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![]() Stellv. Präsident Werte Kollegin und Kollegen,
Endlagerstättengesetz § 1 Änderungen (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden können. (2) Entsprechende Vorgaben der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke sind einzuhalten. (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Unionsländer sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese von den Unionsländern auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können. (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 3 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen. (3) Ein Unionsland ist nicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern es mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist von der zuständigen Stelle zu genehmigen. (4) Die zuständige Stelle erlässt vor dem 31.05.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch die zuständige Stelle genehmigt und das Endlager vor seiner Inbetriebnahme durch die zuständige Stelle abgenommen und freigegeben werden. § 2 Weitere Änderungen (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert. (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Stimmen Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert ab jetzt maximal 96 Stunden. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Ja
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() ![]() Stellvertretender Präsident Ich beende die Abstimmung nach Ablauf der Frist. 1 Abgeordnete stimmte für das Gesetz. Es gab keine Gegenstimmen und keine Enthaltungen. Das "Endlagerstättengesetz" hat damit die erforderliche Mehrheit erhalten und wurde vom Unionsparlament angenommen. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
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