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Hier werden Anträge an den Landtag von Salbor-Katista gestellt.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich beantrage je eine Aussprache zu den Themen
- Landesflagge - Landeswappen - Hauptstadt Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Gemäß Artikel 17 (6) der Verfassung des Landes Salbor-Katista beantrage ich die Abwahl der Ministerpräsidentin Isabell Höfer.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos Artikel 17[...] (6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen. So wie Sie den Antrag gestellt haben, Herr Kollege Krüger, kann ich Ihn nicht bearbeiten. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 02.10.2011 18:27.
Sie haben Recht. Dann ein zweiter Versuch.
![]() Gemäß Artikel 17 (6) der Verfassung des Landes Salbor-Katista beantrage ich Ministerpräsidentin Isabell Höfer abzuwählen, in dem Alexander Krüger zum neuen Ministerpräsidenten gewählt wird. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage:
Gesetz über die Landesflaggen
§ 1 (1) Die Flagge des Landes Salbor-Katista zeigt vier durch ein goldenes Andreaskreuz geteilte Dreiecke, von denen die rechts- und linksaußen befindlichen Dreiecke schwarz und die sich mittig oben und unten befindlichen Dreiecke blau gefärbt sind. Mittig auf dem Andreaskreuz und in die Dreiecke übergreifend befindet sich ein roter Kreis. Für die Gestaltung ist Anlage 1 maßgebend. (2) Der Landesteil Salbor führt die historisch gegebene Flagge der Republik Salbor. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. (3) Der Landesteil Katista führt die historisch gegebene Flagge der Freien Republik Katista. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. § 2 (1) Öffentliche Gebäude sind täglich zu beflaggen. Bei der Beflaggung ist die Landesflagge zu setzen. Daneben zeigen öffentliche Bauten in den Landesteilen Salbor und Katista deren jeweilige Flagge. (2) Soweit nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit dazu besteht, ist ferner die Unionsflagge zu setzen. (3) Das Landespräsidium wird ermächtigt Vorschriften bezüglich besonderer Beflaggung zu erlassen. § 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. ANLAGE 1 ![]() ANLAGE 2 ![]() ANLAGE 3 ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich beantrage die Wahl meiner Person zum Landtagspräsidenten.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage eine Debatte zum Thema "Salbor-Katista-Style".
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:
Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista Erster Abschnitt Grundsatz § 1 Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf. Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. § 3 Es ist verboten, einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen. Dritter Abschnitt Töten von Tieren § 4 Ein Tier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 2. Wer die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Schlachterhandwerk bestanden hat, ist berechtigt, das Tier im Rahmen der Schlachtung mittels eines geeigneten Gerätes zu betäuben und zu töten. § 5 1. Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. 2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren §6 1. An einem Tier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. 2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres. §7 Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen. Fünfter Abschnitt Tierversuche §8 (1) Tierversuche sind gestattet, soweit sie der Wissenschaft förderlich sind, insbesondere in der wissenschaftlichen Ausbildung, bei der Erforschung, Bekämpfung oder Diagnose von Krankheiten und bei der Abschätzung von Umweltfolgen durch chemische Stoffe oder physikalische Einflüsse eingesetzt werden. (2) Tierversuche sind auf das nötige Maß zu beschränken und Ersatzmethoden angemessen einzusetzen, so weit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. §9 Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Landespräsidium des Landes Salbor-Katista. Dieses kann ergänzende Verordnungen erlassen. §10 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für das gesamte Land Salbor-Katista. (2) Das Tierschutzgesetz des Landesteils Salbor vom 06.12.08 wird aufgehoben. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Kollege Poppinga?
![]() Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Übersehen, läuft.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 29.10.2011 19:37.
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage die Debatte zur Hauptstadt wieder aufzunehmen, sofern das entsprechende Gesetz keine Mehrheit findet.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich beantrage eine Debatte zu einem Brückenbau zwischen Katista und Salbor.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage eine Debatte über den Namen des Landtages.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
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