|
||
|
Polizeigesetz (PolizeiG) §1 Allgemeines (1) Die Westlichen Inseln richten unter dem Namen "Landespolizei der Westlichen Inseln" eine Polizeibehörde ein. (2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt. (3) Die Landespolizei gliedert sich in Gendarmerie und Außenschutz. §2 Aufgaben (1) Die Gendarmerie ist zuständig für a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen, b. das Beenden von Geiselnahmen, c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze, d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen, e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung, g. die Regelung des Verkehrs, und h. den persönlichen Personenschutz. i. Die Prävention von Verbrechen j. Die Aufklärung der Bevölkerung (2) Der Außenschutz a. sichert die Küsten der Westlichen Inseln im Rahmen der Gesetze von Union und Land, b. reinigt und schützt Gewässer vor Umweltkatstrophen, c. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen und bergt Überlebende und tote Opfer. §3 Kompetenzen (1) Die Landespolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht. (3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefärdet werden. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
| |||||||||||||||||||




