Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Aufgehobene Gesetze » Kindergartengesetz (KindergartenG) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Kindergartengesetz (KindergartenG)
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Kindergartengesetz (KindergartenG) SRM 20.04.2011 14:32

Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
SRM
Foren Gott
20.04.2011 14:32 Kindergartengesetz (KindergartenG)
Kindergartengesetz (KindergartenG)


§1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat ab dem dritten Lebensjahr und bis zur Erreichung der Schulpflicht ein Recht auf einen Kindergartenplatz.
(2) Kindergärten dürfen von staatlicher und privater Seite gegründet und unterhalten werden.
(3) Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass in jeder Gemeinde ausreichend Kindergartenplätze zur Verfügung stehen.
(4) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Landesminister des Inneren betraut.

§2 Leistungsverpflichtungen
(1) Es darf nur pädogogisch gebildetes Personal eingestellt werden.
(2) Die Kinder sollen spielerisch ihre Umwelt kennen lernen, soziale Kompetenzen lernen und künstlerische Fähigkeiten ausbilden.
(3) Ab dem fünften Lebensjahr sollen Kinder Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie im logischen und demokratischen Denken erhalten.
(4) Kindergärten werden halbjährlich vom Landesinnenministerium geprüft. Erfüllt ein Kindergarten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, hat der Schulerhalter die Leitung auszutauschen.

§3 Kosten
(1) Die Kindergartengebühren sind von den Eltern zu bezahlen.
(2) Staatliche Kindergärten haben eine nach dem Einkommen der Eltern gestaffelte Gebühr, die vom Innenminister festgelegt wird. Private Kindergärten bestimmen die Gebühr eigenständig.
(3) Familien können einen Antrag beim Landesinnenministerium stellen, dass die Gebühren teilweise oder ganz vom Land getragen werden. Dies ist nur für staatliche Kindergärten möglich.

§4 Betreuungszeiten
(1) Montags bis freitags muss die Betreuung mindestens von 8-13 Uhr erfolgen.
(2) Samstags, an Sonn-und Feiertagen steht es dem Kindergarten frei, eine Betreuung anzubieten.

§5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.





TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Aufgehobene Gesetze » Kindergartengesetz (KindergartenG)