter und Denkmäler;
3. die archäologische Erforschung historischer Denkmäler, die Sicherstellung der archäologischen Denkmäler und der vorgefundenen mobilen Objekte sowie die Präsentation derselbigen unter Berücksichtigung des Vorrangs des Erhalts dieser Denkmäler und Objekte;
4. die Erforschung und Katalogisierung von natürlichen Schutzgebieten und Denkmälern;
5. das unter Denkmalschutzstellen von in § 3 Absatz 1 Punkt 2 bis 4 genannten Denkmäler und Objekten gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Freistaates Freistein.

§ 4
(1) Archäologische Grabungen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein, die nicht vom Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragsstellers oder der von ihm beauftragten Gehilfen bestehen oder wenn irreparable Schäden am zu erforschenden Objekt zu befürchten sind.

§ 5
(1) Die Präsentation der vorgefundenen mobilen archäologischen und sonstigen Funde kann an die, in der Nähe der Fundstelle befindlichen Museen, delegiert werden oder in einem zentralen Freisteinischen Nationalmuseum erfolgen.
(2) Die Entscheidung trifft der Direktor des Landesamtes oder, bei vakanz des Amtes, der Ministerpräsident nach Anhörung aller Beteiligten.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.





Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 27.11.2010 23:21.

Franz Sperling
Kaiser
27.11.2010 23:20
Ich stelle hiermit folgenden Gesetzesantrag zur Debatte und Diskussion:




Denkmalschutzgesetz des Freistaates Freistein

§ 1
(1) Zum Schutz seiner Natur- und Kulturdenkmäler und Kulturgüter, erlässt der Freistaat Freistein dieses Gesetz mit dem Ziel, dass diese dauerhaft erhalten und nicht zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden.
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie beauftragt.

§ 2
(1) Kulturdenkmäler und Kulturgüter sind jene immobilen Denkmäler und mobilen Güter, die in der Lage sind, über die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und somit ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten.
(2) Naturdenkmäler sind jene Landschaftselemente oder Flächen, die Zeugnis über die historische Kulturlandschaft oder über besondere geologische Bildungen geben.

§ 3
Über die Einstufung als Denkmal und das Stellen unter Denkmalschutz entscheidet das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie des Freistaates Freistein.

§ 4
(1) Änderungen an unter Denkmalschutz gestellte Objekte dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie vorgenommen werden, wenn diese durch die Veränderung nicht zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden und diese ihrer dauerhaften Erhaltung dient.
(2) Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen kann das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie eine Enteignung zugunsten des Freistaates Freistein unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen anordnen, wenn andere Maßnahmen zur Erhaltung nicht möglich sind.
(3) Andere Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind unter anderem der Ankauf des Objekts zugunsten des Freistaates Freistein oder die finanzielle Bezuschussung von Sanierungs- oder anderen Erhaltungsmaßnahmen.

§ 5
Die unter Denkmalschutz gestellten Objekte werden in einem Denkmalschutzregister erfasst, welches beim Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie des Freistaates Freistein geführt wird.

§ 6
(1) Bei der Zugänglichmachung von Denkmälern gilt der Grundsatz „Erhalt vor Öffentlichkeit“.
(2) Ist absehbar, dass ein Denkmal durch Besucher zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden kann, ist der Zugang zu unterbinden oder zu reglementieren.
(3) Ist ein Denkmal nach seiner archäologischen Erschließung nur in seinem ursprünglichen, vor der archäologischen Erschließung bestehenden Zustand, zu erhalten, ist dieser Zustand wiederherzustellen.

§ 7
(1) Archäologische Grabungen oder sonstige archäologische Arbeiten dürfen nur durch das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie oder von ihm Beauftragte durchgeführt werden, wenn die archäologischen Grabungen oder sonstigen archäologischen Arbeiten von archäologisch fachkundigem Personal durchgeführt werden.
(2) Über archäologische Grabungen oder sonstige archäologische Arbeiten ist eine Dokumentation zu führen, in der mindestens Zeit und Ablauf, Lage des Gebietes, des untersuchten Objektes, der gefundenen Objekte und des beteiligten Personals dokumentiert wird.
(3) Über die ordnungsgemäße Dokumentation wacht das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie. Die Original-Dokumentation wird im Anschluss der Grabungen oder sonstiger Arbeiten beim Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie archiviert.

§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.






Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Franz Sperling
Kaiser
10.01.2011 20:33
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den folgenden Etatentwurf zur Debatte ud Beschlussfassung vor:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 1. Quartal 2011 (Januar-März 2011)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 12.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer
1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3000,00 Bramer





Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Gerhard Cheman
Grünschnabel
20.03.2011 05:34
Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen beantragen wir die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das 2. Quartal:

Zitat:
Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2011 (April- Juni 2011)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 8.600,00 Bramer
1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 1. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer
1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Dezember 10 bis März 11) 400,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer
1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3.000,00 Bramer




Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
24.06.2011 00:49
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den folgenden Etatentwurf zur Debatte und Beschlussfassung vor:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 3. Quartal 2011 (Juli - September 2011)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 8.700,00 Bramer
1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 2. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer
1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (April 11 bis Juni 11) 300,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer
1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3.000,00 Bramer




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
24.06.2011 00:51
Das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen beantragt Aussprache und Abstimmung über folgenden Vorschlag:

Zitat:
Verordnung zur Förderung von Elektroautomobilen

§1 Diese Verordnung regelt die Förderung von Elektroautomobilen Freistaat Freistein

§2 Die Verordnung ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2011

§3 Im Rahmen dieser Verordnung werden freisteinische Autohändler und freisteinische Autohandelsplattformen durch das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen zertifiziert und dadurch für den Ankauf der u. g. Altfahrzeuge zugelassen

§4
(1) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil" eine staatliche Prämie in Höhe von 2% des Neupreises des Fahrzeugs.
(2) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil", bei gleichzeitigem Verkauf eines herkömmlichen Automobiles an einen in §3 zertifzierten Händler, eine staatliche Prämie in Höhe von 5% des Neupreises des Fahrzeugs.
(3) Jeder Bürger des Freistaates Freistein kann im §2 genannten Zeitraum insgesamt zweimal von dieser Förderung profitieren

§5 Nur Bürgerinnen und Bürger die das 18. Lebensjahr erreicht haben und einen Hauptwohnsitz im Freistaat Freistein besitzen sind brechtigt, diese Förderunen zu erhalten.

§6 Die Verordnung tritt mir ihrer Verkündung in Kraft




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
18.09.2011 04:59
Das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen beantragt Aussprache und Abstimmung über folgenden Vorschlag:

Zitat:
Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein


§1

1) §10 des bestehenden Gesetzes wird ersetzt durch

2)§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Das Konto der Staatsversicherung Freistein sorgt ab dem 01.10.2011 für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Staatsversicherung Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto der Staatsversicherung Freistein
(4) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein erhält das Konto der Staatsversicherung Freistein eine einmalige Pauschalsumme von 10 000 Bramer durch den Freistaat Freistein.
(5) Weitere Zahlungen durch den Freistaat Freistein auf das Konto der Staatsversicherung Freistein werden bei Bedarf durch den Haushaltsplan des Freistaates Freistein genehmigt.

3) Die erlassene Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein bleibt durch diese Änderung unberührt und hat weiter Bestand.




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
18.09.2011 05:04
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den folgenden Etatentwurf zur Debatte und Beschlussfassung vor:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 4. Quartal 2011 (Oktober - Dezember 2011)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 15.700,00 Bramer

1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 3. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer
1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Juli 11 bis September 11) 300,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer
1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer

1300 Einmalige Zahlung nach §1 2) (4) Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein: 10.000,00 Bramer




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Gerhard Cheman
Grünschnabel
06.11.2011 02:18
Die Staatsregierung beantrag Aussprache und Abstimmung über das Änderungsgesetz zum Polizeigesetz (PG)

Zitat:
Änderungsgesetz zum Polizeigesetz (PG)

§1 Dieses Gesetz ändert
(1) den §1 (3) in
"Die Staatspolizei gliedert sich in Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Wasserschutzpolizei und das Sondereinsatzkommando"
(2) den §2 (2) in
"Die Wasserschutzpolizei
a. sichert die Gewässer und Ufer des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Unfällen und Havarien von Schiffen zur Unterstützung der Rettungskräfte."

§2 Alle anderen Teile des bestehenden Polizeigesetzes bleiben unegändert und bestehen.

§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.




Gerhard Cheman
Grünschnabel
06.11.2011 02:31
Die Staatsregierung beantrag zunächst eine Aussprache zur Meinungsbildung und Austausch über folgendes Gesetz:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf) des Freistaates Freistein

§1
Dieses Gesetz ändert Artikel 13 des Staatsverfassungsgesetzes in
Zitat:
Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer laut "Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit" Unionsbürger bzw. Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.


$2 Alle weiteren Bestandteile des Staatsverfassungsgesetzes bleiben von dieser Änerung ungeändert und unberührt.

§3 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.




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