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Landessteuergesetz der Westlichen Inseln (LandesStG)
§1 – Aufgaben (1) Dieses Gesetz regelt die Steuereinnahmen und Steuerarten der Westlichen Inseln im Rahmen der Wirtschaftssimulation (Wisim). (2) Alle Geldsummen in diesem Gesetz sind in Bramer und Alies. §2 - Steuern (1) Die angewandten und erhobenen Steuerarten müssen in diesem Gesetz aufgelistet sein. Andere Steuerarten sind nicht zulässig. (2) Das Recht zur Erhebung und Einforderung von Steuern liegt bei der Landesregierung der Westlichen Inseln. §3 - Steuerpflicht (1) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung. (2) Steuerpflicht besteht am Wohnsitz. (3) Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig. §4 - Steuerarten Es gelten folgende Steuern: a) Einkommenssteuern b) Umsatzsteuer c) Vermögenssteuer §5a - Einkommenssteuer (ESt.) (1) Die Einkommenssteuer gilt für die an der Wirtschaftssimulation (WiSim) teilnehmenden Privatpersonen, die Bürger des Landes Westliche Inseln sind. (2) Der zu versteuernde Betrag entspricht der Summe aller Einnahmen einer Privatperson. (3) Die Einkommenssteuer darf nicht mehr zwanzig Prozent (20%) aller Einnahmen betragen. §5b – Einkommenssteuer: Steuersätze Der Einkommenssteuersatz beträgt 5,00 Prozent. §6a - Umsatzsteuer (USt.) (1) Die Umsatzsteuer gilt für die an der Wirtschaftssimulation (WiSim) teilnehmenden Unternehmen, die ihren Unternehmenssitz auf den Westlichen Inseln haben. (2) Der zu versteuernde Betrag ergibt sich aus allen Einnahmen des Unternehmens. (3) Die Umsatzsteuer darf nicht mehr als zwanzig Prozent (20%) aller Einnahmen betragen. §6b – Umsatzsteuer: Steuersätze Der Umsatzsteuersatz beträgt 5,00 Prozent. §7a - Vermögenssteuer (VSt.) (1) Die Vermögenssteuer gilt für die an der Wirtschaftssimulation (WiSim) teilnehmenden Unternehmen und Privatpersonen die ihren Wohnsitz auf den Westlichen Inseln haben. (3) Die Vermögenssteuer darf nicht mehr als zehn Prozent (10%) aller Einnahmen betragen. §7b – Vermögenssteuer: Steuersätze (1) Freibetrag: Steuerbefreiung von 0,00 bis 15.000,00 Bramer (2) Stufe 1: 2% VSt. für das Vermögen von 15.000,01 bis 25.000,00 Bramer. (3) Stufe 2: 5% VSt. für das Vermögen von 25.000,01 und darüber hinaus. §5 - Steuerfreiheit Vereine werden nicht besteuert. §6 - Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
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