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Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
20.11.2008 09:13 [Aussprache] Unionsgesellschaftsgesetz
Zitat:
Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)

§1 Gründung von Gesellschaften
(1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union ist frei.
(2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt:
1. Eigentumsverhältnis
2. Standort
3. Produktpalette
(2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen.
(3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Bramer zu verhängen.
(4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.

§4 Personengesellschaften
Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.

§5 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren.

§6 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu.
(3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen.

§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe).


Der Unionsrat hat dieses Gesetz beschlossen. Der Kollege Poppinga hat dazu eine Aussprache beantragt. Herr Poppinga hat das Wort.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
20.11.2008 11:34
Liebe Kollegen,
das Gesetz halte ich für so nicht zustimmungsfähig. Zum einen erschließt sich mir die Streichung der Kapitalgesellschaften nicht, zum anderen kann man bei Streichung aller Gesellschaftsformen außer der Personengesellschaft auch direkt das Gesetz dementsprechend umformen.

Aber wie gesagt, ich halte schon gar nichts von der Streichung der Kapitalgesellschaften, da sollte man höchstens mal die Mindesteinlage verringern.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
21.11.2008 09:28
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mir erschließt sich der Sinn folgendes Paragraphen nicht:

Zitat:
§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.


Wenn man das den Unionsländern überlässt muß man davon ausgehen, dass es 7 verschiedende Varianten geben wird. Dies kann nicht im Interesse einer einheitlichen Unionswirtschaft. Dies könnte unter Umständen zu einer unionsinternen Wettbewerbsverzerrung führen. In dem Gesetz sollten deshalb die möglichen Gesellschaftsformen explizit genannt werden. Außerdem ist nicht festgelegt, bis wann die Unionsländer diese Gesetze erlassen müssen.

Darüberhinaus ist der § 5 absolut überflüssig, da sich die Sanktionen automatisch aus dem § 2 Absätze 2 bis 4 ergeben. Im Sinne einer guten Lesbarkeit sollten die Absätze 2 bis 4 des § 2 in den § 5 integriert werden.

§ 6 (3) schließlich ist Humbug. Eine Gesellschaft, die keine Gesellschafter besitzt, existiert auch nicht als Gesellschaft. Im Falle des Todes eines einzigen Gesellschafters, geht der Besitz an die Erben über. Gibt es keine Erben, dann fällt selbstverständlich das Vermögen dem Staat zu.

Und zu guter Letzt ist der Hinweis, dass das bestehende UGGe ersetzt wird hierdurch unnötig, da dieses vorgelegte UGGe den selben Namen trägt. Ein derartiger Hinweis ist nur nötig, sofern das zu ersetzende Gesetz einen anderen Namen trägt.

Ich werde diesbezüglich noch heute meinen eigenen Vorschlag des UGGe einbringen.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
21.11.2008 10:13
Der Kollege Veitayaki hat den folgenden Gegenentwurf eingereicht:

Zitat:

Uniongesellschaftsgesetz

§ 1 Recht zur Gesellschaftsgründung
Natürliche und juristische Personen haben das Recht eigene Firmen und Gesellschaften zu gründen.

§ 2 Pflicht zur Eintragung ins Firmenverzeichnis
(1) Eine Gesellschaft wird durch den Eintrag in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.
(2) Jede Gesellschaft ist verpflichtet im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen, die mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt versehen wird:
1. Im Firmenverzeichnis eingetragener Name mit Zusatz der Rechtsform
2. Name(n) der vertretungsberechtigten Person(en)
3. steuerrechtlich festgelegter Sitz der Gesellschaft bzw. deren Betriebsstätte
4. Art und Umfang der angemeldeten Tätigkeit(en).

§ 3 erlaubte Rechtsformen von Firmen
a) Einzelfirma (Personengesellschaft - PG)
b) offene Handelsgesellschaft (oHG)
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
d) Aktiengesellschaft (AG)
e) Kommanditgesellschaft (KG)
f) Niederlassung eines ausländischen Unternehmens (NL)

§ 4 Bestimmungen zur Einzelfirma
a) Eine Einzelfirma kann nur durch eine Person, den Inhaber errichtet werden.
b) Die Einzelfirma besitzt kein Stammkapital
c) Der Inhaber ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer.
d) Der Inhaber haftet mit seinem Privatvermögen.

§ 5 Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft
a) Eine offene Handelsgesellschaft kann durch mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern, errichtet werden.
b) Die offene Handelsgesellschaft besitzt kein Stammkapital
c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschafter haften zu gleichen Teilen mit ihrem Privatvermögen.
e) Dem Firmennamen ist "oHG" anzuhängen.

§ 6 Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung
a) Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
b) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 250 Bramer, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens 100 Bramer betragen.
c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "GmbH" anzuhängen.

§ 7 Bestimmungen zur Aktiengesellschaft
a) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Stammkapital. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
b) Gesellschafter können auch juristische Personen sein.
c) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 500 Bramer, die Stammeinlage jedes Aktionärs muß mindestens 200 Bramer betragen.
d) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
e) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
f) Dem Firmennamen ist "AG" anzuhängen.

§ 8 Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft
a) Die KG besteht aus einen oder mehreren Komplementären, der oder die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet.
b) Die Kommanditeinlage eines Kommanditisten muß mindestens 100 Bramer betragen.
c) Mindestens ein Komplementär ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "KG" anzuhängen.

§ 9 Bestimmungen zur Niederlassung eines ausländischen Unternehmens
Die Eintragung muß im Prinzip wie bei einer inländischen Firma erfolgen, wobei als Rechtsform "NL" nach dem Firmennamen anzugeben ist. Außerdem ist der Hauptsitz der Firma im Ausland zu benennen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Stammeinlagen sind unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft auf das Firmenkonto der Unionsbank einzubezahlen. Der Nachweis hierüber ist unverzüglich dem Unionsminister für Wirtschaft vorzulegen.
(2) Änderungen betreffend der Angaben im Firmenverzeichnis sind unverzüglich anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig nach Änderung im Firmenverzeichnis.

§11 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Im Falle von Aktiengesellschaften ist ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung zwingend vorgeschrieben.
(3) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen bei Auflösung der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind vorab zu befriedigen.
(4) Verstirbt im Falle der Personengesellschaft der Inhaber, so fällt die Firma seinen Erben zu. Sollte es keine Erben geben, wird die Firma innerhalb von zwei Wochen von Amtswegen aufgelöst und das vorhandene Vermögen fällt dem Staat zu.

§12 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
21.11.2008 10:27
Zitat:
Original von Joeli Veitayaki
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mir erschließt sich der Sinn folgendes Paragraphen nicht:

Zitat:
§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.


Das ist eigentl. altbewährte Praxis und keine Neuerung, neu ist nur die Streichung der Kapitalgesellschaften. Ich spreche mich nochmals für die Beibehaltung des altem Gesetzes unter Senkung der Mindesteinlage bei Kapitalgesellschaften aus.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
21.11.2008 10:54
Auf den Westlichen Inseln zum Beispiel gibt es aktuell kein Gesellschaftsgesetz. Wie es in anderen Unionsländern aussieht kann ich in der Schnelle nicht sagen, aber da ist doch dem Ganzen ein bisschen viel Tür und Tor geöffnet.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
24.11.2008 16:34
Zu den Landesbezeichnungen. Das ist derzeit ebenfalls der Fall, wie Kollege Poppinga bereits gesagt hat und stellt keine Änderung dar.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
das Gesetz halte ich für so nicht zustimmungsfähig. Zum einen erschließt sich mir die Streichung der Kapitalgesellschaften nicht,


Die Streichung besteht in erster Linie aus der Aussage des Unionswirtschaftsministeriums, dass es technisch nicht möglich ist. Da sollten sie sich als Regierungsfraktion intern vielleicht mal erkundigen. Augenzwinkern

An sonsten empfehle ich die Annahme des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt, dass derzeit ein Gesetz existiert, dass durch seine veralteten Bezüge zu Bovigo nicht anwendbar ist.

Kapitalgesellschaften können derzeit sowieso keine einlagen hinterlegen.

Das Gesetz bildet den aktuellen Stand ab und schafft wieder Rechtssicherheit bei der blinden Wirtschaftseinführung der bsecosim der Regierung.

Ich empfehle eine Annahme und ggf. einer direkten Änderung, bzw. Erweiterung durch die Regierung, damit der aktuelle Zustand nicht unnötig lange Anhält.




Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
24.11.2008 17:53
Lieber Kollege Mason,
keinesfalls will ich mich hier mit technischen Laienaussagen zu weit aus dem Fenster lehnen, aber was hindert einen denn daran, ein Konto zu eröffnen, daß dann eben als "Einlagenkonto XY" gekennzeichnet wird?

Aber wenn die Aussagen so ihre Richtigkeit haben, soll's mir auch egal sein. Augenzwinkern



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
24.11.2008 22:55
Zitat:

Ein Konto als Einlage zu kennzeichnen, leistet unser System allerdings nicht.

Mehr ist technisch nicht drin.



http://www.dur2005.de/forum/thread.php?threadid=4497

Für alles andere wenden sie sich an den Wirtschaftsminister. Mehr als die Aussage habe ich auch nicht. Wichtig ist jedoch, dass wir wieder ein bovigofreies und gültiges Gesetz bekommen und das besser gestern.

Schlimm genug, dass sich die Regierung nicht darum kümmert.




Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
24.11.2008 23:02
Ich dachte auch mehr an eine manuelle Kennzeichnung. Augenzwinkern Aber ich werde mich da mal erkundigen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
SRM
Foren Gott
25.11.2008 09:11
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Ich dachte auch mehr an eine manuelle Kennzeichnung. Augenzwinkern Aber ich werde mich da mal erkundigen.

Diese allein verhindert jedoch die Besteuerung durch das System nicht Augenzwinkern Nicht nur hier müssten wir aber aktiv werden, sondern auch im Bnet, entsprechend brauchen wir hier auch Entwicklungs-Manpower - haben wir diese sicher?



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
30.11.2008 22:39
Meine Herren?



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
01.12.2008 23:40
Ich würde gerne den Gedanken der Genossenschaften hier ins Spiel bringen, Kollege Scott kann dazu vielleicht mehr ausführen?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
02.12.2008 20:39
Gerne. In Heroth arbeiten wir zur Zeit an einem Konzept, dass die Gründung von Genossenschaftsunternehmen fördern soll. Voraussetzung sollte sein, dass jedes Mitglied in gleichem Maße am Kapital beteiligt ist und die gleichen Mitsprache- und Renditemöglichkeiten hat.

Das Konzept steht hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit jedoch noch in den Kinderschuhen. Es wäre jedoch ratsam, im UGGe die Möglichkeit zu einer solchen Unternehmsform zu bieten und auf ein eigenes Gesetz zu verweisen.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
02.12.2008 21:03
Dem steht meiner Ansicht nach nichts imn Wege. Wie löst man das am besten technisch? Mit einem Einlagekonto, in dem jeder den gleichen Genossenschaftsanteil einlegt?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Bodo von Kurzschluss
Boss
09.12.2008 11:16
Besteht hier noch Gesprächsbedarf?



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
09.12.2008 16:16
Ja, ich würde noch gerne antworten Augenzwinkern

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Dem steht meiner Ansicht nach nichts imn Wege. Wie löst man das am besten technisch? Mit einem Einlagekonto, in dem jeder den gleichen Genossenschaftsanteil einlegt?

Das wäre wohl das Sinnvollste.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
09.12.2008 22:54
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Dem steht meiner Ansicht nach nichts imn Wege. Wie löst man das am besten technisch? Mit einem Einlagekonto, in dem jeder den gleichen Genossenschaftsanteil einlegt?


Da kann man ja ggf. auch den steuerlichen Abzug in Kauf nehmen. Aber kann man nicht auch sowieso Konten steuerfrei schalten?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
10.12.2008 11:54
Ich schlage vor, dass Genossenschaften als Änderungsantrag nachgereicht werden. Damit endlich wieder Rechtssicherheit herrscht sollte dieser Antrag angenommen werden.




Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
10.12.2008 11:56
Dazu würde ich auch tendieren. Die Ausarbeitung einer rechtlichen Grundlage für eine genossenschaftliche Wirtschaft sprengt einfach diesen Rahmen.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

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