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Die Regierung der Republik Heroth gibt hier alle im Abgeordnetenhaus beschlossenen Gesetze bekannt:
Verfassung der Republik Heroth (Costituzione di Heroth) Gesetz zur inneren Sicherheit (Legge di Sicurrezza Interna) Post- und Telekommunikationsgesetz (la Legge Poste e Telecomunicazioni) Finanzgesetz der Republik Heroth [Legge di Bilancio] Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale) Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco] Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D. Dieser Beitrag wurde 15 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 08.05.2007 07:54.
Gesetz zur inneren Sicherheit (Legge di Sicurrezza Interna)
Abschnitt 1 - Polizei der Republik Heroth - Guarda Civil § 1 - Die Zivilgarde - Die Guarda Civil (1) Die Zivilgarde (Guarda Civil) ist die Polizei der Unionsrepublik Heroth. Sie ist dem Primo Ministro untergeordnet. Ihr sitzt der Polizeipräsident (Presidente di Guardia Civil) vor. (2) Die Zivilgarde (Guarda Civil) hat die Aufgabe, Gefahren von jedem Einzelnen und dem Gemeinwesen abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. (3) Die der Zivilgarde (Guarda Civil) obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Die Zivilgarde (Guarda Civil) sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. (5) Die Mitglieder der Zivilgarde (Guarda Civil) sprechen bei ihrer Einführung den Eid aus Artikel 20 der Verfassung Heroths. § 2 - Das Sondereinsatzkommando - Gruppo Intervento Speciale (1) Das Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) ist die Sondereinheit der Zivilgarde (Guardia Civil). (2) Sie wird eingesetzt bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität, Geiselnahmen, Terrorismus, Bomben-Entschärfungen, sowie für Fälle, zu deren Lösung besonders ausgebildete Einheiten notwendig sind. (3) In dem Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) sollen nur solche Mitglieder der Zivilgarde (Guardia Civil) eingesetzt werden, die besondere Befähigungen haben und ein mehrmonatiges Spezialtraining absolviert haben. (4) Das Einsatzgebiet des Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale) beschränkt sich auf das Territorium der Unionsrepublik Heroth. § 3 - Befugnisse (1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. (2) Die Zivilgarde (Guardia Civil) trifft ihre Maßnahmen nach den Vorgaben und Anweisungen des Hauptkriminalamtes Heroth. § 4 - Nutzung personenbezogener Daten Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Zivilgarde (Guardia Civil) obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 5 - Sicherheitsstufen (1) Ist der Unionsbezirkes Heroth von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Unionsbezirkes gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist der Primo Ministro dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen. (2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen. (3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine. b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Zivilgarde (Guardia Civil); Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen. c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 4 Stunden; ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale). d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 24 Sunden; weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen; Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind möglich. Abschnitt 2 - Hauptkriminalamt Heroth - Polizia Giudiziaria § 1 - Allgemeines (1)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Strafverfolgung hinzuwirken. (2)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegen die Aufgaben einer polizeilichen Zentralstelle für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen. (3)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Primo Ministro. § 2 - Einzelne Aufgaben Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) hat insbesondere 1. Nachrichten und Unterlagen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, 2. ein lnformations- und Kommunikationsnetz zu betreiben und in dieses die polizeilichen lnformations- und Kommunikationssysteme sowie die sonstigen landeseinheitlichen DV-Verfahren und -Anwendungen zu integrieren, 3. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden. 4. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln, 5. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten, 6. eine Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung herauszugeben, 7. eine Kriminalstatistik zu führen, 8. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtungen hierzu erforderlich sind oder eines anderen Kriminalamts oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist, 9. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung tätigen Beamten fachlich fortzubilden, 10. Nachrichten über Vermisste und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten, 11. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten, 12. die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten, 13. den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln und die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung mit dem Ausland zu koordinieren, 14. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern, 15. den Einsatz der Sondereinsatzkommandos (Intervento Speciale der Guarda Civil) zu koordinieren, 16. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und für die zuständige Dienststelle einsatzunter- stützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen, 17. die Verdeckten Ermittler auszubilden, 18. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren, 19. Verdachtsmeldungen über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständige Dienststelle durchzuführen. § 3 - Verfolgungszuständigkeit (1)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen 1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der inneren Sicherheit, 2. der Bildung terroristischer Vereinigungen und der damit zusammenhängenden Straftaten, 3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen und des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeldes, 4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen, der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und der Straftaten mit Sprengstoff sowie über die Kontrolle von Kriegswaffen. (2) Ferner ist das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung 1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, 2. des unerlaubten Handels mit Schusswaffen und Munition sowie 3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind. (4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Hauptkriminalamt, wenn dies im Einzelfall vom Primo Ministro angeordnet wird. (5) Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn 1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist, 2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint, 3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Hauptkriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind. 3. Abschnitt - Gültigkeit § 1 Inkraftreten (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten hebt es das bisherige „Gesetz der inneren Sicherheit für Heroth“ auf. Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D. Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 17.03.2007 19:17.
Verfassung [Costituzione] der Republik Heroth
Präambel [Preambolo] Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Welt und den Menschen, vom Willen beseelt die Freiheit und die Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden und der Demokratie zu dienen, das Wohl der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz zu hüten und den Erhalt einer lebenswürdigen Umwelt zu garantieren hat sich das Volk von Heroth, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt, diese Verfassung gegeben. I. Die Grundrechte [I Diritti Fondamentali] Artikel 1 - Die Rechte des Menschen (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu achten ist Verpflichtung jeder staatlichen Gewalt. (2) Das Volk von Heroth bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 - Allgemeine Freiheit (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (2) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (3) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (4) Jeder hat das Recht seinen Ausbildungsplatz und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Zwangsarbeit ist verboten. Artikel 3 - Grundrechte in der Verfassung der Demokratischen Union Die in der Verfassung der Demokratischen Union niedergeschriebenen Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht in Heroth. Artikel 4 - Besonderer Schutz (1) Kinder und Jugendliche, Behinderte und Benachteiligte genießen besonderen Schutz des Staates. (2) Die Familie genießt als Keimzelle der Gemeinschaft den besonderen Schutz des Staates. Die Ehe ist zu fördern. II. Staatsgrundsätze [Principi Dello Stato] Artikel 6 - Name Der offizielle Name Heroths lautet „Unionsrepublik Heroth“ („Repubblica dell'Unione della Herót“) Artikel 7 - Staatsgrundsätze (1) Heroth ist ein freiheitlicher, sozialer, kultureller Rechtsstaat innerhalb der Demokratischen Union. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 8 - Umwelt- und Tierschutz In Verantwortung vor Gott, der Menschheit und künftigen Generationen schützt der Staat die Umwelt und die Tierwelt. Artikel 9 - Kultur Die Kultur in Heroth ist für zukünftige Generationen zu schützen. Die regionalen Sprachen haben einen besonderen kulturellen Stellenwert und müssen geschützt und gefördert werden. Artikel 10 - Landessymbole (1) Die Flagge Heroths gliedert sich in drei gleichgroße übereinanderliegende Streifen in den Farben veilchenblau, weiß und orangerot. (2) Das Landeswappen ist ein silbernes Seepferdchen auf rotem Wappenschild. III. Die Legislative [La Legislativa] Artikel 11 - Das Abgeordnetenhaus [Casa dei Deputati] (1) Das Abgeordnetenhaus ist das gesetzgebende Organ in Heroth. (2) Mitglied ist, wer nach dieser Verfassung Herother ist. Artikel 12 - Aufgaben (1) Das Abgeordnetenhaus beschließt die Landesgesetze, wählt und kontrolliert die Regierung. (2) Das Abgeordnetenhaus hat das Haushaltsrecht inne. Artikel 13 – Präsident & Geschäftsordnung [Presidente & Regolamento Interno] (1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumlichkeiten des Abgeordnetenhauses aus. Artikel 14 – Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip (1) Das Abgeordnetenhaus stimmt öffentlich ab und tagt öffentlich. (2) Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden. (3) Ein Beschluss bei einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Artikel 15 – Gesetzgebung; Verkündung & Inkrafttreten der Gesetze (1) Gesetzesvorlagen werden beim Abgeordnetenhaus durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Abgeordnetenhaus eingebracht. (2) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Landespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet. (3) Alle Beschlüsse sollen den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt solch eine Bestimmung, so treten sie sieben Tage nach Verkündung in Kraft. IV. Die Exekutive [L’Esecutivo] Artikel 16 - Der Landespräsident [Il Primo Ministro] (1) Der Landespräsident bestimmt die Richtlinien der Politik Heroths und trägt dafür die Verantwortung. (2) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses. (3) Der Landespräsident vertritt Heroth gegenüber der Demokratischen Union. (4) Der Landespräsident ist Dienstherr der Landespolizei und für die Landesfinanzen zuständig. Er kann die Zuständigkeit an seine Minister abgeben. (5) Der Landespräsident ist der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus Rechenschaft schuldig. Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten (1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt. (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. (3) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts. (4) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten. (5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen. Artikel 18 - Stellvertretung für den Landespräsidenten (1) Ist der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend, so übernimmt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Amtsgeschäfte bis zur Rückkehr des Landespräsidenten. (2) Ist der Landespräsident für länger als vierzehn Tage unentschuldigt abwesend, so sind verfassungsmäßige Neuwahlen auszuschreiben. Artikel 19 - Die Minister [I Ministri] (1) Die Minister übernehmen exekutive Aufgaben innerhalb des Landes. Sie werden vom Landespräsidenten mit einem bestimmten Aufgabenfeld beauftragt. (2) Als Minister kann jeder Bürger Heroths ernannt werden. (3) Der Landespräsident schlägt die Minister dem Abgeordnetenhaus vor. Dieser bestätigt den Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Mit der Amtszeit des Landespräsidenten endet auch die Amtszeit seiner Minister. (5) Die Minister arbeiten gemeinsam mit dem Landespräsidenten für das Wohl des Landes. Artikel 20 - Amtseid Der Landespräsident, die Minister und der Präsident des Abgeordnetenhauses leisten bei Amtsantritt folgenden Eid in einer der beiden Sprachen. Der Eid kann um eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden. "Ich schwöre, das ich meine Kraft und mein Wissen für das harbothensische Volk einsetzen werde, seinen Reichtum wahren und Schaden von ihm abwenden werde. Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze achten und verteidigen werde." "Giuro, che useró la mia forza e sapienza per il popolo harbothensio, che preservaró sua richezza e che eviteró alcuno danno. Giuro, che rispetteró e diffenderó la constitutione e le legge (con l'aiuto di Dio.)" V. Die Justiz [La Giustizia Legge] Artikel 21 – Rechtsprechung Die Rechtsprechung findet durch das Unionsgericht statt. VI. Schlussbestimmungen [Clausoli Finale] Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt. Artikel 23 - Änderung dieser Verfassung Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz verändert werden welches der Zustimmung von vier von fünf Stimmen der abgegebenen Stimmen bedarf. Artikel 24 - Inkrafttreten (1) Diese Verfassung ersetzt die bisher gültige Verfassung. (2) Diese Verfassung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D.
Post- und Telekommunikationsgesetz (la Legge Poste e Telecomunicazioni)
Abschnitt 1 - Zweck [Scopo] § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Abschnitt 2 - Telekommunikation [Telecomunicazioni] § 1 Verträge über Zusammenschaltung Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten. § 2 Rufnummernübertragbarkeit, unionsweiter Telefonnummernraum Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können: 1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und 2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort. § 3 Festlegung von Vorwahlen und Rufnummern Die Vorwahl für Heroth wird mit 437684 bestimmt. Für die Provinzen der Unionsrepublik Heroth gelten nachfolgende Vorwahlen: 1. Rotberg-Ison - 11 2. Muctesia - 12 3. Wassarien - 13 4. Estaria - 14 Die anschließenden Rufnummern bestehen aus mindestens 6 Ziffern. Beispiel: 437684 13 123456 § 4 Fernmeldegeheimnis Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. § 5 Notruf Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der Notrufnummer 1010 bereitzustellen. Abschnitt 3 - Frequenzen im Mobil- Rund- und Fernsehfunk [Le frequenze nel tondo e nella televisione mobili radiotrasmettono] § 1 Frequenzordnung Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden Frequenzen auf Antrag der jeweiligen Betreiber an den Primo Ministro von diesem vergeben. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht. § 2 Vergabeverfahren Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Frequenzen werden durch eine Lizenzversteigerung vergeben. Die ersteigerte Lizenz ist nicht übertragbar und in ihrer Gültigkeit beschränkt. Sie kann auf Antrag verlängert werden. § 3 Entzug der Lizenz Verstösst ein Unternehmen mit seinen Informationsdiensten gegen die Verfassung der Unionsrepublik Heroth erlischt die Lizenz mit sofortiger Wirkung. Abschnitt 4 - Postwesen [Affiggere il Sistema] § 1 Postdienstleistungen Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: a) die Beförderung von Briefsendungen, b) die Beförderung von adressierten Paketen § 2 Postgeheimnis Dem Postgeheimnis unterliegen alle Unternehmen in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. § 3 Postleitzahlen Mit den festgelegten Postleitzahlen soll eine einheitliche Grundlage für die Zustellung von Post- und Paketsendungen ermöglicht werden. Die Postleitzahl besteht aus dem Kürzel HE für Heroth und 4 aufeinanderfolgenden Ziffern, bei denen die ersten beiden der Vorwahl der Provinz entsprechen und die letzten beiden Ziffern die jeweilige Stadt betreffen. Die Ziffern für eine Stadt sind vom jeweiligen Bürgermeister beim Primo Ministro zu beantragen. Der Primo Ministro oder sein Beauftragter vergeben die Postleitzahl und veröffentlichen diese. Beispiel: HE-1423 Abschnitt 5- Auskünfte [Informazioni] § 1 Datenauskunft Betreiber öffentlicher und nichtöffentlicher Post und Telekommunikationsdienstleistung müssen bei Strafverfolgung durch das Landeskriminalamt Heroth, diesem Auskunft erteilen und bei der Aufklärung von Straftaten unterstützend tätig sein. Abschnitt 6 - Inkrafttreten [Effetto portando] § 1 Inkraftreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D. Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 16.04.2007 14:38.
Finanzgesetz der Republik Heroth [Legge di Bilancio]
Abschnitt 1 - Haushaltsplan [Budget] §1 Zuständigkeit und Ausführung (1)Die alleinige Haushaltsgewalt hat das Abgeordnetenhaus der Republik Heroth. (2)Der für die Finanzen zuständige Conteggio oder der Primo Ministro, sollte es keinen entsprechenden Conteggio geben, schlägt dem Abgeordnetenhaus den Haushalt vor und ist für seine Kontrolle zuständig. Er ist dem Abgeordnetenhaus jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet. (3)Der Haushalt wird für einen Monat in Form eines Haushaltsplanes aufgestellt und per Abstimmung im Abgeordnetenhaus beschlossen. Zur Annahme reicht eine einfache Mehrheit. (4)Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nur dann übersteigen, wenn keine Schulden oder Vermögensveräußerungen gemacht werden müssen. (5)Dem Primo Ministro und seiner Regierung stehen monatlich 6000 Bramer für die allgemeine Verwaltung zur Verfügung. Abschnitt 2 - Finanzagentur [Agenzia Finanziaria] §1 Zuständigkeit (1)Die landeseigne Finanzagentur [Agenzia Finanziaria] verwaltet den 100.000,00 Bramer umfassenden Fond unter Aufsicht des Primo Ministro oder des für Finanzen zuständigen Conteggios. §2 Zweck (1)Die Aufgabe der Finanzagentur ist es Wirtschaft, Kultur, Sport und Bildung und andere gemeinnützige Organisationen zu fördern. §3 Förderrichtlinen (1)Gefördert wir die einmalige Zahlung einer Starthilfe für Gründungen von Firmen mit mehr als 5 Beschäftigten bis zu 2.500,00 Bramer ohne Anspruch auf Rückzahlung. Das Unternehmen muss die Vorgaben des Wirtschaftsgesetzes der Demokratischen Union erfüllen. (2)Gefördert wird die Vergabe von zinsgünstigen Krediten von einem Volumen bis maximal 15.000,00 Bramer. (3)Gefördert wird der Aufbau von kommunalen Infrastrukturen mit bis bis zu 2.000,00 Bramer ohne Anspruch auf Rückzahlung. Die Kommune muss die Vorgaben des Bürgermeistergesetzes erfüllen. §4 Antragsverfahren (1)Der Antragssteller muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Hauptfirmensitz mit dem Tag der Antragstellung mindestens 4 Wochen in der Republik Heroth haben. (2)Um die im §3 genannten Fördermittel in Anspruch zu nehmen, genügt ein formloses Antragsschreiben, zu richten an den Primo Ministro. (3)Das Abgeordnetenhaus entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen gestellten Antrag. Abschnitt 3 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa] §1 Höhe und Art der Zahlungen (1)Besoldungsgruppen und Besoldungszahlungen sind Anlage 1 zu entnehmen. (2)Die Auszahlungen finden in der letzten Monatswoche oder in der ersten Woche des darauffolgenden Monats für den abgelaufenen Monat statt. (3)Steht ein Bürger im mehrfachen Dienste des Landes, so erhält er sein Hauptgehalt zu einhundert Prozent, jedes weitere Gehalt zu 25 Prozent. Abschnitt 4 - Inkrafttreten [Effetto portando] §1 Inkrafttreten (1)Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Anlage 1 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa] Primo Ministro: 10.000,00 Br Präsident des Consiglios: 9.000,00 Br Conteggio: 7.000,00 Br Mitglieder des Consiglio di Herót: 200,00 Br pro Sitzung Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D.
Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale)
§1 - Feiertage (1) Der Nationalfeiertag Heroths ist der 12. März und trägt den Namen "Tag der Ausrufung der Republik". (2) Weiterhin gelten alle Sonntage als Feiertage. (3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem: Neujahrstag - 1. Januar Heilige Drei Könige - 6. Januar Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag Ostersonntag - Erster Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling Ostermontag - Montag nach Ostersonntag Tag der Arbeit - 1. Mai Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag Mariä Himmelfahrt - 15. August Reformationstag - 31. Oktober Allerheiligen - 1. November Allerseelen - 2. November Mariä Empfängnis - 8. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember §2 - Öffentliche Ruhe (1) Alle Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. (2) An Feiertagen sind alle Tätigkeiten verboten, die diese Ruhe in erheblichem Maße stören und dem Wesen des Feiertags widersprechen. (3) Insbesondere haben Religionsgemeinschaften ein Recht auf die störungsfreie Ausübung von Gottesdiensten und auf den Feiertag bezogenen Festlichkeiten. §3 - Arbeitsverbote (1) An Feiertagen ist jede Arbeitstätigkeit verboten. (2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wesentlich sind oder in besonderem Maße dem Wesen des Feiertags entsprechen, insbesondere nicht für Gastronomie, Festlichkeiten, Gesundheitsversorgung, Polizei- und Ordnungsdienst, Versorgung mit Heiz- und Kraftstoffen und Wasser. (3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen entschädigt werden. §4 - Weitere Regelungen (1) Auf Unionsebene gesetzlich geregelte Feiertage haben in Heroth den gleichen Status wie namentlich in diesem Gesetz geregelte Feiertage und genießen den gleichen Schutz nach §§2 und 3. (2) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Regelungen in §§2 und 3 beschließen, sofern die öffentliche Ordnung oder die Grundversorgung der Bevölkerung in erheblichem Maße gefährdet sind. §5 - Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D.
Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]
§ 1 Allgemeines [Generale] (1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt. (2) Jeder Bürger Heroths kann Bürgermeister einer Stadt werden. (3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden. (4) Die Amtszeit dauert unbegrenzt, sofern keine Abwahl beantragt wird. § 2 Kandidaturen [Candidatura] (1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger der Unionsrepublik Heroth ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren. (2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Abgeordnetenhaus bekannt. (3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen zulässig sind. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt. § 3 Wahlen [Scelte] (1) Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl gemäß dieses Gesetzes statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen. (2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen wie die Wahl des Landespräsidenten statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt. (3) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann aber nach Eingang aller Stimmen vorzeitig beendet werden. (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Im Namen des Volkes von Heroth schwöre ich, mein Amt mit dem mir möglichsten Einsatz und im Sinne der Landesverfassung zum Wohl der Republik Heroth und dessen Volk zu erfüllen." Der Amtseid kann mit einer beliebigen, religiös unterstützenden Aussage ergänzt werden. § 4 Präsentation [Presentazione] (1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von 28 Tagen nach Ernennung eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Alternativ zulässig ist auch ein ausführlicher Artikel im Lexika der Nationen. (2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Landespräsidenten zu entlassen. (3) Hat eine Stadt unter einem amtierenden Bürgermeister länger als 28 Tage keine Präsentation, die den Vorgaben von §4 (1) entspricht, so ist der Bürgermeister ebenfalls durch den Landespräsidentenzu entlassen. (4) Die Zugehörigkeit der Stadt zur Republik Heroth ist deutlich zu machen. § 5 Inkraftreten [Effetto portando] (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und hebt das vorherige auf. Jasmin van Rotstein Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D. MdUP a.D. Prima Ministra di Heroth a.D. Unternehmerin a.D.
Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)
§1 Besondere Begriffsbestimmung Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Unionsbezirk Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. §2 Schulpflicht und Recht auf Bildung (1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen. (2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden. (3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen. (4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind. (5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres. (6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde. Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll. b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt. (7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden. §3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse (1) Die Unionsrepublik Heroth bietet drei landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich: a. Elementarschule (Scuola Elementare) b. Gymnasium (Liceo) c. Berufsfachschule (Instituto Professionale) (2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre. (3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis. (4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule. (5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen. (6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre. (7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità). §4 Wahlfächer (1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen. (2) Es müssen dabei drei Leistungsfächer und sieben Grundfächer gewählt werden. (3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, Imperianisch, eine Fremdsprache oder Harbothensisch, ein gemeinschaftskundliches-, ein naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein. (3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen. (4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden. (5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt. §5 Leistungsbewertung (1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist. (2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote. (3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird. (4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen. §6 Der Unterricht und Lehrplan (1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten. (2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet. (3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein. §7 Lehrende (1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann. (2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich. (3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist. (4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird. §8 Die Fächer (1) An Landeseigenen Schulen kann 01. Imperianisch 02. Harbothensisch 03. jede Fremdsprache 04. Mathematik 05. Geschichte 06. Politik 07. Weltkunde 08. Heimatkunde 09. Bildende Kunst 10. Musik 11. Physik 12. Chemie 13. Biologie 14. Umweltkunde 15. Sport 16. Wirtschaft 17. Technik & Informatik 18. Medienkunde 19. Philosophie 20. Religion unterrichtet werden. (2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt. §9 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).
Ill Primo Ministro - 25.11.2007, Watoran Montgomery Scott, KEL Unionspräsident a. D. Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung
Ill Primo Ministro - 29.11.2007, Watoran Montgomery Scott, KEL Unionspräsident a. D. Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 29.11.2007 18:23.
Ill Primo Ministro - 05.01.2008, Watoran Montgomery Scott, KEL Unionspräsident a. D. Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 05.01.2008 19:30.
La Prima Ministra di Herót *so*klick*so* Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Natalie von Matahari: 19.04.2008 21:23.
edit: Bild Palin Waylan-Majere OEL Altkanzler Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Palin Waylan-Majere: 25.08.2008 18:40.
Palin Waylan-Majere OEL Altkanzler
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Palin Waylan-Majere OEL Altkanzler
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Ill Primo Ministro - 20.01.2009, Watoran Montgomery Scott, KEL Unionspräsident a. D. Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 20.01.2009 22:59.
Bernardo Macaluso, Unionskommissar. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Bernardo Macaluso, Unionskommissar. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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