Anträge 22. Unionsparlament |
Fiete Schulze
Sozialist
24.05.2007 07:45
Anträge 22. Unionsparlament
Unionsparlament
- Der Alterspräsident -
Anträge und ggf. die Bitten um Aussprachen in diesem Thread.
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
Ich beantrage eine Regierungserklärung zum Romanow-Bernstein-Skandal.
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Ich beantrage die Aussprache zur Regierungserklärung.
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
*erinnert an den Antrag von Fr. Galanis aus dem vorherigen Antragsthread*
Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
| Zitat: |
Original von Vasiliki Galanis
Ich beantrage die Abberufung des Unionsbankpräsidenten. |
Nur um das nochmal aufzufrischen.
Marko Untrial
Die Unionsregierung beantragt:
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras
xx.xx.2007
Die Hohen Vertragschließenden Seiten, eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit der Welt zu leisten, in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten der Welt in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, dass sich daher die beiden unterzeichnenden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden unterzeichnenden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erkennen sich gegenseitig offiziell an und entwickeln normale friedliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.
Artikel 2
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras sind der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung verpflichtet.
Artikel 3
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
Artikel 4
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras verpflichten sich, keine geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Territorium des anderen fortzusetzen oder zu etablieren.
Artikel 5
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras gehen von dem Grundsatz aus, dass die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet und rechtmäßig beanspruchte Gebiete beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 6
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras vereinbaren den Austausch von Botschaftern und werden ständigen regelmäßigen diplomatischen Kontakt pflegen, um die Beziehungen zueinander auf freundschaftlichem Niveau zu halten.
Artikel 7
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras stimmen darin überein, dass durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.
Artikel 8
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erklären ihre Bereitschaft, im Zuge ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Um die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Verteidigung, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern, können Erweiterungsverträge basierend auf diesem Grundlagenvertrag jederzeit vereinbart werden.
Artikel 9
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.
Artikel 10
Der Vertrag hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, womit alle hiermit getroffenen Vereinbarungen und Erweiterungsverträge ihre Gültigkeit verlieren.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Manuri am xx.xx.2007, in zwei Urschriften. |
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Die Unionsregierung beantragt:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
Die Unterzeichnenden erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft. |
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Die Unionsregierung beantragt:
Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)
Präambel
Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:
I. Allgemeine Regelungen
Artikel 1 - Name
(1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.
Artikel 2 - Sitz
(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.
Artikel 3 - Ziele
Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.
Artikel 4 - Verkehrssprache
Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
II. Organe
Artikel 5 - Beirat
(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
Artikel 6 - Vorstand
(1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
III. Mitgliedschaft
Artikel 7 - Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.
Artikel 8 - Austritt
Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 9 - Verwahrer
Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.
Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.
Artikel 11 - Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen. |
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Mir wurde mitgeteilt, dass die Fraktionen der UFD und der FDU sich darauf geeinigt haben, Herr Jonathan von Metternich zum Unionskanzler zu wählen.
Da somit eine Mehrheit besteht, schlage ich hiermit Herrn Jonathan von Metternich zur Wahl zum Unionskanzler der Demokratischen Union vor.
Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
| Zitat: |

Antrag:
Die Fraktionsvorsitzende im 22. Unionsparlament beantragt hiermit im Namen der UFD Fraktion einen Untersuchungsausschuss im Romanow-Bernstein Skandal, der untersucht:
1.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang, und seit wann von Seiten der Demokratischen Union, und insbesondere von Seiten welcher Stellen in der Demokratischen Union, operative Aufklärung im Königreich Barnstovia betrieben wurde;
2.) Ob, und wenn ja, welche konkreten Informationen aus der potentiellen operativen Aufklärung gewonnen wurden, und ob, und wenn ja wann, diese welchen Stellen in der Demokratischen Union aus welcher Quelle vorgelegen haben;
3.) Ob, und wenn ja wann, zwischen der Unionsregierung und Botschafter Romanow-Bernstein, mit welchen weiteren Beteiligten, so sie denn vorhanden waren, in welchem Umfang, Gesprächen welchen Inhalts, über die berufliche Zukunft Botschafter Romanow-Bernsteins stattgefunden haben, und ob, und wenn ja, in welchem Ausmaß diese Gespräche, so sie stattgefunden haben, Botschafter Romanow-Bernstein dazu veranlasst haben könnten, Dokumente einschließlich des barnstovischen Kriegsplanes der Presse und weiteren Beteiligten zur Verfügung zu stellen, und wer diese weiteren Beteiligten waren, und ob sich unter diesen auch ausländische befanden, und wenn ja, welche;
4.) Ob, und wenn ja, wann und im welchem Umfang zwischen der Unionsregierung und der Regierung des Gelben Reichs Gespräche über eine gemeinsame nukleare Aufrüstung stattgefunden haben;
5.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Unionsregierung daran gearbeitet hat, bzw. arbeitet, bzw. arbeiten wollen wird, die Demokratische Union mit dem Vorsatz international zu isolieren, diese Welt zu teilen, so dass sich zwei mächtige Blöcke gegenseitig mit der mehrfachen Vernichtung bedrohen;
6.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Königreich Barnstovia zugänglich gemacht werden können, bezw. dürfen. |
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Die Unionsregierung beantragt das Folgende und bittet um Aussprache:
Gesetz über die Festlegung der Nationalhymne der Demokratischen Union
§ 1. Verankerung in der Unionsverfassung
Art. 18 der Unionsverfassung wird um einen sechsten Absatz ergänzt, der lautet: Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Text und Melodie. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
§ 2. Unionsgesetz zur Nationalhymne
Das Folgende wird Unionsgesetz:
Gesetz über die Unionshymne (UHymG)
§ 1. Zweck
Dieses Unionsgesetz erhebt das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Melodie und Text zur Nationalhymne der Demokratischen Union.
§ 2. Verwendung
(1) Die Verwendung der Unionshymne ist frei.
(2) Die Unionshymne wird zu staatlichen Anlässen verwendet.
§ 3. Text
Der Text der Unionshymne lautet:
Land am Strome, Land der Freiheit, brüderlich in Einigkeit.
Für das Volk das Vaterlande, Freiheit und Gerechtigkeit.
Du bist Heimat unsrer Väter,
bist von Knechtschaft all befreit.
Liegst im Herzen, in der Mitten, für die Zukunft segensreich.
Demokratische Union, Demokratische Union.
Deine Länder voller Schönheit, Küsten, Berge, Meer und See.
Hoch vom Norden bis zum Süden, Ost und West ist gern gesehen.
Blickst voll Stolz zum Himmelszelte,
voller Gnade, Ruhm und Dank.
Danach lasst uns alle streben brüderlich mit Herz und Hand.
Demokratische Union, Demokratische Union!
Komm ich an mein Lebensende, denk ich gern an Dich zurück.
Warst mir Heimat, warst mir Freude, warst für mich mein großes Glück.
Bauet auf das Volk im Glanze,
wehet, Fahnen, voller Stolz.
Stehet ein für die Union und blühe auf im neuen Glanz.
Demokratische Union, Demokratische Union!
§ 3. Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Ich beantrage das Folgende:
Unionsarchivkorrekturgesetz
§ 1 - Korrekturen
(1) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Unionsarchiv wird im letzten Satz vor "entlassen" ein "zu" ergänzt.
(2) In § 2 Abs. 2 wird hinter Unionarchiv die Zeichenfolge "othek" gestrichen.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
| Zitat: |
Original von Jonathan Metternich
Die Unionsregierung beantragt das Folgende und bittet um Aussprache:
Gesetz über die Festlegung der Nationalhymne der Demokratischen Union
[...] |
|
Für den Fall, dass es übersehen wurde.
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
| Zitat: |
Original von Jonathan Metternich
| Zitat: |
Original von Jonathan Metternich
Die Unionsregierung beantragt das Folgende und bittet um Aussprache:
Gesetz über die Festlegung der Nationalhymne der Demokratischen Union
[...] |
|
Für den Fall, dass es übersehen wurde.
|
Danke 
wurde in der Tat übersehen
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Aktuelle Entwicklung in Nedersassonien
Anfrage des Abgeordneten Sean William Connor an die Unionsregierung
Ich frage die Unionsregierung gemäß § 7 der GO:
1. Was ist der Unionsregierung im Fall van Tulpe bekannt?
2. Wie beabsichtigt sich das Außenministerium in diesem Fall zu verhalten?
|
Verlauf der Ereignise im Fall van Tulpe:
21.05.2007
Die SPN (sozialdemokratische Partei) in Nedersassonien reicht durch ihren Vorsitzenden van Tulpe einen Verbotsantrag gegen die dortige KMPC (konservativ-monarchistische Partei) ein.
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2687
21.05.2007
Der KMPC geht die Vorladung zu diesem Verbotsverfahren zu. Unter anderem wird hierbei folgendes geäußert: "Na, ich hoffe, dass der Kjeisa nicht wieder tatenlos danebensteht, sondern die SPN mal gründlich überprüft!" (Zitat: Ridder Erkrad vun Kelterbarg).
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2689
23.05.2007
Der SPN geht die Mitteilung zu, dass gegen sie ein Verbotsverfahren eingeleitet werden soll. Grund des Verfahrens ist der folgende Satz in der Satzung der SPN:
| Zitat: |
Sie bekennt sich zum Demokratischen Sozialismus mit seinen Grundwerten Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität.
|
Hierbei insbesondere das Wort Demokratischer Sozialismus, das wie folgt ausgelegt wird:
| Zitat: |
Der Demokratische Sozialismus ist per Definition eine Mischform aus Demokratie und Sozialismus. Beide Staatsformen, mindestens jedoch der Sozialismus, stehen im Gegensatz zur Monarchie, die in Nedersassonien verfassungsrechtlich verankert ist.
|
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2701
23.05.2007
Die Keunigin vun Pattenien verbietet mit sofortiger Wirkung die SPN
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2710
23.05.2007
Auch der Keunig von Caleniens verbietet die SPN "bis auf weiteres".
23.05.2007
Aufgrund des Verbotes kommt es in Pattenien zu Protesten von SPN Mitgliedern.
Die Staatsmacht lässt die Demonstranten inhaftieren.
| Zitat: |
Wenigen gelingt es jedoch, den bald darauf eingesetzten Hundestaffeln lange zu entkommen. Für ihren Widerstand gegen die Staatsgewalt werden sich sämtliche "Hartgesottenen" noch zu verantworten haben. Die Polizisten, die die Inhaftierten zur nächstbesten Verwahrungsanstalt bringen, gehen nicht sonderlich zimperlich mit ihren "Begleitern" um.
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Im Gefängnis wurde den Inhaftierten wohl auch hohe Dosierungen Schlafmittel verabreicht um sie ruhig zu stellen.
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2713
24.05.2007
Teilmobilmachung der Rieksweer. Wozu?
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2731
24.05.2007
Vollmobilmachung der Rieksweer.
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2734
24.05.2007
Niederschlagung von etwaigen Protesten mit regulären Soldaten.
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2732
24.05.2007
Eine Gegenwehr, die sich versucht hat zu Gründen wurde teilweise zurückgedrängt
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2744
24.05.2007
Militärische Operationen im Zentrum der Stadt
http://forum.acarien.de/thread.php?threadid=2736
Die laufende Verhandlung gegen Herrn van Tule gestaltet sich ungefähr so: http://forum.acarien.de/thread.php?postid=33350#post33350.
Der Richter scheint als Ankläger und Hänker in einer Person zu fungieren.
Nach informellen Gesprächen mit der Staatsführung wurde mir berichtet, dass Herrn van Tulpe die Todesstrafe droht.
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Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 08.06.2007 16:49.
Namens der Unionsregierung unterbreite ich dem Parlament folgenden Gesetzentwurf:
| Zitat: |
Gesetz zur Änderung des Unionspolizeigesetzes
§ 1
Im Unionspolizeigesetz wird geändert:
1. § 4 wird gestrichen
2. § 3 Absatz 7 wird folgt geändert: „Die Unionspolizei kann nach Maßgabe dieses Gesetzes unmittelbaren Zwang anwenden.
3. Als § 3a Unmittelbarer Zwang wird eingefügt:
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen.
(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Dienstfahrzeuge, Diensthunde, Dienstpferde, Wasserwerfer, technische Sperren, Fesseln, Geräte zum zwangsweisen Anhalten von Fahrzeugen und Sprengmittel. Waffen sind die dienstlich zugelassenen Pistolen, Revolver, Hiebwaffen, Reiz- und Betäubungsstoffe, Gewehre, Maschinenpistolen und in den geschlossenen Verbänden auch Maschinengewehre, Handgranaten und Sprenggeschosse.
(3) Waffen dürfen nur gebraucht werden, wenn die körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel keinen Erfolg verspricht. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Waffen erfolglos angewandt wurden oder ihre Anwendung keinen Erfolg verspricht. Waffen dürfen gegen Personen nur angewandt werden, wenn die Anwendung gegen Sachen keinen Erfolg verspricht. Waffen dürfen gegen Menschenmengen nur angewandt werden, wenn aus ihnen heraus Straftaten gegen Leib und Leben oder mit Waffen begangen werden.
(4) Unmittelbarer Zwang soll möglichst angedroht werden. Gegen Menschenmengen ist er immer anzudrohen, es sei denn es wird in Notwehr oder Nothilfe gehandelt.
4. § 6 wird gestrichen.
§ 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
Den Vorschlag begründen wir wie folgt:
| Zitat: |
Zu 1.: Das bisherige Recht gestattet die Anwendung von landesrechtlichen Befugnissen auf Unionsbeamten. Dies ist weder zulässig noch praktikabel, da es zu Haftungsrisiken kommt. Die Union weiß nicht, was für Vorschriften durch die Länder erlassen werden können. Im Zweifel muß im Wege der Amtshaftung aber für Maßnahmen, die nach Landesrecht vorgesehen wurden und daher von Unionsbeamten angewandt wurden, gehaftet werden.
Zu 2.: Die bisherige Regelung der Gewaltanwendung durch Polizeibeamte der Union ist unbefriedigend. Es fehlt hier an Rechtssicherheit für die Beamten.
Zu 3.: Die neue Vorschrift definiert den unmittelbaren Zwang und legt in einer unvollständigen Auflistung die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt fest. Die Aufzählung der Waffen dagegen ist vollständig. Die Anednung von den besonderen Waffen der geschlossenen Verbände ist für die Anwendung bei inneren Unruhen genannt, die anders nicht bekämpft werden können. Die bei den Hilfsmitteln genannten Sprengstoffe sind lediglich zur Anwendung gegen Sachen gedacht (z.B. Öffnen von Türen).
Zu 4.: Die bisherige Regelung, die Grenzsicherung zur See der Unionsmarine zu übertragen, ist verfassungswidrig (Art. 17a UVerf). Daher wurde sie gestrichen. Die Grenzsicherung wird künftig wieder von der Unionspolizei selbst wahrgenommen. |
Die Unionsregierung beantragt, Herrn Stanislav Goldmann zum Unionsrichter zu wählen (Art. 59 UVerf, § 5 UGerG).
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
Da aus dem Antrag von Herrn Beuttler zum Polizeigesetz nicht deutlich wird, ob damit auch eine Aussprache verbunden ist, beantrage ich vorsorglich eine Aussprache zur Novellierung des Polizeigesetzes.
Ich schlage vor, Frau Linda Dahlia zur Unionswahlleiterin zu bestellen.
| Zitat: |
Original von Amber Marie Ford
Die Unionsregierung beantragt, Herrn Stanislav Goldmann zum Unionsrichter zu wählen (Art. 59 UVerf, § 5 UGerG). |
Herr Parlamentspräsident?
Marko Untrial
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