Hiermit stelle ich den Antrag, die beigefügte Konvention über die Polgebiete durch Parlamentsbeschluss zu ratifizieren.
Konvention über die Polgebiete
Die unterzeichnenden Staaten
in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.
Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
Artikel 3 - Entmilitarisierung
Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
(4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.
Artikel 5 - Austausch
Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.
Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.
Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
(3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
(4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.
Artikel 10 - Inspektionen
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
(2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
(3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.
Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
(1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
(2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
(3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
(4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
(6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.
Artikel 12 - Informationspflicht
Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.
Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.
Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
(4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.
Artikel 15 - Änderung
(1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
(2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
(3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.
Artikel 16 - Austritt
(1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
(2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.
Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.
Zusatzprotokoll
Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.
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Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Hiermit bringe ich den folgenden Antrag erneut ein:
Wahlgesetz
I. Grundlegendes
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen auf Unionsebene und unionsweiten Volksentscheiden.
§ 2
Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
II. Wahlrecht/Wählbarkeit
§ 3
Das aktive Wahlrecht besitzt, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 21 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger, verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.
§ 4
Das passive Wahlrecht besitzt, wer auch das aktive Wahlrecht besitzt.
§ 5
Aktives und/oder passives Wahlrecht können durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.
III. Vorbereitung der Wahl
§6
(1) Der Unionsinnenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Unionsparlaments einen ständigen Unionswahlleiter, welcher vom Unionspräsidenten ernannt wird.
(2) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.
(3) Der Unionswahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden im Sinne dieses Gesetzes betraut.
§ 7
(1) Der Unionspräsident bestimmt in Absprache mit dem Unionswahlleiter und im Rahmen dieses Gesetzes sowie der Verfassung den Wahltermin.
(2) Er macht ihn spätestens 14 Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt.
§ 8
(1) Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Unionsparlaments spätestens 7 Tage vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.
IV. Wahlen zum Unionsparlament
§ 9
Das Unionsparlament der Demokratischen Union wird von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien Listen gewählt.
§ 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Unionsparlament steht grundsätzlich allen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und Wählervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen.
§ 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 12
(1) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sein.
§ 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabhängig davon, ob er dem Wahlvorschlagsträger angehört.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Unionswahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.
§ 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.
§ 15
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.
§ 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.
§ 17
(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
(2) Die Zuteilung der Parlamentssitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die nach Absatz 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen.
§ 18
(1) Die gewählten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des in der Verfassung vorgesehenen Eides im Plenum des Unionsparlamentes die Annahme ihrer Wahl.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte im Plenum des Parlamentes eine Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 7 Tagen nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Unionspräsidenten
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach §19 zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in das Unionsparlament ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt.
§ 19
Ein Abgeordneter des Unionsparlament verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Unionsgericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsbürgerschaft.
§ 20
Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.
§ 21
Wird eine Partei durch das Unionsgericht für verfassungswidrig erklärt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben für den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.
V. Volksbegehren und Volksentscheid
§ 22
(1) Jeder wahlberechtigte Bürger der Demokratischen Union kann ein Volksbegehren in Gang setzen. Der Antrag muss begründet werden.
2) Das Volksbegehren muss mitsamt dem Beleg über das Erreichen der erforderlichen Zahl an Unterstützungsunterschriften dem Präsidenten des Unionsparlamentes zugeleitet werden.
(3) Wird ein Volksbegehren eingereicht, tritt es unverzüglich in das verfassungsgemäße Gesetzgebungsverfahren ein.
§ 23
(1) Das Unionsparlament kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf einbringen.
(2) In diesem Fall findet der Volksentscheid zwischen dem vom Unionsparlament eingebrachten Entwurf und dem Entwurf des Volksbegehrens statt.
§ 24
(1) Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer zwingend erforderlichen Wahlbeteiligung von mindestens 30 Prozent der wahlberechtigten Bürger. Stehen zwei Entwürfe zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Erreicht der Entwurf nicht bzw. keiner der Entwürfe die erforderliche Mehrheit, gilt das Volksbegehren ebenfalls als gescheitert.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Zeitpunkt und Dauer einer Wahl sowie über die Wahlhandlung gelten sinngemäß.
§24a: Volksentscheid über eine neue Verfassung
(1) Ein Volksentscheid über eine neue Verfassung gemäß Artikel 66 der Unionsverfassung muss und kann nur erfolgen
a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder
b) auf Beschluss des Unionsparlamentes mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder
c) auf Beschluss des Unionsrates, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zustimmen.
Der Antrag bzw. Beschluss muss den vollständigen Wortlaut des Entwurfes für eine neue Verfassung beinhalten.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit sich nicht aus Artikel 66 der Unionsverfassung etwas anderes ergibt.
VI. Wahl des Unionspräsidenten
§ 25
Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.
§ 26
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.
§ 27
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 5 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
§ 28
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
§ 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.
§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30a
Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30b
Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.
§ 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
VII. Wahlkampf
§ 32
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzten zwei Wochen vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.
§ 33
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Union lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.
§ 34
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.
§ 35
Gemäß dem Schutz der Ehre durch die Verfassung ist es untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.
§ 36
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.
§ 37
Die Medien sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Der Unionswahlleiter hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.
§ 38
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Unionsgerichtes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.
VIII. Wahlhandlung
§ 39
Der Unionswahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.
§ 40
(1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
§ 41
Die gültige Stimmabgabe kann durch den Unionswahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn ermöglicht werden.
§ 42
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler
1. bei der Wahl zum Unionsparlament mehr Stimmen abgegeben hat, als Abgeordnete zu wählen sind, oder
2. bei Volksentscheiden mehrere Optionen ausgewählt hat oder
3. bei der Wahl zum Unionspräsidenten mehrere Optionen ausgewählt hat oder
4. keine Option ausgewählt hat.
§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
§ 44
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.
IX. Wahlergebnis
§ 45
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.
§ 46
Gegen das festgestellte Wahlergebnis ist innerhalb von sieben Tagen Einspruch beim Unionsgericht zulässig.
§ 47
Sollte das Unionsgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Abstimmung bzw. der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Union feststellen, so gilt die Abstimmung bzw. die Wahl als annulliert. Die Abstimmung bzw. die Wahl muss binnen 21 Tagen wiederholt werden.
§ 48
Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens 21 Tagen statt, falls das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.
X. Schlussbestimmungen
§ 49
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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Die alte Aussprache finden die verehrten Kollegen und die Kollegin hier
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Da es noch niemand getan hat, beantrage ich zum Wahlgesetz die Aussprache, da ich den Antrag auch mit einer aktuellen Begründung versehen möchte und wir dann in einer offenen Debatte zu einer gemeinsamen Lösung kommen können.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Hiermit schlage ich Frau Helen Bont dem Unionsparlament zur Wahl als Unionskanzler vor.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage hiermit das Wort für die Abgabe einer Regierungserklärung sowie anschließende Debatte darüber.
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Hiermit bringe ich den folgenden Antrag erneut ein:
| Zitat: |
Grundlagenvertrag
zwischen der Demokratischen Union und dem Großherzogtum Bazen
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union und das Großherzogtum Bazen, gewillt, gute zwischenstaatliche Beziehungen aufzubauen und zu unterhalten, wissend, dass ein gutes Einvernehmen der Staaten der Erde für den dauerhaften Frieden notwendig ist und erkennend, dass die bilaterale Zusammenarbeit noch immer der sicherste Garant guter Beziehungen ist,
beschließen den folgenden Grundlagenvertrag.
Artikel I
Die vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Eine Einmischung in innere Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei ist zu unterlassen, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Einmischung nicht ausdrücklich wünscht.
Artikel II
Die vertragsschließenden Parteien achten gegenseitig ihr Hoheitsgebiet und ihre Hoheitsgewalt auf demselben. Militärische Handlungen gegen die jeweils andere Vertragspartei sind unzulässig. Auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ist eine militärische Handlung nur dann zulässig, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Operation ausdrücklich wünscht.
Die vertragsschließenden Parteien führen keine geheim- oder nachrichtendienstliche Erkenntnisgewinnung auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch.
Artikel III
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren einen Botschafteraustausch. Die Botschafter genießen nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, wie es nach den hergebrachten Traditionen des Völkerrechts üblich ist.
Artikel IV
Die vertragsschließenden Parteien bemühen sich um einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit durch weiterführende Abkommen und Vereinbarungen. Zu diesem Zwecke sollen die Regierungen der vertragsschließenden Parteien in regelmäßigem Kontakt stehen.
Artikel V
Dieser Vertrag besitzt ewige Gültigkeit. Er kann von einer der beiden Vertragsparteien binnen einer Kündigungsfrist von zehn Tagen gekündigt werden. Dies ist der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.
Artikel VI
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den vertragsschließenden Parteien unterzeichnet und ratifiziert worden ist. |
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Kauli
Alter Sack
19.02.2011 19:19
wenn es bis Sonntag 20 Uhr kein Aussprachebedarf zum Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Großherzogtum Bazen gibt, werde ich die Abstimmung starten
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Das Unions-Wirtschafts- und Finanzministerium schlägt Herrn Lord Macshire aus Imperia zur Wahl zum Unionsbankpräsidenten vor. Er ist der einzige Bewerber der zuvor durchgeführten Ausschreibung.
Ich bitte auch im Vorfeld darum, Herrn Macshire für eine eventuelle Aussprache im Unionsparlament das Rederecht zu erteilen.
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
| Zitat: |
Original von Kamler Johanssen
Ich bitte auch im Vorfeld darum, Herrn Macshire für eine eventuelle Aussprache im Unionsparlament das Rederecht zu erteilen. |
Eine Aussprache dazu ist Pflicht.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
| Zitat: |
Original von Palin Waylan-Majere
Eine Aussprache dazu ist Pflicht. |
Dann bitte ich um so vehementer um ein Rederecht für Herrn Macshire.
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Die Unionsregierung beantragt die Abstimmung über den folgenden Haushaltsentwurf:
| Zitat: |
Haushaltsentwurf März - Mai 2010
I. Einnahmen:
1000 Gesamteinnahmen: 150.350,00 Bramer
1010 Entnahme aus Rücklagen: 120.556,37 Bramer
1020 Einkommenssteuer: 13.778,50 Bramer
1030 Vermögenssteuer: 8.043,71 Bramer
1031 Vermögenssteuer privat: 7.971,42 Bramer
II. Ausgaben
2000 Personalkosten: 150.350,00 Bramer
2010 Unionspräsident: 13.500,00 Bramer
2020 Unionskanzler: 12.000,00 Bramer
2030 Unionm. d. Auswärtigen: 10.500,00 Bramer
2031 Diplomatische Dienst: 13.500,00 Bramer
2040 Unionsm. d. Innern: 10.500,00 Bramer
2041 Leiter AfEA: 5.250,00 Bramer
2042 Unionsanwaltschaft: 6.000,00 Bramer
2050 Unionsm. d. Justiz: 10.500,00 Bramer
2051 Unionsgericht: 12.000,00 Bramer
2060 Unionsm. d. Verteidigung: 10.500,00 Bramer
2070 Unionsm. f. Wirtschaft u. Finanzen: 10.500,00 Bramer
2071 Unionsbankpräsident: 4.800,00 Bramer
2100 Präsident d. Unionsparlaments: 3.000,00 Bramer
2110 stellv. Präsident d. Unionsparlaments: 2.400,00 Bramer
2120 Mitglieder d. Unionsparlaments: 20.000,00 Bramer
2200 Präsident d. Unionsrats: 3.000,00 Bramer
2210 stellv. Präsidenten d. Unionsrats: 2.400,00 Bramer
-----
Fußnote:
1) Alle Konten sind deckungsgleich.
|
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Die Unionsregierung beantragt die Abstimmung über den folgenden Haushaltsentwurf:
| Zitat: |
Haushaltsentwurf Juni - Dezember 2010
I. Einnahmen
1000 Gesamteinnahmen: 198.575,00 Bramer
1010 Entnahme aus Rücklage: 97.080,72 Bramer
1020 Einkommenssteuer: 46.714,05 Bramer
1030 Vermögenssteuer: 13.123,58 Bramer
1031 Vermögenssteuer privat: 41.656,65 Bramer
II. Ausgaben:
2000 Personalkosten: 198.575,00 Bramer
2010 Unionspräsident: 15.750,00 Bramer
2020 Unionskanzler: 14.000,00 Bramer
2030 Unionsm. d. Auswärtigen: 8.750,00 Bramer
2031 Diplomatische Dienst: 14.250,00 Bramer
2040 Unionsm. d. Innern: 12.250,00 Bramer
2041 Leiter AfEA: 6.125,00 Bramer
2042 Unionsanwaltschaft: 7.000,00 Bramer
2050 Unionsm. d. Justiz: 12.250,00 Bramer
2051 Unionsgericht: 20.000,00 Bramer
2060 Unionsm. d. Verteidigung: 8.750,00 Bramer
2070 Unionsm. f. Wirtschaft u. Finanzen: 12.250,00 Bramer
2071 Unionsbankpräsident: 5.600,00 Bramer
2080 Unionsmin. d. Auswärtigen u. d. Verteidigung: 3.500,00 Bramer
2090 Unionsmin. f. Umwelt u. Kultur: 3.500,00 Bramer
2100 Präsident d. Unionsparlaments: 3.500,00 Bramer
2110 stellv. Präsident d. Unionsparlaments: 2.800,00 Bramer
2120 Mitglieder d. Unionsparlaments: 42.000,00 Bramer
2200 Präsident d. Unionsrats: 3.500,00 Bramer
2210 stellv. Präsident d. Unionsrats: 2.800,00 Bramer
----
Fußnoten:
1) Alle Konten sind deckungsgleich.
|
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Die Unionsregierung beantragt die Abstimmung über den folgenden Haushaltsentwurf:
| Zitat: |
Haushaltsentwurf Januar - Februar 2011
I. Einnahmen
1000 Gesamteinnahmen: 71.450,00 Bramer
1010 Entnahme aus Rücklage: 57.767,47 Bramer
1020 Einkommenssteuer: 3.415,00 Bramer
1030 Vermögenssteuer: 1.593,25 Bramer
1031 Vermögenssteuer privat: 8.674,28 Bramer
II. Ausgaben
2000 Personalkosten 71.450,00 Bramer
2010 Unionspräsident: 4.500,00 Bramer
2020 Unionskanzler: 4.000,00 Bramer
2030 Unionsm. d. Auswärtigen: 3.500,00 Bramer
2031 Diplomatische Dienst: 4.500,00 Bramer
2040 Unionsmin. d. Innern: 875,00 Bramer
2041 Leiter AfEA: 1.750,00 Bramer
2042 Unionsanwaltschaft: 2.000,00 Bramer
2050 Unionsmin. d. Justiz: 875,00 Bramer
2051 Unionsgericht: 20.000,00 Bramer
2060 Unionsmin. d. Verteidigung: 2.625,00 Bramer
2070 Unionsmin. f. Wirtschaft u. Finanzen: 3.500,00 Bramer
2071 Unionsbankpräsident: 1.600,00 Bramer
2080 Unionsmin. d. Innern u. d. Verteidigung: 875,00 Bramer
2090 Unionsmin. für Umwelt u. Kultur: 2.625,00 Bramer
2100 Präsident d. Unionsparlaments: 1.000,00 Bramer
2110 stellv. Präsident d. Unionsparlaments: 800,00 Bramer
2120 Mitglieder d. Unionsparlaments: 12.000,00 Bramer
2200 Präsident d. Unionsrats: 1.000,00 Bramer
2210 stellv. Präsident d. Unionsrats: 800,00 Bramer
-----
Fußnoten:
1) Alle Konten sind deckungsgleich.
|
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Vielleicht sollte man Herrn Johanssen mal sagen, das er als stellvertretender PP auch Aussprachen eröffnen darf.
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
| Zitat: |
Original von Bodo von Kurzschluss
Vielleicht sollte man Herrn Johanssen mal sagen, das er als stellvertretender PP auch Aussprachen eröffnen darf.
|
Das mache ich aber aus Stilgründen erst mal nur, wenn der Parlamentspräsident sich abgemeldet hat oder mich darum gebeten hat, das zu übernehmen. Es einfach so an mich zu reißen fände ich unhöflich und unangebracht.
Und Herr Johanssen kennt auch Pappa Kaulmanns Launen, wenn er sich falsch behandelt fühlt.
Wenn der Chef es will, übernehme ich die Aussprachen. Vorher halte ich mich aus seinem Aufgabengebiet heraus.
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Kauli
Alter Sack
14.03.2011 18:37
Der Parlamentspräsident meldet sich hiermit ab.
| Simoff: |
| Ich lieg ganz überraschend im Krankenhaus |
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
| Zitat: |
Original von Kauli
Der Parlamentspräsident meldet sich hiermit ab. |
Als stellvertretender PP übernehme ich in diesem Fall so lange die Aufgaben des Parlamentspräsidenten.
| Zitat: |
| Simoff: |
| Ich lieg ganz überraschend im Krankenhaus |
|
SimOff: Oh shit. Da wünsche ich gute Besserung, komm bald wieder.
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Die Unionsregierung bringt folgende Vorlage zur Abstimmung ein:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft
..., den .. . .. . 2011
Für die Demokratische Union
Für die Föderale Republik Andro
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Die Unionsregierung stellt folgenden Beschlussentwurf zur Abstimmung:
| Zitat: |
| Zitat: |
Beschluss über die Aufhebung diplomatischer Verträge
Das Unionsparlament stellt fest, dass die folgenden diplomatischen Verträge mit ausländischen Staaten gegenstandslos geworden sind, und beschließt ihre Aufhebung und Löschung aus dem Rechtsbestand der Demokratischen Union.
a) Internationales Freundschaftsabkommen zwischen dem Königreich Moncao und der Demokratischen Union RXXXlon
b) Grundlagenvertrag zwischen dem Großherzogtum Arcor und der Demokratischen Union RXXXlon
c) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou
d) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
e) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union Ratelon und dem PFKanischen Bund
f) Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Medinat Zevulun (Staat Sebulon)
g) Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)
Der Beschluss tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft. |
|
[/QUOTE]
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Ich stelle in Funktion als Abgeordneter den Antrag auf Aussprache zum Beschlussentwurf "Beschluss über die Aufhebung diplomatischer Verträge".
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
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