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Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
14.03.2007 11:31 Wichtig: Gazette di Legge (Gesetzblatt)
Die Regierung der Republik Heroth gibt hier alle im Abgeordnetenhaus beschlossenen Gesetze bekannt:


Verfassung der Republik Heroth (Costituzione di Heroth)

Gesetz zur inneren Sicherheit (Legge di Sicurrezza Interna)

Post- und Telekommunikationsgesetz (la Legge Poste e Telecomunicazioni)

Finanzgesetz der Republik Heroth [Legge di Bilancio]

Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale)

Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]



Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
Unternehmerin a.D.

Dieser Beitrag wurde 15 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 08.05.2007 07:54.

Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
14.03.2007 11:59
Gesetz zur inneren Sicherheit (Legge di Sicurrezza Interna)

Abschnitt 1 - Polizei der Republik Heroth - Guarda Civil

§ 1 - Die Zivilgarde - Die Guarda Civil

(1) Die Zivilgarde (Guarda Civil) ist die Polizei der Unionsrepublik Heroth. Sie ist dem Primo Ministro untergeordnet. Ihr sitzt der Polizeipräsident (Presidente di Guardia Civil) vor.
(2) Die Zivilgarde (Guarda Civil) hat die Aufgabe, Gefahren von jedem Einzelnen und dem Gemeinwesen abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(3) Die der Zivilgarde (Guarda Civil) obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Die Zivilgarde (Guarda Civil) sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit.
(5) Die Mitglieder der Zivilgarde (Guarda Civil) sprechen bei ihrer Einführung den Eid aus Artikel 20 der Verfassung Heroths.

§ 2 - Das Sondereinsatzkommando - Gruppo Intervento Speciale

(1) Das Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) ist die Sondereinheit der Zivilgarde (Guardia Civil).
(2) Sie wird eingesetzt bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität, Geiselnahmen, Terrorismus, Bomben-Entschärfungen, sowie für Fälle, zu deren Lösung besonders ausgebildete Einheiten notwendig sind.
(3) In dem Sondereinsatzkommando (Gruppo Intervento Speciale) sollen nur solche Mitglieder der Zivilgarde (Guardia Civil) eingesetzt werden, die besondere Befähigungen haben und ein mehrmonatiges Spezialtraining absolviert haben.
(4) Das Einsatzgebiet des Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale) beschränkt sich auf das Territorium der Unionsrepublik Heroth.

§ 3 - Befugnisse
(1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
(2) Die Zivilgarde (Guardia Civil) trifft ihre Maßnahmen nach den Vorgaben und Anweisungen des Hauptkriminalamtes Heroth.

§ 4 - Nutzung personenbezogener Daten

Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Zivilgarde (Guardia Civil) obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 - Sicherheitsstufen
(1) Ist der Unionsbezirkes Heroth von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Unionsbezirkes gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist der Primo Ministro dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Zivilgarde (Guardia Civil); Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 4 Stunden; ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos (Gruppo Intervento Speciale).
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 24 Sunden; weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen; Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind möglich.

Abschnitt 2 - Hauptkriminalamt Heroth - Polizia Giudiziaria


§ 1 - Allgemeines
(1)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Strafverfolgung hinzuwirken.
(2)Dem Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) obliegen die Aufgaben einer polizeilichen Zentralstelle für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen.
(3)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Primo Ministro.

§ 2 - Einzelne Aufgaben
Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) hat insbesondere
1. Nachrichten und Unterlagen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
2. ein lnformations- und Kommunikationsnetz zu betreiben und in dieses die polizeilichen lnformations- und Kommunikationssysteme sowie die sonstigen landeseinheitlichen DV-Verfahren und -Anwendungen zu integrieren,
3. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden.
4. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln,
5. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
6. eine Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung herauszugeben,
7. eine Kriminalstatistik zu führen,
8. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtungen hierzu erforderlich sind oder eines anderen Kriminalamts oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,
9. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung tätigen Beamten fachlich fortzubilden,
10. Nachrichten über Vermisste und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,
11. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,
12. die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,
13. den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln und die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung mit dem Ausland zu koordinieren,
14. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,
15. den Einsatz der Sondereinsatzkommandos (Intervento Speciale der Guarda Civil) zu koordinieren,
16. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und für die zuständige Dienststelle einsatzunter- stützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,
17. die Verdeckten Ermittler auszubilden,
18. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,
19. Verdachtsmeldungen über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständige Dienststelle durchzuführen.

§ 3 - Verfolgungszuständigkeit
(1)Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen
1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der inneren Sicherheit,
2. der Bildung terroristischer Vereinigungen und der damit zusammenhängenden Straftaten,
3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen und des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeldes,
4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen, der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und der Straftaten mit Sprengstoff sowie über die Kontrolle von Kriegswaffen.
(2) Ferner ist das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung
1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
2. des unerlaubten Handels mit Schusswaffen und Munition sowie
3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind.
(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Hauptkriminalamt, wenn dies im Einzelfall vom Primo Ministro angeordnet wird.
(5) Das Hauptkriminalamt Heroth (Polizia Giudiziaria) kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn
1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,
2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Hauptkriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind.

3. Abschnitt - Gültigkeit

§ 1 Inkraftreten
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten hebt es das bisherige „Gesetz der inneren Sicherheit für Heroth“ auf.



Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
Unternehmerin a.D.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 17.03.2007 19:17.

Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
05.04.2007 08:41
Verfassung [Costituzione] der Republik Heroth

Präambel [Preambolo]
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Welt und den Menschen, vom Willen beseelt die Freiheit und die Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden und der Demokratie zu dienen, das Wohl der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz zu hüten und den Erhalt einer lebenswürdigen Umwelt zu garantieren hat sich das Volk von Heroth, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt, diese Verfassung gegeben.

I. Die Grundrechte [I Diritti Fondamentali]

Artikel 1 - Die Rechte des Menschen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu achten ist Verpflichtung jeder staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Heroth bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 - Allgemeine Freiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(4) Jeder hat das Recht seinen Ausbildungsplatz und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Zwangsarbeit ist verboten.

Artikel 3 - Grundrechte in der Verfassung der Demokratischen Union
Die in der Verfassung der Demokratischen Union niedergeschriebenen Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht in Heroth.

Artikel 4 - Besonderer Schutz
(1) Kinder und Jugendliche, Behinderte und Benachteiligte genießen besonderen Schutz des Staates.
(2) Die Familie genießt als Keimzelle der Gemeinschaft den besonderen Schutz des Staates. Die Ehe ist zu fördern.

II. Staatsgrundsätze [Principi Dello Stato]

Artikel 6 - Name
Der offizielle Name Heroths lautet „Unionsrepublik Heroth“ („Repubblica dell'Unione della Herót“)

Artikel 7 - Staatsgrundsätze
(1) Heroth ist ein freiheitlicher, sozialer, kultureller Rechtsstaat innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 8 - Umwelt- und Tierschutz

In Verantwortung vor Gott, der Menschheit und künftigen Generationen schützt der Staat die Umwelt und die Tierwelt.

Artikel 9 - Kultur
Die Kultur in Heroth ist für zukünftige Generationen zu schützen. Die regionalen Sprachen haben einen besonderen kulturellen Stellenwert und müssen geschützt und gefördert werden.

Artikel 10 - Landessymbole
(1) Die Flagge Heroths gliedert sich in drei gleichgroße übereinanderliegende Streifen in den Farben veilchenblau, weiß und orangerot.
(2) Das Landeswappen ist ein silbernes Seepferdchen auf rotem Wappenschild.

III. Die Legislative [La Legislativa]

Artikel 11 - Das Abgeordnetenhaus [Casa dei Deputati]
(1) Das Abgeordnetenhaus ist das gesetzgebende Organ in Heroth.
(2) Mitglied ist, wer nach dieser Verfassung Herother ist.

Artikel 12 - Aufgaben
(1) Das Abgeordnetenhaus beschließt die Landesgesetze, wählt und kontrolliert die Regierung.
(2) Das Abgeordnetenhaus hat das Haushaltsrecht inne.

Artikel 13 – Präsident & Geschäftsordnung [Presidente & Regolamento Interno]
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumlichkeiten des Abgeordnetenhauses aus.

Artikel 14 – Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip
(1) Das Abgeordnetenhaus stimmt öffentlich ab und tagt öffentlich.
(2) Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden.
(3) Ein Beschluss bei einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 15 – Gesetzgebung; Verkündung & Inkrafttreten der Gesetze
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Abgeordnetenhaus durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Abgeordnetenhaus eingebracht.
(2) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Landespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet.
(3) Alle Beschlüsse sollen den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt solch eine Bestimmung, so treten sie sieben Tage nach Verkündung in Kraft.

IV. Die Exekutive [L’Esecutivo]

Artikel 16 - Der Landespräsident [Il Primo Ministro]
(1) Der Landespräsident bestimmt die Richtlinien der Politik Heroths und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(3) Der Landespräsident vertritt Heroth gegenüber der Demokratischen Union.
(4) Der Landespräsident ist Dienstherr der Landespolizei und für die Landesfinanzen zuständig. Er kann die Zuständigkeit an seine Minister abgeben.
(5) Der Landespräsident ist der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus Rechenschaft schuldig.

Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(3) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
(4) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
(5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.

Artikel 18 - Stellvertretung für den Landespräsidenten

(1) Ist der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend, so übernimmt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Amtsgeschäfte bis zur Rückkehr des Landespräsidenten.
(2) Ist der Landespräsident für länger als vierzehn Tage unentschuldigt abwesend, so sind verfassungsmäßige Neuwahlen auszuschreiben.

Artikel 19 - Die Minister [I Ministri]
(1) Die Minister übernehmen exekutive Aufgaben innerhalb des Landes. Sie werden vom Landespräsidenten mit einem bestimmten Aufgabenfeld beauftragt.
(2) Als Minister kann jeder Bürger Heroths ernannt werden.
(3) Der Landespräsident schlägt die Minister dem Abgeordnetenhaus vor. Dieser bestätigt den Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Mit der Amtszeit des Landespräsidenten endet auch die Amtszeit seiner Minister.
(5) Die Minister arbeiten gemeinsam mit dem Landespräsidenten für das Wohl des Landes.

Artikel 20 - Amtseid
Der Landespräsident, die Minister und der Präsident des Abgeordnetenhauses leisten bei Amtsantritt folgenden Eid in einer der beiden Sprachen. Der Eid kann um eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

"Ich schwöre, das ich meine Kraft und mein Wissen für das harbothensische Volk einsetzen werde, seinen Reichtum wahren und Schaden von ihm abwenden werde. Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze achten und verteidigen werde."
"Giuro, che useró la mia forza e sapienza per il popolo harbothensio, che preservaró sua richezza e che eviteró alcuno danno. Giuro, che rispetteró e diffenderó la constitutione e le legge (con l'aiuto di Dio.)"

V. Die Justiz [La Giustizia Legge]

Artikel 21 – Rechtsprechung
Die Rechtsprechung findet durch das Unionsgericht statt.

VI. Schlussbestimmungen [Clausoli Finale]


Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung

Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt.

Artikel 23 - Änderung dieser Verfassung
Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz verändert werden welches der Zustimmung von vier von fünf Stimmen der abgegebenen Stimmen bedarf.

Artikel 24 - Inkrafttreten
(1) Diese Verfassung ersetzt die bisher gültige Verfassung.
(2) Diese Verfassung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
Unternehmerin a.D.

Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
16.04.2007 14:24
Post- und Telekommunikationsgesetz (la Legge Poste e Telecomunicazioni)

Abschnitt 1 - Zweck [Scopo]

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Abschnitt 2 - Telekommunikation [Telecomunicazioni]

§ 1 Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.

§ 2 Rufnummernübertragbarkeit, unionsweiter Telefonnummernraum
Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

§ 3 Festlegung von Vorwahlen und Rufnummern
Die Vorwahl für Heroth wird mit 437684 bestimmt.
Für die Provinzen der Unionsrepublik Heroth gelten nachfolgende Vorwahlen:
1. Rotberg-Ison - 11
2. Muctesia - 12
3. Wassarien - 13
4. Estaria - 14
Die anschließenden Rufnummern bestehen aus mindestens 6 Ziffern.

Beispiel: 437684 13 123456

§ 4 Fernmeldegeheimnis
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.

§ 5 Notruf
Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der Notrufnummer 1010 bereitzustellen.

Abschnitt 3 - Frequenzen im Mobil- Rund- und Fernsehfunk [Le frequenze nel tondo e nella televisione mobili radiotrasmettono]

§ 1 Frequenzordnung
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden Frequenzen auf Antrag der jeweiligen Betreiber an den Primo Ministro von diesem vergeben. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.

§ 2 Vergabeverfahren
Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Frequenzen werden durch eine Lizenzversteigerung vergeben. Die ersteigerte Lizenz ist nicht übertragbar und in ihrer Gültigkeit beschränkt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

§ 3 Entzug der Lizenz
Verstösst ein Unternehmen mit seinen Informationsdiensten gegen die Verfassung der Unionsrepublik Heroth erlischt die Lizenz mit sofortiger Wirkung.

Abschnitt 4 - Postwesen [Affiggere il Sistema]

§ 1 Postdienstleistungen
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen

§ 2 Postgeheimnis
Dem Postgeheimnis unterliegen alle Unternehmen in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.

§ 3 Postleitzahlen
Mit den festgelegten Postleitzahlen soll eine einheitliche Grundlage für die Zustellung von Post- und Paketsendungen ermöglicht werden. Die Postleitzahl besteht aus dem Kürzel HE für Heroth und 4 aufeinanderfolgenden Ziffern, bei denen die ersten beiden der Vorwahl der Provinz entsprechen und die letzten beiden Ziffern die jeweilige Stadt betreffen. Die Ziffern für eine Stadt sind vom jeweiligen Bürgermeister beim Primo Ministro zu beantragen. Der Primo Ministro oder sein Beauftragter vergeben die Postleitzahl und veröffentlichen diese.

Beispiel: HE-1423

Abschnitt 5- Auskünfte [Informazioni]

§ 1 Datenauskunft
Betreiber öffentlicher und nichtöffentlicher Post und Telekommunikationsdienstleistung müssen bei Strafverfolgung durch das Landeskriminalamt Heroth, diesem Auskunft erteilen und bei der Aufklärung von Straftaten unterstützend tätig sein.

Abschnitt 6 - Inkrafttreten [Effetto portando]

§ 1 Inkraftreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
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Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Jasmin van Rotstein: 16.04.2007 14:38.

Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
25.04.2007 08:15
Finanzgesetz der Republik Heroth [Legge di Bilancio]

Abschnitt 1 - Haushaltsplan [Budget]

§1 Zuständigkeit und Ausführung
(1)Die alleinige Haushaltsgewalt hat das Abgeordnetenhaus der Republik Heroth.
(2)Der für die Finanzen zuständige Conteggio oder der Primo Ministro, sollte es keinen entsprechenden Conteggio geben, schlägt dem Abgeordnetenhaus den Haushalt vor und ist für seine Kontrolle zuständig. Er ist dem Abgeordnetenhaus jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.
(3)Der Haushalt wird für einen Monat in Form eines Haushaltsplanes aufgestellt und per Abstimmung im Abgeordnetenhaus beschlossen. Zur Annahme reicht eine einfache Mehrheit.
(4)Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nur dann übersteigen, wenn keine Schulden oder Vermögensveräußerungen gemacht werden müssen.
(5)Dem Primo Ministro und seiner Regierung stehen monatlich 6000 Bramer für die allgemeine Verwaltung zur Verfügung.

Abschnitt 2 - Finanzagentur [Agenzia Finanziaria]

§1 Zuständigkeit
(1)Die landeseigne Finanzagentur [Agenzia Finanziaria] verwaltet den 100.000,00 Bramer umfassenden Fond unter Aufsicht des Primo Ministro oder des für Finanzen zuständigen Conteggios.

§2 Zweck
(1)Die Aufgabe der Finanzagentur ist es Wirtschaft, Kultur, Sport und Bildung und andere gemeinnützige Organisationen zu fördern.

§3 Förderrichtlinen
(1)Gefördert wir die einmalige Zahlung einer Starthilfe für Gründungen von Firmen mit mehr als 5 Beschäftigten bis zu 2.500,00 Bramer ohne Anspruch auf Rückzahlung. Das Unternehmen muss die Vorgaben des Wirtschaftsgesetzes der Demokratischen Union erfüllen.
(2)Gefördert wird die Vergabe von zinsgünstigen Krediten von einem Volumen bis maximal 15.000,00 Bramer.
(3)Gefördert wird der Aufbau von kommunalen Infrastrukturen mit bis bis zu 2.000,00 Bramer ohne Anspruch auf Rückzahlung. Die Kommune muss die Vorgaben des Bürgermeistergesetzes erfüllen.

§4 Antragsverfahren
(1)Der Antragssteller muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Hauptfirmensitz mit dem Tag der Antragstellung mindestens 4 Wochen in der Republik Heroth haben.
(2)Um die im §3 genannten Fördermittel in Anspruch zu nehmen, genügt ein formloses Antragsschreiben, zu richten an den Primo Ministro.
(3)Das Abgeordnetenhaus entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen gestellten Antrag.

Abschnitt 3 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa]

§1 Höhe und Art der Zahlungen
(1)Besoldungsgruppen und Besoldungszahlungen sind Anlage 1 zu entnehmen.
(2)Die Auszahlungen finden in der letzten Monatswoche oder in der ersten Woche des darauffolgenden Monats für den abgelaufenen Monat statt.
(3)Steht ein Bürger im mehrfachen Dienste des Landes, so erhält er sein Hauptgehalt zu einhundert Prozent, jedes weitere Gehalt zu 25 Prozent.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten [Effetto portando]


§1 Inkrafttreten
(1)Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Anlage 1 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa]
Primo Ministro: 10.000,00 Br
Präsident des Consiglios: 9.000,00 Br
Conteggio: 7.000,00 Br
Mitglieder des Consiglio di Herót: 200,00 Br pro Sitzung



Jasmin van Rotstein
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MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
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Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
03.05.2007 09:00
Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale)

§1 - Feiertage
(1) Der Nationalfeiertag Heroths ist der 12. März und trägt den Namen "Tag der Ausrufung der Republik".
(2) Weiterhin gelten alle Sonntage als Feiertage.
(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem:
Neujahrstag - 1. Januar
Heilige Drei Könige - 6. Januar
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostersonntag - Erster Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Mariä Himmelfahrt - 15. August
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
Allerseelen - 2. November
Mariä Empfängnis - 8. Dezember
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember

§2 - Öffentliche Ruhe
(1) Alle Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Feiertagen sind alle Tätigkeiten verboten, die diese Ruhe in erheblichem Maße stören und dem Wesen des Feiertags widersprechen.
(3) Insbesondere haben Religionsgemeinschaften ein Recht auf die störungsfreie Ausübung von Gottesdiensten und auf den Feiertag bezogenen Festlichkeiten.

§3 - Arbeitsverbote
(1) An Feiertagen ist jede Arbeitstätigkeit verboten.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wesentlich sind oder in besonderem Maße dem Wesen des Feiertags entsprechen, insbesondere nicht für Gastronomie, Festlichkeiten, Gesundheitsversorgung, Polizei- und Ordnungsdienst, Versorgung mit Heiz- und Kraftstoffen und Wasser.
(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen entschädigt werden.

§4 - Weitere Regelungen
(1) Auf Unionsebene gesetzlich geregelte Feiertage haben in Heroth den gleichen Status wie namentlich in diesem Gesetz geregelte Feiertage und genießen den gleichen Schutz nach §§2 und 3.
(2) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Regelungen in §§2 und 3 beschließen, sofern die öffentliche Ordnung oder die Grundversorgung der Bevölkerung in erheblichem Maße gefährdet sind.

§5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Jasmin van Rotstein
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Jasmin van Rotstein
Prima Ministra a.D.
08.05.2007 07:53
Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]

§ 1 Allgemeines [Generale]
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jeder Bürger Heroths kann Bürgermeister einer Stadt werden.
(3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden.
(4) Die Amtszeit dauert unbegrenzt, sofern keine Abwahl beantragt wird.

§ 2 Kandidaturen [Candidatura]
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger der Unionsrepublik Heroth ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Abgeordnetenhaus bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen zulässig sind. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt.

§ 3 Wahlen [Scelte]
(1) Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl gemäß dieses Gesetzes statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen wie die Wahl des Landespräsidenten statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann aber nach Eingang aller Stimmen vorzeitig beendet werden.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Im Namen des Volkes von Heroth schwöre ich, mein Amt mit dem mir möglichsten Einsatz und im Sinne der Landesverfassung zum Wohl der Republik Heroth und dessen Volk zu erfüllen."
Der Amtseid kann mit einer beliebigen, religiös unterstützenden Aussage ergänzt werden.

§ 4 Präsentation [Presentazione]
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von 28 Tagen nach Ernennung eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Alternativ zulässig ist auch ein ausführlicher Artikel im Lexika der Nationen.
(2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Landespräsidenten zu entlassen.
(3) Hat eine Stadt unter einem amtierenden Bürgermeister länger als 28 Tage keine Präsentation, die den Vorgaben von §4 (1) entspricht, so ist der Bürgermeister ebenfalls durch den Landespräsidentenzu entlassen.
(4) Die Zugehörigkeit der Stadt zur Republik Heroth ist deutlich zu machen.

§ 5 Inkraftreten [Effetto portando]
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und hebt das vorherige auf.



Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
Unternehmerin a.D.

vSzP
aus Heroth
05.11.2007 20:07
Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)

§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Unionsbezirk Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.

§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Die Unionsrepublik Heroth bietet drei landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Elementarschule (Scuola Elementare)
b. Gymnasium (Liceo)
c. Berufsfachschule (Instituto Professionale)
(2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule.
(5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen.
(6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre.
(7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).

§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei drei Leistungsfächer und sieben Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, Imperianisch, eine Fremdsprache oder Harbothensisch, ein gemeinschaftskundliches-, ein naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.

§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.

§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.

§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. Imperianisch
02. Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. Geschichte
06. Politik
07. Weltkunde
08. Heimatkunde
09. Bildende Kunst
10. Musik
11. Physik
12. Chemie
13. Biologie
14. Umweltkunde
15. Sport
16. Wirtschaft
17. Technik & Informatik
18. Medienkunde
19. Philosophie
20. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).



Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
25.11.2007 11:19
Gesetz über die Volksversicherung - Legge di previdenza di popolo

§1 - Inhalt und Zweck
Das folgende Gesetz schafft eine staatlich getragene Versicherung für jeden Bürger Heroths.

§2 - Grundsätze
(1) Die Versicherung trägt den Namen Volksversicherung (previdenza di popolo).
(2) Sie gilt für jeden Bürger Heroths gleichermaßen, insbesondere unabhängig von Herkunft und Einkommen.
(3) Jeder Bürger Heroths ist automatisch versichert.

§3 - Leistungen der Versicherung
(1) Die Volksversicherung bietet jedem Bürger Versicherungsleistungen in den Bereichen Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Nachkommenschaft und sonstige Bedürftigkeit.
(2) Ab dem Beginn des sechsundsechzigsten Lebensjahres erhält jeder Versicherte eine Grundrente. Diese dient der grundlegenden Lebenshaltung inklusive des Wohnraumes für die betreffende Person.
(3) Besteht für einen Versicherten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter und ist er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten, erhält er ein Arbeitslosengeld, dass die nach Wohnort und Alter zu erwartenden Lebenshaltungskosten deckt. In einer Übergangsfrist zu Anfang der Arbeitslosigkeit kann auch die vorherige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Außerdem kann die Leistung zeitlich begrenzt werden und kann in ihrer Gestaltung Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhalten. Diese Leistung gilt nicht, wenn der Versicherte durch anderweitige Beschäftigungen oder aus medizinischen Gründen an der Erwerbstätigkeit behindert ist.
(4) Benötigt ein Versicherter medizinische Leistungen zur Gewährleistungen seiner Gesundheit, so werden die Kosten hierfür von der Versicherung getragen.
(5) Ist ein Versicherter aus medizinischen Gründen langfristig nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so gewährt die Versicherung Leistungen zur Finanzierung dessen.
(6) Geht der Versicherte einer, insbesondere unbezahlten, Ausbildung nach, die ihn daran hindert, seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten und besteht für den Versichten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter, so zahlt die Versicherung einen Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
(7) Trägt der Versicherte eine Unterhaltspflicht für einen biologischen Nachkommen oder ist er im Rahmen der geltenden Gesetze eine solche für eine andere Person eingegangen, so zahlt die Versicherung ein Kindergeld, welches an die Unterhaltspflichtigen jeweils pro Unterhaltsberechtigten gezahlt wird.

§4 - Finanzierung
(1) Alle Leistungen der Versicherung sowie andere durch den Betrieb der Versicherung entstehenden Kosten werden grundsätzlich durch den Staat finanziert. Hierfür können einheitliche Zusatzabgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingefordert werden.
(2) Für die Leistungen für Auszubildende kann für den Fall einer späteren langfristigen Erwerbstätigkeit, die dies ohne Gefährdung des Lebensunterhalts ermöglicht, eine teilweise Nachfinanzierung vorgeschrieben werden.

§5 - Regelungsrecht
Die Höhe der in diesem Gesetz genannten Leistungen und alle durch dieses Gesetz gestatteten Regelmöglichkeiten werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Landesregierung per Erlass geregelt.

§6 - Gleichheit der Leistungen
Alle Leistungen gelten für alle Versicherten gleichermaßen. Insbesondere dürfen die Leistungen nur nach den im Gesetz genannten Umständen geregelt werden, nicht jedoch in anderer Weise für Versicherte in unterschiedlichem Maße oder in unterschiedlicher Weise.

§7 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für die Vorbereitung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen wird der Landesregierung eine Frist von 28 Tagen eingeräumt.

Ill Primo Ministro - 25.11.2007, Watoran



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
29.11.2007 18:22

Erlass zur Regelung der Leistungen der Volksversicherung

Die folgenden Sätze gelten ab dem 1.12.2007 für die Leistungen der Volksversicherung laut "Gesetz über die Volksversicherung" (GüdVv):

Grundrente: 750 Bramer pro Monat;
Arbeitslosengeld: 650 Bramer pro Monat;
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsunfähige gemäß §3 (5) GüdVv: 700 Bramer pro Monat;
Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhalts für Auszubildende gemäß §3 (6) GüdVv:
- bei einer nicht oder unwesentlich vergüteten Ausbildung: 350 Bramer pro Monat;
- bei einer Ausbildung zwischen 200 und 350 Bramer monatlicher Vergütung: 150 Bramer pro Monat;
Kindergeld pro Unterhaltspflichtigem: 100 Bramer pro Monat;

Pro berufstägigem Arbeitnehmer sind 8% des Bruttolohns als Abgabe zur Finanzierung der Volksversicherung zu zahlen, wobei diese Summe zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden muss.


Ill Primo Ministro - 29.11.2007, Watoran



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 29.11.2007 18:23.

Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
05.01.2008 19:29

Änderungsgesetz zur Anpassung der Bezüge von hohen politischen Amtsträgern

§1 - Inhalt und Zweck des Gesetzes
Das folgende Gesetz ändert das Finanzgesetz der Republik Heroth zum Zwecke der Anpassung der Bezüge von politischen Amtsträgern in Heroth an die unionsweiten Standards.

§2 - Änderung des Gesetzestextes
Anlage 1 des oben genannten Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa]
Primo Ministro: 4.000,00 Br pro Kalendermonat
Präsident des Consiglios: 1.000,00 Br pro Kalendermonat
Conteggio: 3.000,00 Br pro Kalendermonat
Mitglieder des Consiglio di Herót: 200,00 Br pro Sitzung

§3 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Ill Primo Ministro - 05.01.2008, Watoran



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 05.01.2008 19:30.

Natalie von Matahari
König
19.04.2008 21:23
Zitat:

Gesetz zur Sicherung der Finanzen Heróts – Legge per la siccurezza finanziaria

§1 - Aufhebung bisheriger Gesetze
Die Abschnitte 2 und 3 des Finanzgesetzes der Republik Heroth - Legge di Bilancio werden gestrichen.
§2 - Gültigkeit dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt automatisch außer Kraft, sofern die Unionsrepublik Heroth monatliche, wiederkehrende Einnahmen in Höhe von 5000 Bramer aufweisen kann.





La Prima Ministra di Herót


*so*klick*so*

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Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
25.08.2008 18:39
Zitat:

Gesetz über den National Park Muxt-Ison Ebene

§1
(1)
Das in der anliegenden Karte rot und grün eingezeichnete Gebiet wird zum Nationalpark Muxt-Ison Ebene erklärt.

§2 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck ist die Muxt-Ison Ebene, es soll in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik, um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesem einmaligen Lebensraum angewiesenen Arten. Zudem ist die besondere Flora und Fauna dieser Ebene einzig artig und von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft.
(2)
Insbesondere sind die Flussläufe und Landschaften in ihrer jetzigen Form sind zu erhalten, da die daraus resultierenden Brut und Nistplätze für Wasser- sowie Zugvögel und die einzig artigen ökologischen Nischen für Wanderfische, Greifvögeln, Amphibien, Insekten, Vögeln, zu schützen, erhalten und sofern erforderlich zu entwickeln.

§3 Schutzzonen
(1)
Das Gebiet des Nationalparks unterteilt sich in zwei Schutzzonen, die Zone I und II
(2)
Die Zone I ist in der anliegenden Karte rot markiert und die Schutzzone II ist auf der anliegenden Karte grün markiert. Diese Zonen dürfen nur auf Antrag des Primo Ministros geringfügig, durch einen Mehrheitsbeschluss des Abgeordnetenhauses geändert werden., wenn sich die natürlichen Gegebenheiten ändern und der mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§4 Gebote
(1)
Im Nationalpark ist es geboten:
1. im Biotop Fluss und Wald die natürliche Entwicklung der Flora zu fördern.
2. Im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten der Muxt-Ison Ebene durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.

§5 Verbote
(1)
Im Nationalpark ist es verboten:
1. Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.
2. Wildlebende Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Laren, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
3. Die Jagd oder die Fischerei einschließlich der Krabben- und Muschelfischerei auszuüben, einschließlich sonst Fische oder Krabben zu fangen sowie lebende Muscheln zu sammeln.
4. biotopfremde Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen.
5. die gekennzeichnete Zone I in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar bis zum 15.März eines jeden Jahres zu betreten.
6. Hunden oder Katzen, sowie sonstige mitgebrachten Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
7. Mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben.
6. außerhalb den in der Zone II dafür bestimmten Stellen
zu zelten oder zu lagern oder Campingwagen aufzustellen,
7. das Gebiet durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen
oder zu verändern,
9. Einfriedungen zu errichten oder zu verändern,
10. die Kulturart zu verändern, insbesondere Dauergrünland umzubrechen,
11. Bäume, Gehölze oder Hecken völlig oder teilweise zu beseitigen,
12. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen,
13. Aufschüttungen, Aufspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen
oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
14. Wasserflächen oder die Gestalt der Gewässer, insbesondere
der Priele oder Bracks und ihrer Ufer oder die Watten durch
Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern, zu beseitigen
oder die Gewässer auszutrocknen,
15. Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen oder
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
16. Gegenstände wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder
landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen,
zu sammeln oder zu verunstalten,
17. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder
auf andere Weise zu stören.

§6 Schlussbestimmungen
(1)
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.








Zitat:
Anhang


edit: Bild



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Palin Waylan-Majere: 25.08.2008 18:40.

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
25.08.2008 18:41
Zitat:

Gesetz zum Datenschutz in der inneren Sicherheit

§1 - Inhalt und Zweck
Das vorliegende Gesetz schränkt die Kompetenzen der harbothensischen Polizeibehörden hinsichtlich der Sammlung personenbezogener Daten zugunsten des Datenschutzes ein.

§2 - Änderung
Paragraph 4 des Gesetzes zur inneren Sicherheit wird wie folgt neu gefasst:

"§ 4 - Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann personenbezogene Daten zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung erheben und speichern.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ein begründeter Anfangsverdacht über die Planung oder Durchführung einer Straftat vorliegt.
(3) Die Speicherung dieser Daten muss grundsätzlich sicher und zugangsbeschränkt erfolgen. Ein Zugriff auf einzelne Daten darf nur erfolgen, wenn der zugreifende Beamte mit einem Fall betraut ist, in dem ein begründeter Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, auf die die Daten bezogen sind.
(4) Personenbezogene Daten müssen nach einem Aufbewahrungszeitraum von einem Jahr gelöscht werden. Ausnahmen sind Daten, die nicht das Privatleben der Person, wohl aber einen Kontakt zu den Polizeibehörden einschließen sowie Daten, die Fälle betreffen, in denen die betreffende Person mit begründetem Anfangsverdacht eines Gewaltverbrechens beschuldigt wurde oder in denen sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde."

§3 - Übergangsfrist
Zur Umsetzung der mit diesem Gesetz veränderten Bestimmungen wird den Polizeibehörden eine Übergangsfrist von 30 Tagen eingeräumt.

§4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
08.09.2008 12:13
Zitat:

Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes

§1 - Veränderte Feiertage

Paragraph 1 (3) des Feiertagsgesetz wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem: Neujahrstag - 1. Januar
Frauentag - 8. März
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember"

§2 - Festlegung der Mindesthöhe der Entschädigung für Feiertagsarbeit

§ 3 (3) wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen, mindestens jedoch mit 150% des an normalen Arbeitstagen gezahlten Lohnes, entschädigt werden."

§4 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
23.11.2008 02:08
Gesetz zur Reform der Rechenschaftspflicht des Vertreters Heroths im Unionsrat

§1 - Inhalt
Dieses Gesetz führt die Pflicht des Vertreters Heroths im Unionsrat zur Offenlegung seiner Bezüge ein und ändert dessen Pflicht zur Rechenschaft gegenüber dem Consiglio.


§2 - Änderung des gültigen Gesetzestextes
(1) Das Gesetz zur Vertretung des Unionsbezirks Herót im Unionsrat wird umbenannt in "Gesetz zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat".
(2) Folgende Wortersetzungen werden vorgenommen:
a) In Paragraph 1 des Gesetzes zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat wird "Unionsbezirk Herót" durch "Unionsrepublik Heroth", sowie "Consiglio" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
b) In Paragraph 2 (2) wird "Consiglio di Herót" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
c) In Paragraph 3 wird "Consiglio" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
d) In Paragraph 4 wird das Wort "Heróts" durch "Heroths" ersetzt.


(3) Paragraph 5 des Gesetzes zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat wird wie folgt neu gefasst:

"§5 Rechenschaft und Offenlegung
(1) Der Vertreter Heroths teilt dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses bei Amtsantritt seine Verpflichtungen gegenüber Dritten und private Interessen mit und informiert diesen über Änderungen.
(2) Verpflichtungen gegenüber Dritten und private Interessen im Sinne von Absatz 1 sind
generell entgeltliche Tätigkeiten, die mit mehr als 100 Bramer pro Monat entlohnt werden,
Tätigkeiten in Vorstand, Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Gremium einer öffentlichen Institution, eines Vereins, eines Verbandes oder eines privatwirtschaftlichen Unternehmens,
selbstständige gewerbliche Tätigkeiten,
Besitz von Anteilen an privatwirtschaftlichen Unternehmen, sofern diese in der Summe 1000 Bramer übersteigen,
Beratungs- und Vertretungstägigkeiten, auch im Rahmen einer Angestelltentätigkeit.
(3) Auf Anfrage muss der Vertreter gegenüber dem Abgeordnetenhaus über seine Aktivitäten im Unionsrat umfassend Auskunft geben."

§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
23.12.2008 17:27

Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung - Legge di cogestione aziendali (Betriebsmitbestimmungsgesetz)

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz sichert das Recht auf betriebliche Mitbestimmung aller Arbeitnehmer in der Unionsrepublik Heroth.

TEIL I - DER BETRIEBSRAT

§2 - Einrichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
(2) Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(3) Die Wahl eines Betriebsrates ist bis zu einer Arbeitnehmerzahl von 20 für die Arbeitnehmer optional, darüber obligatorisch.

§3 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von dieser Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

§4 - Größe des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
(2) In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

§5 - Wahl und Amtszeit des Betriebsrates
(1) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Monate.
(2) Die Wahl wird vom amtierenden Betriebsrat organisiert.
(3) Bei erstmaliger Wahl wird die Wahl aus der Mitte der Wahlberechtigten organisiert.
(4) Die Wahl hat gleich, frei und geheim stattzufinden.

TEIL II - RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATES

§6 - Mitbestimmung und Beratung im betrieblichen Alltag
(1) Die Geschäftsführung muss den Betriebsrat laufend über gefällte sowie anstehende Entscheidungen informieren.
(2) Das höchste Gremium der Geschäftsführung und der Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammentreten und strittige Fragen betreffs der Unternehmensführung zu erörtern.

§7 - Aufsicht über die Geschäftsführung
(1) Sehen gesetzliche oder innerbetriebliche Bestimmungen vor, dass der Geschäftsführung von anderen Gremien regelmäßig das Vertrauen ausgesprochen werden muss, so gilt dieses Recht auch für den Betriebsrat.
(2) Verweigert der Betriebsrat der Geschäftsführung das Vertrauen, so haben sich Vertreter von Anteilseignern und Betriebsrat auf einen personellen oder inhaltlichen Kompromiss zu einigen. Ein Streikrecht besteht in diesem Falle nicht.

§8 - Vetorecht
(1) Der Betriebsrat hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, die die Zukunft des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen.
(2) Dazu zählen insbesondere
grundsätzliche Veränderungen der Standorte des Unternehmens,
Veränderungen bei der Beschäftigungspolitik des Unternehmens, die den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten und
Neuorientierungen im Angebot des Unternehmens.

§9 - Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsrat muss Neueinstellungen zustimmen.
(2) Insbesondere muss der Betriebsrat im Prozess der Personalauswahl eingebunden werden.
(3) Der Betriebsrat muss bei Entlassungen angehört werden.
(4) Erfolgt eine Kündigung fristlos, so muss der Betriebsrat zustimmen.

§10 - Vertretung und Beratung der Arbeitnehmerschaft
Der Betriebsrat vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführung. Dabei berät er die Arbeitnehmer.

§11 - Aufsicht zum Arbeitnehmerschutz
(1) Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz geltenden rechtlichen Bestimmungen im Betrieb und ergreift bei Nichteinhaltung entsprechende rechtliche Schritte.
(2) Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass der Betriebsrat die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten im Betrieb hat.

§12 - Schutz vor Diskriminierung
Der Betriebsrat setzt für die Gleichstellung der Geschlechter und gegen die Diskriminierung von Behinderten und ethnischen, religiösen und sonstigen Minderheiten ein.

TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt dreißig Kalendertage nach seiner Verkündung in Kraft.




Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
20.01.2009 22:58

Erlass zur Regelung der Leistungen der Volksversicherung (1/09)

Die folgenden Sätze gelten ab dem 1.2.2009 für die Leistungen der Volksversicherung laut "Gesetz über die Volksversicherung" (GüdVv):

Grundrente: 765 Bramer pro Monat;
Arbeitslosengeld: 663 Bramer pro Monat;
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsunfähige gemäß §3 (5) GüdVv: 714 Bramer pro Monat;
Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhalts für Auszubildende gemäß §3 (6) GüdVv:
- bei einer nicht oder unwesentlich vergüteten Ausbildung: 357 Bramer pro Monat;
- bei einer Ausbildung zwischen 200 und 350 Bramer monatlicher Vergütung: 153 Bramer pro Monat;
Kindergeld pro Unterhaltspflichtigem: 102 Bramer pro Monat;

Pro berufstägigem Arbeitnehmer sind 8,5% des Bruttolohns als Abgabe zur Finanzierung der Volksversicherung zu zahlen, wobei diese Summe zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden muss.


Ill Primo Ministro - 20.01.2009, Watoran



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Montgomery Scott: 20.01.2009 22:59.

Bernardo Macaluso
il osservatore
05.02.2010 23:26
Zitat:

Gesetz zur Ergänzung der Landesverfassung bezüglich der Landesbürgerschaft

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ergänzt die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft um eine Regelung bei andauernder politischer Handlungsunfähigkeit.

§2 - Verfassungsänderung

Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
(1) Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Die Landesregierung kann die in Absatz 1 genannte Frist per Erlass für einen festgelegten Zeitraum verkürzen, wenn das Abgeordnetenhaus seit mehr als 14 Tagen über weniger als drei ordentliche Mitglieder verfügt."

§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Bernardo Macaluso, Unionskommissar.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Bernardo Macaluso
il osservatore
05.02.2010 23:30
Zitat:

Erlass der Landesregierung

Gemäß Artikel 22 der Verfassung der Unionsrepublik Heroth wird die Frist für das Gütigwerden der harbothensischen Staatsbürgerschaft auf 48 Stunden festgelegt. Diese Maßnahme gilt bis zum 31.03.2010. 24:00.


Bernardo Macaluso, Unionskommissar.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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